Sind bei einem Mieterhöhungsbegehren nach dem Kölner Mietspiegel ein Schuhschrank im Treppenhaus und Heizkörper als Handtuchhalter grundsätzlich werterhöhend zu berücksichtigen?
Die Antwort des Amtsgerichts Köln (AG Köln – 208 C 454/15, Urteil vom 07.04.2017) lautet: Ja!
Zur Begründung führt das Amtsgericht Köln in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: ” Ein Schuhschrank im Treppenhaus und Heizkörper als Handtuchhalter sind im Übrigen jedenfalls grundsätzlich werterhöhend zu berücksichtigen.”