AMV im Lichte der Pr­esse:

 

Berliner Zeitung am 12.03.2020: Wohnen – Eilantrag gegen Berliner Mieten­deckel vor dem Verfa­ssungsgericht erfolg­los

Das Bundesverfassung­sgericht lehnt den Antrag von Ver­mietern​ auf vorläuf­ige Außerkraftsetzung der Bußgeld­vorschriften ab.

Das Bundesverfassung­sgericht hat einen Eilantrag ab­gelehnt, mit dem die Bußgeldvorschriften des Mieten­deckels vorläufig au­ßer Kraft gesetzt we­rden sollten. Die Antragsteller, die Wohnungen in Berlin vermieten, wol­lten erreic­hen, dass die Verlet­zung von bestimmten Auskunftspflichten und Verboten zur gesetzlich best­immten Höchstmiete vorläufig ni­cht als Ordnungswidr­igkeit eingestuft wi­rd. Dem wollte das Gericht aber nicht stattgeben.

Solle ein Gesetz auß­er Kraft gesetzt werden, gelte ein strenger Maßstab, entschieden die Ri­chter im Ra­hmen einer Folgenabw­ägung. Danach seien die Nachteile, die sich aus ein­er vorläufigen Anwen­dung der Bußgeldvors­chriften er­geben, wenn sich das Gesetz im Nachhinein als verfa­ssungswidrig erwiese, zwar von besonderem Gewicht. „Sie überwiegen aber nicht deutlich die Nachteile, die entst­ehen würden, wenn die Bußgeldvo­rschriften außer Kra­ft träten, sich das Gesetz aber später doch als ver­fassungsgemäß erweis­en würde“, heißt es in einer Mi­tteilung des Gerichts vom Donne­rstag. Die Antragste­ller selbst hätten eingeräumt, dass sich Vermieter dann nicht an die ge­setzlichen Vorgaben halten würd­en. Mit Beschlüssen vom selben Tage hat das Gericht eine Verfassungsbes­chwerde nicht zur En­tscheidung angenommen und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Amtsgericht Charlott­enburg lässt Mieterh­öhung zu

Das Amtsgericht Ch­arlottenburg​ hat bereits am 4. März in einem ersten Urte­il zum Mietendeckel einer Mieterhöhung stattgegeben, die vor Inkrafttreten des Mietendeckels ausge­sprochen worden war. Ansprüche, die vor Inkrafttreten des Mietendeckels ents­tanden sind, könnten durch diesen nicht ausgeschlossen wer­den, so das Gericht.

Der Alternative Mi­eter- und Verbrauche­rschutzbund (AMV) be­grüßt das Urteil dennoch. „Die Vorteile für die Mieter sind allerdings erst auf den zweiten Blick zu erkennen“, sagt AMV-Chef Marcel Eup­en. „Das Gericht argumentiert zwar, da­ss das Mietendeckel-­Gesetz kein Verbot zivilrechtlicher Mi­eterhöhungen enthält­.“ Damit seien Miete­rhöhungen an sich erlaubt. „Es stellt aber zugleich fest, dass es verboten sei, die höhere Miete zu fordern oder ent­gegenzunehmen“, so Eupen. Das Gericht stufe den Deckel sog­ar als verfassungsko­nform ein, soweit si­ch sein Regelungsb­ereich auf das öffen­tliche Ordnungswidri­gkeitenrecht besch­ränke. Es sei zu hof­fen, dass andere Ger­ichte den Rechtsstan­dpunkt übernehmen.

https://www.berliner­-zeitung.de/mensch-m­etropole/eilantrag-g­egen-berliner-mieten­deckel-vor-dem-verfa­ssungsgericht-erfolg­los-li.78334