Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Sind die wohnwertmindernden Merkmale “Geschirrspüler in der Küche nicht stellbar oder anschließbar” und “Waschmaschine weder in Bad noch Küche stellbar oder nicht anschließbar” als erfüllt anzusehen, wenn lediglich Kupplungen an den vorhandenen Leitungen fehlen, die ohne besonderen baulichen Aufwand installiert werden können?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 64 S 253/18, Beschluss vom 24.05.2019) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. wie folgt aus: „Das Amtsgericht hat Merkmalgruppe 2 zutreffend als neutral bewertet. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass aktuell sowohl ein Geschirrspüler als auch eine Waschmaschine in der Küche betrieben werden. Für die Behauptung, dass Waschmaschine und Geschirrspüler zum Zeitpunkt der Anmietung der Wohnung nicht anschließbar gewesen seien, ist die Beklagte beweisfällig geblieben. Die Kammer geht allerdings auf Grundlage des als Anlage B2 (vgl. Bl. 61 d. A.) vorgelegten Montageberichts vom 9. Mai 1988 davon aus, dass die Beklagte die eigentlichen Anschlüsse, also Kupplungen für den Wasserzulauf und den Abwasserablauf an den vorhandenen Leitungen, auf eigene Kosten einbauen ließ. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Kläger sich so behandeln lassen müssten, als könnten Waschmaschine und Geschirrspüler in der Küche nicht betrieben werden. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die Geräte auch dann nicht ohne weiteres anschließbar sind, wenn geeignete Kupplungen zum Anstecken oder Anschrauben der Verbindungsschläuche an den vorhandenen Leitungen fehlen. Bei der Entscheidung, ob das (negative) Mietspiegelmerkmal schon damit erfüllt ist oder nicht, muss aber berücksichtigt werden, dass es als Grundlage für die Spanneneinordnung der Wohnung dient, die wiederum wesentliches Kriterium für die auf Grundlage von § 287ZPO im Wege der Schätzung zu ermittelnde ortsübliche Vergleichsmiete ist. Vorliegend entspricht eine Spannenstufe einer Mietdifferenz von 0,54 Euro/m² ([10,00 Euro/m² – 7,32 Euro/m²] /5) oder, bezogen auf die Wohnungsgröße, von mehr als 47,00 Euro monatlich, während die Kosten für den bloßen Einbau von Kupplungen in vorhandene Leitungen nach Schätzung der Kammer in der Größenordnung von 80,00 Euro liegen. Dem gegenüber erfordert beispielsweise das Merkmal “Einbauküche mit Ober- und Unterschränken sowie Herd und Spüle“, das zur gleichen Mietdifferenz führt, Investitionen in der Größenordnung mehrerer Tausend Euro. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer es im Rahmen der ihr nach § 287 ZPO obliegenden Schätzung für unangemessen, die wohnwertmindernden Merkmale “Geschirrspüler in der Küche nicht stellbar oder anschließbar” und “Waschmaschine weder in Bad noch Küche stellbar oder nicht anschließbar” schon dann als erfüllt anzusehen, wenn lediglich Kupplungen an den vorhandenen Leitungen fehlen, die ohne besonderen baulichen Aufwand installiert werden können.”