Aus der Rubrik “Wissenswertes”:                 

Ist das Anbringen einer Kameraattrappe im Hausflur zulässig, wenn es in der Vergangenheit nicht zu schwerwiegenden Vorkommnissen gekommen ist?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 82/15, Urteil vom 28.10.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 2) a) wie folgt aus: “a) Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Entfernung der Überwachungsattrappe und Unterlassung der Anbringung aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB.

Unstreitig befindet sich seit dem März 2014 im Eingangsbereich eine Videoüberwachungsanlagenattrappe. Nach dem im aufgrund des Beschlusses vom 28. Oktober 2014 im Ortstermin am 06. Januar 2015 eingenommenen Augenschein steht fest, dass eine funktionstüchtige Kamera nicht vorhanden ist.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Entfernung der vorhandenen Attrappe.

Entgegen der Ansicht der Beklagten führt auch die Attrappe zu einer Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit des Klägers selbst und seiner Besucher.

Die Kammer hat in einem Verfahren (Urteil vom 04. Oktober 2010 – 67 S 592/09 -) grundsätzlich entschieden, dass eine Kameraüberwachung nur bei überragenden Interessen des Vermieters zu dulden ist. Hieran hält der Einzelrichter fest. Die Attrappen sind der tatsächlichen Überwachung gleichzustellen, denn nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16. März 2010 – VI ZR 176/09 – (Rn. 14) kann auch bei tatsächlich nicht erfolgender Überwachung der verbleibende Überwachungsdruck ausreichen, wenn entsprechende Verdachtsmomente vorliegen. So ist es hier, denn es kann äußerlich eben nicht erkannt werden, ob weiter eine bloße Attrappe oder eine Kamera mit Aufzeichnung betrieben wird. Der Mieter muss insbesondere nicht laufend die Gegebenheiten genau prüfen, um sich zu vergewissern, dass es bei der Attrappe geblieben ist.

Der Eingriff wird auch nicht gerechtfertigt durch entsprechende “Vorfälle” im Hause. Diese “Vorfälle” sind nicht so schwerwiegend und nachhaltig, dass sie die Überwachung bzw. einen entsprechenden Anschein zur Abschreckung rechtfertigen könnten. Die Beklagten haben hierzu auch nach dem Hinweis des Einzelrichters vom 16. Juli 2015 lediglich auf den bisherigen Vortrag Bezug genommen. Es liegen nur leichtere Diebstähle bzw. Sachbeschädigungen vor.”