Pressemitteilung 11/2020

Landgericht kippt Berliner Mietspiegel

Zivilkammer 63 setzt auf Sachverständigengutachten statt auf den

Berliner Mietspiegel 2017

Das Landgericht Berlin hat in dem Rechtsstreit 63 S 184/18 mit Urteil vom 24.03.2020 einer Mieterhöhungsklage der Deutsche Wohnen (Deutsche Wohnen Berlin 5 GmbH) in voller Höhe stattgegeben und dabei nicht den Berliner Mietspiegel 2017 angewandt, sondern auf der Basis eines zuvor eingeholten Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete entschieden. Durch dieses Urteil wird der Berliner Mietspiegel extrem geschwächt und die Mieterinnen und Mieter massiv verunsichert.

Der Hintergrund:

Die Deutsche Wohnen Berlin 5 GmbH, vertreten durch die Deutsche Wohnen Management GmbH, forderte die betroffene Mieterin aus dem Haus An der Kappe 74a in Berlin-Spandau auf, einer Mieterhöhung für ihre 84,06 m² große Wohnung von 422,82 € um 52,11 € auf 474,93 € mit Wirkung ab dem 01.02.2018 zuzustimmen.

Da die Mieterin ihre Zustimmung verweigerte, erhob die Deutsche Wohnen Berlin 5 GmbH vor dem Amtsgericht Spandau Zustimmungsklage. Das Amtsgericht Spandau

– 10 C 507/17 – wies die Klage auf der Basis des Berliner Mietspiegels 2017 mit Urteil vom 31.05.2018 ab.

Das Landgericht Berlin gab der Berufung der Deutsche Wohnen Berlin 5 GmbH statt und verurteilte die Mieterin zur Zustimmung in voller Höhe und wandte dabei nicht den Berliner Mietspiegel 2017 an, sondern entschied auf der Basis eines zuvor gegen einen Gebührenvorschuss von 3.500,00 € eingeholten Sachverständigengutachtens, da der Berliner Mietspiegel 2017 keine geeignete Schätzgrundlage im Sinne des § 287 ZPO sei. Es ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu.

Die betroffene Mieterin wird gegen das Urteil unverzüglich Revision beim Bundesgerichtshof einlegen.

Die Zivilkammer 63 setzt sich damit in einen direkten Widerspruch zur Zivilkammer 67, die bei einem Nachbarn aus dem Haus An der Kappe 74c in Berlin-Spandau in dem Verfahren 67 S 21/19 mit Urteil vom 11.04.2017 auf der Basis des Berliner Mietspiegel 2017 entschieden hatte.

Die Zivilklammer 63 war für Berufungen über Wohnraummietsachen aus Spandau bis zum 31.12.2018 und ist seit dem 01.01.2019 für Berufungen über Wohnraummietsachen aus Schöneberg und dem Wedding zuständig.

Die Zivilklammer 67 ist seit dem 01.01.2019 für Berufungen über Wohnraummietsachen aus Mitte, Tiergarten und Spandau zuständig.

Kommentar des AMV

„Der Umstand, dass die Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin den Berliner Mietspiegel 2017 nicht anwendet, sondern ein äußerst teures Sachverständigengutachten zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete eingeholt und auf dessen Basis entschieden hat, ist eine Katastrophe sowohl für die betroffene Mieterin als auch in Zukunft für Mieterinnen und Mieter aus Schöneberg und dem Wedding“, sagte Marcel Eupen, der 1. Vorsitzende des AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V., „denn diese Vorgehensweise führt zu einer extremen Rechtsunsicherheit über die Anwendung des Mietspiegels und damit zu einer Verunsicherung der Mieterinnen und Mieter. Der Mietspiegel ist das einzige Instrument für Mieter, Mieterhöhungen überprüfen zu können. Bei einer Nichtanwendung des Berliner Mietspiegels haben Mieter dagegen keine Möglichkeit, ihre Mieterhöhung zu überprüfen.“

„Die Absurdität, dass unmittelbare Nachbarn mit divergierenden Urteilen leben müssen, erschließt sich dogmatisch nur Juristen unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) und praktisch durch die Änderung des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Berlin. Die eine Berufung (An der Kappe 74a) wurde noch im Jahr 2018 und die andere (An der Kappe 74c) erst in 2019 eingelegt. Die Zivilklammer 63, die im Fall An der Kappe 74a entschieden hat, war für Berufungen über Wohnraummietsachen aus Spandau bis zum 31.12.2018 und ist seit dem 01.01.2019 für Berufungen über Wohnraummietsachen aus Schöneberg und dem Wedding zuständig. Die Zivilklammer 67, die im Fall An der Kappe 74c geurteilt hat, ist seit dem 01.01.2019 für Berufungen über Wohnraummietsachen aus Mitte, Tiergarten und Spandau zuständig“,

so Eupen.

„Die vorliegende Entscheidung hat auch nicht durch das „Mietendeckel-Gesetz“ an Brisanz verloren. Es sind noch diverse Berufungen beim Landgericht Berlin anhängig, die Mieterhöhungen betreffen, die vor dem Stichtag des 18.06.2019 greifen. Zum anderen gilt der Mietendeckel nicht für alle Gebäude und Mietverhältnisse. So gilt er beispielsweise nicht für Gebäude, die erst nach 2014 bezugsfertig geworden sind. Nicht betroffen ist auch Wohnraum, der zuvor dauerhaft unbewohnbar oder unbewohnt war – neu ausgebaute Dachgeschosse etwa. Schließlich steht noch nicht fest, ob der Mietendeckel verfassungskonform ist. Sollte dies nicht der Fall sein, könnten Mieterhöhungen wieder ausgesprochen und am Prüfungsmaßstab des Mietspiegels überprüft werden“, sagte Eupen.

Berlin, den 22.04.2020

Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV

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