Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Darf ein Gericht den in den Kosten eines Vollwartungsvertrags enthaltenen Reparaturkostenanteil schätzen?

Die Antwort des Landgerichts Heidelberg (LG Heidelberg – 5 S 42/19, Urteil vom 28.05.2020) lautet: Ja!
 

Zur Begründung führt das Landgericht Heidelberg in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 2) a) wie folgt aus: „Es ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht den in den Kosten des Vollwartungsvertrags enthaltenen, in § 2 Nr. 7 BetrKV nicht umfassten Reparaturkostenanteil nach § 287 ZPO wie geschehen geschätzt hat. Dagegen spricht insbesondere nicht, dass der vorgelegte Servicevertrag “für die Dauer der Verjährungsfrist für Mängelansprüche” während der ersten 60 Monate einen reduzierten “Sonderpreis” nennt. Das rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass diese Kalkulation gerade den nicht umlegbaren Anteil entfallen lassen würde. Zwar mögen bei einem neuen Aufzug weniger Reparaturen anfallen bzw. solche Reparaturen teilweise bereits als Nacherfüllung geschuldet sein. Andererseits müssen bei neuen Aufzügen von Benutzern vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden nicht seltener als bei gebrauchten Aufzügen vorkommen, und nicht allen Reparaturen, die während der Dauer der Verjährungsfrist anfallen, liegt ein Mangel zugrunde. Umgekehrt liegt es nahe, dass bei einem neuen Aufzug auch die von § 2 Nr. 7 BetrKV erfasste Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft in deutlich geringerem Umfang anfallen als bei älteren Aufzügen.”