Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

staaken.info am 10.05.2022: Erstattung Vorauszahlung und Überprüfung Verbrauchswerte 2019:

Gewobag: Noch mehr Korrekturbedarf!

Hohe Heizkostenvorauszahlung soll kein zinsloses Darlehen sein. Ein Nachschlag aber kein Nachtreten: Mit der Korrektur der Kosten für den Heizungsstrom in der Betriebskostenabrechnung 2020 und der Erstattung der Guthaben ist es nun mal noch lange nicht getan. Denn das landeseigene Wohnungsunternehmen hat doch beim Versand der korrigierten Abrechnung an die betroffenen Mieter:innen glatt vergessen(?), auch die Pauschale der Vorauszahlung für den Strom der Nachtspeicheröfen entsprechend zu senken, wie nun von Mieter:innen mit Hilfe des AMV Alternativen Mieter- und Verbraucherschutzbund gefordert.
Aber auch die unerklärlich hohen Verbrauchswerte 2019 sollen nicht unwidersprochen bleiben.
Das geht sogar noch, auch wenn die einjährige Widerspruchsfrist für die Betriebskostenabrechnung 2019 mit dem Jahreswechsel 2021/22 schon verstrichen ist. Denn erst mit der Abrechnung der korrigierten Verbrauchswerten und Kosten vom 28.4. dieses Jahres  ist ja erst auffällig geworden, dass für die gleichen Abrechnungs- und Wohneinheiten im Jahr 2019 mehr als doppelt soviel an Kosten abgerechnet worden sind.
Auf jeden Fall: Für alle Mieter:innen der betroffenen Wohneinheiten in unserer Großwohnsiedlung lohnt es sich, zu widersprechen und Rückzahlung bzw. Überprüfung zu fordern oder den Weg einzuschlagen zu einer Mieterberatung – z.B. des AMV immer montags von 15.30-18.30 Uhr im Staakentreff Obstallee 22E  bzw. dienstags von 8-10 Uhr im Staakentreff Brunsbütteler Damm 267 (im Rahmen der kostenlosen Beratungsangebote des Bezirks) – natürlich mit den Miet- und Abrechnungsunterlagen “im Gepäck”.
  1. Reduzierung der monatlichen Heizkostenvorauszahlung
Mit Ihrer ursprünglichen Nebenkostenabrechnung für 2020 vom November 2021 hat die Gewobag die monatlichen Vorauszahlungen erhöht.
Ein konkretes Beispiel für eine Wohneinheit in der Großwohnsiedlung: Mit der ersten, fehlerhaften Abrechnung für das Jahr 2020 wurde die Heizkostenvorauszahlung zum Jahresanfang 2022 um 40 € erhöht von 219 € auf 259 €.
Grundlage dafür war, dass für diese Mieteinheit aufgrund der fehlerhaften Verbrauchsdaten Heizkosten im Jahr 2020 ausgewiesen worden sind in Höhe von 3.027,40 €. Nach der Korrektur sind es nun aber nur noch 872,62 €, woraus sich eine monatliche Vorauszahlung von gerundet 75 € ergibt.
Dementsprechend wurde nun die Gewobag unter Fristsetzung aufgefordert, dass Sie die monatlichen Vorauszahlungen ab Juni 2022 auf 75,00 € reduziert und die Differenz zu der bereits geleisteten Vorauszahlung im Zeitraum Januar bis Mai 2022 erstattet. Im obigen Fall geht es um die satte Summe von 920,00 €. (bezahlt wurden 5 x 259 = 1.295 € statt 5×75 = 375 €)
  1. Überprüfung Nebenkostenabrechnung 2019 bzgl. „Brennstoffe/Lieferung/Leistung“
Als Kosten für „Brennstoffe/Lieferung/Leistung“ sind in der Nebenkostenabrechnung 2019 (v. 03.11.2020) 494.402,96 € ausgewiesen, während die am 28.4. verschickte korrigierte Nebenkostenabrechnung 2020 – für die gleichen Abrechnungseinheiten und Heizflächen – nur noch 224.003,74 € aufweist. Eine Differenz von 2020 zu 2019 von über 270.000 €.
Nichts aber auch gar nicht weist darauf hin dass die Kosten für die Lieferung und Leistung des „Brennstoffs“ Heizstroms der Nachtspeicherheizungen im Jahr im Jahr 2020 um mehr als die Hälfte billiger geworden ist als im Vorjahr.
Es drängt sich also der Verdacht auf, dass es auch im Jahr 2019 zu einem „Übermittlungs“-Fehler“ zu Lasten der Mieterschaft gekommen ist.
Ich habe die Gewobag gestern unter Fristsetzung aufgefordert, die Kosten für  „Brennstoffe/Lieferung/Leistung“ im Jahr 2019 zu überprüfen und uns das Ergebnis Ihrer Überprüfung mitzuteilen.
  1. Nichtverbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung 
Die Gewobag hat in Ihrer Abrechnung die Heizkosten zu 100% nach der Heizfläche verteilt und abgerechnet und damit keine verbrauchsabhängige Abrechnung und Kostenverteilung vorgenommen und ist der im § 6 Abs. 1 HeizkostenVO vorgeschriebenen Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung und Kostenverteilung nicht nachgekommen.
Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 11 Abs. 1 Nr. 1 b HeizkostenVO liegen nach Auffassung des AMV nicht vor und dessen Vorstand Marcel Eupen bestreitet, dass die Erfassung und Verteilung der Kosten nach Wärmeverbrauch der einzelnen Wohneinheiten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich wäre. Es dürfte auch für die Gewobag möglich sein, das so umzusetzen, dass der Kostenaufwand innerhalb von zehn Jahren durch die Einsparungen erwirtschaftet werden kann.