Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist bei Legionellenbefall eine Mietminderung von 15% angemessen?

 

Die Antwort des Amtsgerichts Mitte (AG Mitte – 123 C 165/20, Urteil vom 30.06.2021) lautet: Ja!

 

Zur Begründung führt das Amtsgericht Mitte in seiner vorgenannten Entscheidung unter B. wie folgt aus:

„Der Kläger hat wegen des Legionellenbefalls für den insoweit allein noch streitigen Zeitraum vom 16.02.2020 bis zum 26.08.2020 Anspruch auf Rückzahlung von wegen Mietminderung zu viel gezahlter Mieten in der geltend gemachten Höhe von 15 % aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, 536 Abs. 1 BGB, mithin einen Anspruch in Höhe von 747,34 EUR.

Entgegen der Auffassung des Klägers hat hierbei zwar worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat – das Landgericht Berlin nicht entschieden, dass die Vermieterseite bei einer Legionellenkontamination zu beweisen hätte, dass keine Gesundheitsgefährdung vorliege. Es hat vielmehr in der vom Kläger zitierten Entscheidung lediglich ausgeführt, wenn ein Mieter eine vom Vermieter bestrittene Gesundheitsgefahr behaupte, sei über die Frage, ob die Kontamination für den Mieter eine Gesundheitsgefahr begründe, (Sachverständigen-)Beweis zu erheben und die Gesundheitsgefährdung könne nicht ohne ein solches unter bloßer Orientierung an aus der Instanzrechtsprechung abgeleitete Grenzwerte abgelehnt werden (vgl. LG Berlin, Urteil vom 04.05.2017 – 67 S 59/17 -, Leitsätze; Rn. 5; 7 ff.).

Auf die Frage, ob eine Konzentration in gesundheitsgefährdende Höhe vorlag, kommt es hier aber nicht an. Ein Mietobjekt ist auch dann mangelhaft, wenn es nur in der Befürchtung der Gefahrverwirklichung genutzt werden kann. Schon die latent befürchtete Gefahr kann die Wertschätzung und den ungestörten Gebrauch der Sache beeinträchtigen, sofern es sich um eine begründete Gefahrbesorgnis handelt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13.02.2002 – 30 U 20/01 -). So liegt es hier. Die Beklagte hat dem Kläger in ihrem Schreiben vom 12.05.2020 selbst mitgeteilt, in dem von ihm genutzten Warmwasserstrang sei eine Kontamination mit Legionellen festgestellt worden. Dabei führte sie unter anderem aus, die Gefahr gehe “weniger von dem Verzehr legionellenbefallenen Wassers aus”, was impliziert, dass auch von dem Verzehr (wenn auch geringere) Gefahren ausgehen. Zudem wurde der Kläger “zur Risikovermeidung” das Abschrauben des Duschkopfes nahegelegt. Diese beiden Umstände schränkten den Mietgebrauch bereits für sich genommen ein, da nicht mehr davon ausgegangen werden konnte, dass eine gefahrlose Nutzung von Trinkwasser und Dusche möglich waren. Diese begründete Besorgnis wird auch nicht durch den abschließenden Absatz des Schreibens ausgeschlossen, da dort lediglich ausgeführt ist, es handele sich nicht um einen zur Mietminderung berechtigten Mangel, was jedoch- nur unter knappem Verweis auf ein amtsgerichtliches Urteil und den dort genannten – nicht näher erläuterten (höheren) Grenzwert begründet wird und im erkennbaren – nicht aufgelösten – Widerspruch zu den in dem Schreiben benannten Gefahren bzw. Vorsichtsmaßnahmen steht.

Der Anspruch besteht auch bereits ab dem Tag der Probeentnahme, damit diesem Zeitpunkt objektiv die in den späteren Schreiben der Beklagten benannten Vorsichtsmaßnahmen erforderlich waren und den Gebrauchswert der Wohnung einschränkten: Es kann hier nicht auf den Zeitpunkt der Information durch die Vermieterseite ankommen, da diese es sonst in der Hand hätte, wann das Mietminderungsrecht des Mieters entsteht (vgl. Herlitz; WuM 2014, 536/537).

Auch der Höhe nach ist der angesetzte Minderungsbetrag von 15 % nicht zu beanstanden. Denn durch die nicht abschließend zu bewertende Gefahr, die von dem Warmwasser ausging, war insbesondere der Gebrauch der Dusche erheblich eingeschränkt, der im Gesamtzusammenhang der Wohnraumnutzung eine ganz wesentliche Bedeutung zukommt.”