Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Berliner Zeitung am 17.06.2022 – Nach BGH-Urteil zu Rauchwarnmeldern: Unternehmen lenken ein
Landeseigene Howoge und Degewo wollen Ausgaben für angemietete Geräte nicht mehr auf Betriebskosten umlegen. Eine Frage bleibt aber unbeantwortet.
Die Wohnungsunternehmen Howoge und Degewo lenken ein. Nachdem der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass die Ausgaben für angemietete Rauchwarnmelder nicht auf die Betriebskosten umgelegt werden dürfen, wollen die beiden landeseigenen Gesellschaften ihre bisherige Abrechnungspraxis ändern.
„Die Degewo hält sich natürlich grundsätzlich an geltende Rechtsprechung und hat die Umlage sofort gestoppt“, sagte ein Sprecher der Degewo auf Anfrage der Berliner Zeitung. Und eine Sprecherin der Howoge sagte: „Ab sofort wird keine Umlage der Mietkosten für die Rauchwarnmelder mehr erfolgen.“
Offen ist noch, wie die Unternehmen in Fällen von bereits abgerechneten Betriebskosten verfahren. Zum Beispiel, ob die Unternehmen von sich aus unzulässig kassierte Beträge für die vergangenen Abrechnungsperioden zurückerstatten oder ob die zu viel kassierten Beträge nur an jene Mieter zurückgezahlt werden, die in diesem Punkt Widerspruch gegen die Betriebskostenabrechnung eingelegt haben.
Der Degewo-Sprecher sagte dazu: „Unser Vorgehen zu Rückzahlungen ist noch in der internen Abstimmung.“ Und die Howoge-Sprecherin erklärte: „Hinsichtlich der Rückzahlung der bereits gezahlten Beiträge sowie der zukünftigen Verfahrensweise zur Ausstattung mit Rauchwarnmeldern befinden wir uns derzeit in der Entscheidungsfindung.“

Degewo muss auf rund 800.000 Euro jährlich verzichten

Die Degewo hat die Kosten für Rauchwarnmelder den Angaben zufolge seit 2018 auf die Betriebskosten umgelegt – mit 0,8 bis 1,6 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche monatlich. Für alle Wohnungen der Degewo seien dadurch 800.000 Euro pro Jahr eingenommen worden, so der Unternehmenssprecher. Diese würden künftig zum Beispiel für Neubau oder Sanierung nicht mehr zur Verfügung stehen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden (VIII ZR 379/20), dass die Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern „ihrem Wesen nach“ nicht als umlagefähige Betriebskosten einzustufen sind. Der Alternative Mieter- und Verbraucherschutzbund rief die landeseigenen Unternehmen danach auf, die Kosten an ihre berlinweit betroffenen Mieter zurückzuzahlen.
https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/nach-bgh-urteil-zu-rauchwarnmeldern-unternehmen-lenken-ein-li.237163