Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Sind die gesetzlichen Vorschriften über die “Mietpreisbremse” einschließlich der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung wirksam?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 64 S 95/19, Urteil vom 29.04.2020) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 3. wie folgt aus: „ Die Kammer hat bereits entschieden, dass die gesetzlichen Vorschriften über die “Mietpreisbremse” einschließlich der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung wirksam sind (vgl. LG Berlin, Urteil vom 20.06.2018 – 64 S 199/17, GE 2018, 1386 ff.). Die Entscheidung war Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde, die nicht zur Entscheidung angenommen wurde (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.07.2019 – 1 BvL 1/18, GE 2019, 1097 ff. [beeil). Die Kammer hält auch nach den weiteren Ausführungen der Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 16.03.2020 weiterhin an ihrer Beurteilung fest; insbesondere ist die Begründung der Mietenbegrenzungsverordnung ausreichend, und zwar von amtlicher Stelle, nämlich im parlamentarischen Dokumentationssystem des Abgeordnetenhauses von Berlin, veröffentlicht worden (vgl. Kammer, a. a. O., Rn. 12). Die Veröffentlichung erfolgte auch rechtzeitig, nämlich vor dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung am 01.06.2015. Die Drucksache Nr. 17/2272, mit der die Verordnung samt ihrer Begründung veröffentlicht wurde, datiert vom 20.05.2015 (vgl. https://www.parlament-berlin.de/ados/17/IIIPlen/vorgang/d17-2272.pdf). Die Kammer verweist ergänzend auf die Gründe des Urteils vom 29.01.2020 der Zivilkammer 66 des Landgerichts Berlin (66 S 143/19, WuM 2020, 152 ff.) und macht sich diese zu eigen.
Soweit die Beklagte vorträgt, die Begründung sei ihr nach einem – nicht näher dargelegten – Anruf beim Berliner Senat für Stadtentwicklung nicht übersandt worden, vermag dies die ordnungsgemäße Veröffentlichung nicht in Zweifel zu ziehen, zumal Drucksachen des Parlaments grundsätzlich bei diesem anzufordern sind.”