Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist die Mietenbegrenzungsverordnung Berlin wirksam?
Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 65 S 154/19, Beschluss vom 04.11.2019) lautet: Ja!
Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: „Mit der Berufung hat sich die Beklagte – wie bereits erstinstanzlich – auf die Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Regelungen zur Begrenzung der Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten berufen, ferner auf eine – nie rechtskräftig gewordene – Entscheidung des Amtsgerichts Pankow-Weißensee zu angeblichen Begründungsmängeln der MietBegrV Berlin. Die Beklagte meinte, die (vermeintlichen) Begründungsmängel aus der Entscheidung des BGH vom 17. Juli 2019 (VIII ZR 130/18, die entsprechende Hessische Verordnung betreffend) herleiten zu können.

Auf eine Auseinandersetzung mit den ausführlichen Feststellungen der Kammer bereits in ihrer ersten Entscheidung vom 29. März 2017 (65 S 424/16) wurde vollständig verzichtet. So blieb es der Beklagten verborgen, dass die Argumentation des Amtsgerichts Pankow-Weißensee schon deshalb nicht tragen konnte, weil ihr die Feststellungen des BGH zur Berliner KappungsgrenzenVO und den dort ausführlich dargestellten Entscheidungsspielräumen (auch) des Landesgesetz- bzw. -verordnungsgebers entgegenstehen (vgl. schon BGH, Urt. v. 04.11.2015 – VIII ZR 217/14).

Alle Argumente der Beklagten aus der Berufungsbegründung hat das Bundesverfassungsgericht – wie im Hinweis bereits ausgeführt – für nicht durchgreifend angesehen, dies unter anderem unter Bezugnahme auf die vorgenannte Entscheidung der Kammer und die des BGH vom 4. November 2015.

Die von ihr zitierten Vorlagen der ZK 67 des LG Berlin sind bereits unzulässig; die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung der ZK 64 des LG Berlin, die hinsichtlich der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des § 556d BGB vollumfänglich auf die Entscheidung der Kammer vom 29. März 2017 Bezug genommen hat, wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht hat nicht nur festgestellt, dass die Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn durch § 556d Abs. 1 BGB unter keinem Gesichtspunkt gegen die Verfassung verstößt, sondern (selbstverständlich ebenfalls geprüft und) ausdrücklich auch festgestellt, dass die Mietenbegrenzungsverordnung für Berlin mit der Verfassung vereinbar ist (BVerfG, Beschl. v. 18.07.2019 – 1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18, 1 BvR 1595/18), sie insbesondere die verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Vorgaben des ermächtigenden Gesetzes – mit anderen Worten: des § 556d Abs. 2 BGB – wahrt (BVerfG, Beschl. v. 18.07.2019 – 1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18, 1 BvR 1595/18). Dabei ist es dem Bundesverfassungsgericht offenkundig auch gelungen, die Begründung der Verordnung durch den Senat von Berlin auch inhaltlich zu überprüfen; anders lässt sich die Feststellung nicht erklären, dass der Senat von Berlin sich “an den in § 556d Abs. 2 Satz 3 BGB aufgeführten vier Kriterien orientiert und jeweils anhand statistischer Daten aus der Zeit unmittelbar vor Erlass der Verordnung nachvollziehbar begründet hergeleitet (hat), dass jedes dieser Kriterien für das Stadtgebiet von Berlin erfüllt ist (Abschnitt A. a) Nr. 4 der Verordnungsbegründung vom 28. April 2015 – StadtUm IV A 36 / IV A 4-)“, vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.07.2019 – 1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18, 1 BvR 1595/18).

Soweit die Beklagte nunmehr meint, die Bekanntmachung der MietenbegrenzungsV Berlin genüge – entgegen den Feststellungen des BVerfG zur Einhaltung der verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 556d Abs. 2 BGB – nicht den Anforderungen, die der BGH im Zusammenhang mit der Hessischen Verordnung aufgestellt hat, so trifft dies schon deshalb nicht zu, weil die Beklagte wiederum unzureichend die am Wortlaut des Gesetzes sowie seinem Sinn und Zweck orientierten Maßstäbe des BGH zur Kenntnis genommen hat und auf eine Google-Recherche verkürzt. Weder dem Wortlaut des § 556d Abs. 2 BGB noch den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass der Bundesgesetzgeber sich eine von gesetzlich geregelten Rahmen abweichende Veröffentlichung vorgestellt hat. Dies hätte vielmehr einer gesonderten Regelung bedurft, an der es ersichtlich fehlt. Eine abweichende Beurteilung durch den BGH lässt sich der Entscheidung vom 17. Juli 2019 mitnichten entnehmen, wobei sich dann immerhin auch die Frage stellte, wie sich eine abweichende Beurteilung der Anforderungen durch den BGH im Verhältnis zu den Feststellungen BVerfG darstellt. Auch dazu verhält die Beklagte sich nicht einmal ansatzweise.

Die Kammer nimmt im Übrigen zur Frage der amtlichen Bekanntmachung und öffentlichen Zugänglichkeit entsprechend den gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Anforderungen des hier einzuhaltenden Normgebungsverfahrens zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Begründung ihrer Entscheidung vom 10. Oktober 2019 Bezug (65 S 107/19, BeckRS 2019, 24301).”