Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist das wohnwerterhöhende Merkmal “vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Pkw-Parkplatzangebot in der Nähe” der Merkmalgruppe 5 (Wohnumfeld) des Berliner Mietspiegels 2017 nur erfüllt, wenn für jeden interessierten Mieter auch tatsächlich ein Stellplatz zur Verfügung steht?

Die Antwort des Amtsgerichts Charlottenburg (AG Charlottenburg – 226 C 14/19, Urteil vom 23.05.2019) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Charlottenburg in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: „Das von der Klägerin geltend gemachte wohnwerterhöhende Merkmal “Vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Pkw-Parkplatzangebot in der Nähe” ist nicht erfüllt. Unstreitig steht der Beklagten bisher kein Pkw-Stellplatz zur Verfügung. Sie hat sich zwar offenbar bisher auch nicht bei der Klägerin um einen solchen Stellplatz bemüht, da aber offenbar immer erst nach einigem Zeitablauf einzelne Stellplätze frei werden, könnte ihr auch bei entsprechendem Interesse nicht zeitnah ein Platz zur Verfügung gestellt werden. Allerdings lässt der Wortlaut dieses Merkmals nicht eindeutig erkennen, ob es nur dann erfüllt sein kann, wenn dem betreffenden Mieter tatsächlich ein PKW-Stellplatz angeboten wird. Nach Auffassung des Gerichts spricht die Verwendung der Formulierung “Angebot” dafür, dass für jeden interessierten Mieter auch ein Stellplatz zur Verfügung stehen muss, denn ein “Angebot” erzeugt die Vorstellung, dass man dieses lediglich noch annehmen muss (so auch LG Berlin, Urteil vom 16.10.2018 – 67 S 150/18 -). Dazu muss das Stellplatzkontingent jedenfalls so groß sein, dass allen interessierten Mietern jedenfalls pro Wohneinheit ein Stellplatz zur Verfügung gestellt werden kann, was vorliegend unstreitig nicht der Fall ist. Selbst wenn man dieser Auslegung nicht folgte, ist auch das von der Klägerin behauptete Angebot von 11 Stellplätzen für 28 Wohneinheiten jedenfalls nicht ausreichend dimensioniert. Das Landgericht Berlin (Urteil vom 02.03.2017, 67 S 375/16) hat in Bezug auf das Merkmal “abschließbarer Fahrradabstellraum” entschieden, dass die Kapazität des Fahrradabstellraumes, obwohl der Mietspiegel insoweit keine bestimmte Größe vorgibt, im Verhältnis zu den Mietparteien und damit den potentiellen Nutzern so dimensioniert sein muss, dass noch von einer tatsächlichen Wirkung auf den Wohnwert ausgegangen werden kann. Diese Auslegung des Landgerichts Berlin zum ähnlichen Merkmal des Fahrradabstellraumes, der das Gericht folgt, ist jedenfalls auf das hier relevante Merkmal bezüglich der Pkw-Stellplätze zu übertragen. Die vorliegend bestehende Kapazität von nur einem Pkw-Stellplatz für jeweils 2,5 Wohnungen ist danach nicht ausreichend, um bereits eine Wohnwerterhöhung bewirken zu können.”