Pressemitteilung 21/2019

Erhaltungsverordnungen „Altstadt/Neustadt” und
„Wilhelmstadt” beschlossen

Spandau bekommt seine ersten beiden vorläufigen Milieuschutzgebiete

Das Bezirksamt Spandau von Berlin hat auf Vorlage von Bezirksstadtrat Frank Bewig
(CDU) in seiner Sitzung am 18.06.2019 die Aufstellung sozialer Erhaltungsverordnungen
gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs zur Erhaltung
der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen
Gründen mit der Bezeichnung „Altstadt/Neustadt” sowie mit der Bezeichnung
„Wilhelmstadt” beschlossen.
Für ca. 3.200 Wohngebäude mit rund 30.000 Wohnungen und etwa 44.000 Bewohnerinnen
und Bewohnern in den Ortsteilen Altstadt, Neustadt und Wilhelmstadt können
nun geplante Bauvorhaben, die den Erhaltungszielen entgegenstehen, für bis zu
12 Monate zurückgestellt werden. Hierdurch soll vermieden werden, dass die Erhaltungsziele
durch solche Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert
werden.

Im Einzelnen:

I. Erhaltungsverordnung „Altstadt/Neustadt”

Das Bezirksamt Spandau von Berlin hat in seiner Sitzung am 18.06.2019 die Aufstellung
einer sozialen Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
des Baugesetzbuchs zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung
aus besonderen städtebaulichen Gründen mit der Bezeichnung „Altstadt/Neustadt”
für das Gebiet zwischen Neue Bergstraße, Neuendorfer Straße, Triftstraße, Havel,
Obermeierweg, Schürstraße, Freiheit, Stresowstraße, Grenadierstraße, Grunewaldstraße,
Ruhlebener Streaße, Havel, S-Bahntrasse, Nauener Straße, Zeppelinstraße,
Spekteweg, Hohenzollernring, Borchertweg, Askanierring und Schönwalder Straße
sowie für die Grundstücke Schönwalder Straße 38-56 A, Schülerbergstraße 2-4,
12 und 12 A und Neue Bergstraße 12-14 im Bezirk Spandau, Ortsteil Spandau, beschlossen.
Der Beschluss ist im Amtsblatt für Berlin vom 05.07.2019, Ausgabe Nr. 28, Seiten
4156 – 4157, veröffentlicht.

II. Erhaltungsverordnung „Wilhelmstadt”

Das Bezirksamt Spandau von Berlin hat in seiner Sitzung am 18.06.2019 die Aufstellung
einer sozialen Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
des Baugesetzbuchs zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung
aus besonderen städtebaulichen Gründen mit der Bezeichnung „Wilhelmstadt” für
das Gebiet zwischen Ruhlebener Straße, Havel, Götelstraße, Tharsanderweg,
Plathweg, Südpark, Am Südpark, Weverstraße, Seeburger Straße, Krumme Gärten,
Seeckstraße, Seeburger Straße, Johannastraße, Lazarusstraße, Päwesiner Weg,
Bullengraben, Kleingartenanlage Am Grünhofer Weg, Grünhofer Weg, Altonaer
Straße, Elsflether Weg und Brunsbütteler Damm sowie für die Grundstücke Seeburger
Straße 87-91, Wilhelmstraße 1, 3-4, Seeburger Straße 65-65 K, SchmidtKnobelsdorf-
Straße 32-35 B und Elsflether Weg 2/12 A und Brunsbütteler Damm 31
und 33 im Bezirk Spandau, Ortsteile Spandau und Wilhelmstadt, beschlossen.
Der Beschluss ist im Amtsblatt für Berlin vom 05.07.2019, Ausgabe Nr. 28, Seiten
4158 – 4159, veröffentlicht.

III. Sinn und Zweck

Die am 18.06.2019 vom Bezirksamt Spandau von Berlin beschlossenen sozialen Erhaltungsverordnungen
sollen verhindern, dass sich die Zusammensetzung der
Wohnbevölkerung aufgrund von Verdrängung durch Luxusmodernisierungsmaßnahmen,
Veränderungen der Struktur einer Wohnung, der Umnutzung von Wohnungen
in Gewerbe oder der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen verändert.

IV. Kommentar des AMV

„Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. begrüßt es ausdrücklich,
dass nunmehr durch das Bezirksamt Spandau sichergestellt wird, dass die
Bewohnerinnen und Bewohner in der Altstadt, in der Neustadt und in der
Wilhelmstadt zunächst vor Luxusmodernisierungsmaßnahmen geschützt sind”, sagte
Marcel Eupen, 1. Vorsitzender des AMV.
„Der AMV dankt ausdrücklich und insbesondere Herrn Bezirksstadtrat Bewig, dass
es vor der Veröffentlichung der Beschlüsse über die Aufstellung der Erhaltungsverordnungen
einen „Stillschweigepakt” im Bezirksamt und in der Bezirksverordnetenversammlung
in Spandau gab und es so gelungen ist, mögliche Spekulationen von
Wohnungseigentümern zu verhindern”, teilte Eupen mit.
„Um nicht falsche Hoffnungen zu erzeugen, weist der AMV ausdrücklich darauf hin,
dass soziale Erhaltungsverordnungen allerdings kein Instrument des aktiven Mieterschutzes
sind. Sie haben zum Ziel, die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung in
einem Gebiet aus besonderen städtebaulichen Gründen zu erhalten und einer sozialen
Verdrängung entgegenzuwirken bzw. vorzubeugen. Sie können nicht in das Mietverhältnis
zwischen Mieter und Vermieter eingreifen und haben u. a. keinen Einfluss
auf die Grundmietenerhöhung nach § 558 BGB und die Miethöhe bei Neuvermietung”,
so Eupen.

Berlin, den 05.07.2019

Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV

Beschluss Altstadt und Neustadt

Beschluss Wilhelmstadt

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