Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Ist die in einem Mietvertrag vorgesehene Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter wirksam, wenn dieser die Wohnung unrenoviert anmietet?
 
Die Antwort des Amtsgerichts Schöneberg (AG Schöneberg – 107 C 224/19, Urteil vom 05.12.2019) lautet: Nein!
 

Zur Begründung führt das Amtsgericht Schöneberg in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: „Auch die unter 6) des Kündigungsschreibens mitgeteilten Gründe rechtfertigen keine Beendigung des Mietverhältnisses. Denn die im Mietvertrag vorgesehene Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf die Beklagte als Mieterin war unwirksam, denn sie hat die Wohnung unrenoviert angemietet (vgl. BGH WuM 2015, 338). Mithin hätte es der Klägerin oblegen, die Schönheitsreparaturen auszuführen und auch die Fenster und Balkontür zu streichen. Wenn sie dies unterlässt und auch nicht vornimmt, nachdem sie von dem Zustand der Wohnung Kenntnis erlangt hat, ist dies kein vertragswidriges Verhalten der Beklagten.”