Archiv des Autors: amv

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann das erkennende Gericht auch bei einer fristlosen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses und einem Anerkenntnis des Mieters/Räumungsschuldners bezüglich der Räumung und Herausgabe der Wohnung dem Mieter/Räumungsschuldner noch eine gewisse Räumungsfrist gewähren?

Die Antwort des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel (AG Brandenburg a.d.H. – 31 C 34/18, Urteil vom 10.09.2018) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Brandenburg an der Havel in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die zulässige Klage war aufgrund des Teil-Anerkentnisses der Beklagten vom 08.08.2018 hinsichtlich der Hauptsache als begründet anzusehen, so dass dem Kläger gegenüber der Beklagten grundsätzlich ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitbefangenen Wohnung hier zur Seite steht (§ 545 BGB) und somit auch das Teil-Anerkenntnisurteil vom 21.08.2018 vorliegend ergehen konnte.

Die hier jetzt insofern nur noch zu treffende Entscheidung gemäß § 721 ZPO kann das erkennende Gericht jedoch auch nur in einem End-Anerkenntnisurteil treffen (OLG München, Beschluss vom 19.02.2010, Az.: 32 W 827/10, u.a. in: NJW-RR 2010, Seite 945; LG Rostock, Beschluss vom 11.08.2000, Az.: 2 T 253/00, u.a. in: NJW-RR 2001, Seiten 442 f.; LG Berlin, Beschluss vom 16.07.1992, Az.: 67 T 52/92, u.a. in: WuM 1994, Seite 385; Seibel, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Auflage 2018, § 721ZPO, Rn. 7; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO-Kommentar, 76. Auflage 2018, § 721 Rn. 6), da die Anordnung nach § 721 Abs. 1 ZPO erst nach der mündlichen Verhandlung durch ein Urteil ergeht. Sie ist somit in einem Urteilstenor mit auszusprechen und zu begründen, so dass hier zunächst auch ein Teil-Anerkenntnisurteil am 21.08.2018 verkündet werden konnte.

Dem entsprechend ist in dem nunmehrigen End-Anerkenntnisurteil grundsätzlich auch darüber zu befinden, ob der Beklagten noch eine Räumungsfrist gewährt wird oder nicht und wenn ja, für welchen Zeitraum, so dass sich aus dem obigen Urteilstenor auch das Ende der Räumungsfrist ergeben muss. Der Beginn der Räumungsfrist muss sich aus dem hiesigen End-Anerkenntnisurteil hingegen nicht ergeben. Würde eine solche Entscheidung nach § 721 ZPO nicht in einem Urteil erfolgen, obwohl die Beklagtenseite den Antrag rechtzeitig im Sinne von § 721 ZPO – also vor Schluss der mündlichen Verhandlung – angebracht hat, könnte die Beklagtenseite ggf. sogar gemäß § 721 ZPO in Verbindung mit § 321 ZPO eine Urteilsergänzung beantragen (OLG München, Beschluss vom 19.02.2010, Az.: 32 W 827/10, u.a. in: NJW-RR 2010, Seite 945; LG Rostock, Beschluss vom 11.08.2000, Az.: 2 T 253/00, u.a. in: NJW-RR 2001, Seiten 442 f.;).

Der Beklagten war hier von Amts wegen eine Räumungsfrist bis zum 10. Dezember 2018 durch das Gericht zu gewähren.

Bei der Interessenabwägung im Rahmen dieser Ermessensentscheidung hat das Gericht Folgendes berücksichtigt:

Ob vorliegend das zwischen dem Kläger und der Beklagten gemäß dem Mietvertrag vom 28.08.2003 bestehende Mietverhältnis bereits aufgrund der von der Klägerseite mit Schreiben vom 18.09.2017 erklärten fristlosen Kündigung wirksam beendet wurde, ist zwischen den Parteien streitig geblieben. Zwar kann gemäß § 543 Abs. 1 BGB ein Mietverhältnis grundsätzlich auch aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos gekündigt werden, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls – insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien – und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.

Auch kann ggf. ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB insbesondere auch dann gemäß § 569 Abs. 2 BGB vorliegen, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (AG Siegburg, Urteil vom 16.01.2013, Az.: 123 C 109/12; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 24.05.2017, Az.: 31 C 125/16, u.a. in: Grundeigentum 2017, Seiten 721 ff. = BeckRS 2017, Nr. 110791 = IMR 2017, 316 = FD-MietR 2017, 390988 = https://www.mietrechtsiegen.de; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 17.07.2001, Az.: 32 C 169/00, u.a. in: Grundeigentum 2001, Seite 1134 = BeckRS 2001, Nr.: 30996309).

Jedoch wäre für eine derartige Kündigung eine sich über einen längeren Zeitraum hinziehende erhebliche Beeinträchtigung durch einen schweren Verstoß der Beklagten gegen das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme erforderlich, um die Kündigung als wirksam ansehen zu können. Auch hätte die Störung des Hausfriedens in ihrem Ausmaß und ihrer Dauer die Toleranzschwelle in hohem Grade überschreiten und die Vertragsfortsetzung für den gemeinnützigen Kläger unzumutbar machen müssen. Einmalige oder vereinzelte Vorfälle hätten aber ebenso wenig genügt wie Störungen, die dem Bagatellbereich zuzuordnen gewesen wären. Insofern genügen für eine solche Kündigung nur schwerwiegende und vor allem mehrfache Störung des Hausfriedens mit Wiederholungsgefahr (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2007, Az.: I-10 U 86/07, u.a. in: GuT 2007, Seiten 438 ff.).

Ob diese gesetzlichen Voraussetzungen hier tatsächlich vorgelegen hatten, blieb aber zwischen den Prozessparteien streitig. Die Beweislast bei einer Räumungsklage aufgrund einer Kündigung des Mietvertrages wegen vermeintlich durch einen Mieter verursachter Störung des Hausfriedens liegt jedoch bei dem Vermieter (AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 24.05.2017, Az.: 31 C 125/16, u.a. in: Grundeigentum 2017, Seiten 721 ff. = BeckRS 2017, Nr. 110791 = IMR 2017, 316 = FD-MietR 2017, 390988 = https://www.mietrechtsiegen.de).

Bei der im Rahmen des § 721 Abs. 3 ZPO vorzunehmenden Interessenabwägung hat das erkennende Gericht die Interessen der beiden Parteien gegeneinander abzuwägen (KG Berlin, Beschluss vom 04.07.2008, Az.: 11 W 9/08, u.a. in: MDR 2008, Seiten 1090 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.06.2006, Az.: 13 U 89/06, u.a. in: NJW-RR 2007, Seiten 15 f.; OLG Hamm, Urteil vom 25.10.1994, Az.: 28 U 40/94, u.a. in: NJW-RR 1995, Seiten 526 f. LG Mannheim, Beschluss vom 26.11.1992, Az.: 4 T 314/92, u.a. in: NJW-RR 1993, Seiten 713 f. Seibel, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Auflage 2018, § 721 ZPO, Rn. 6).

Gläubigerinteressen können z.B. überwiegen, wenn Zahlung der laufenden Nutzungsentschädigung während der Räumungsfrist nicht gewährleistet ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.06.2006, Az.: 13 U 89/06, u.a. in: NJW-RR 2007, Seiten 15 f.) – wovon hier jedoch unstreitig nicht auszugehen ist, da bisher ein Zahlungsverzug der Beklagten nicht vorliegt – oder bei Vorliegen eines unberechtigtem Besitzes der Wohnung (AG München, Urteil vom 25.04.2018, Az.: 433 C 777/18) – welcher hier ebenso nicht vorliegt – bzw. wenn der Vermieterseite aufgrund der Gefährdung des Mietobjekts, des gesamten Hauses und seiner Bewohner eine weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (LG Konstanz, Urteil vom 08.12.2017, Az.: 11 S 83/17, u.a. in: WuM 2018, Seiten 201 f.) – was hier wohl unstreitig auch nicht gegeben ist – oder bei nachgewiesener grober und nachhaltiger Pflichtverletzungen der (ehemaligen) Mieterin.

Den Nachweis einer groben und nachhaltigen Pflichtverletzung der Beklagten hat die Klägerseite im hiesigen Verfahren aber gerade (noch) nicht erbracht.

Im Übrigen ist auch der Vortrag der (ehemaligen) Mieterin/Beklagten zu berücksichtigen und zu befinden, ob ihr auch bei hinreichender Suche tatsächlich die Anmietung von Ersatzwohnraum bis jetzt nicht möglich gewesen ist (LG Berlin, Beschluss vom 05.04.2018, Az.: 67 T 40/18, u.a. in: Grundeigentum 2018, Seite 713). Dabei müssen aber auch die besonderen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten mit berücksichtigt werden.

Berücksichtigung hierbei muss auch finden, dass zwar eine Entspannung auf dem Wohnungsmarkt allgemein im Gerichtsbezirk zu verzeichnen ist, dies aber nicht für preiswerten Wohnraum – wie ihn die Beklagte hier aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse benötigen – gilt und gerade arbeitslose und/oder psychisch “angeschlagene” Bürger besondere Schwierigkeiten haben, preiswerten Ersatzwohnraum zu finden (LG Hamburg, Beschluss vom 03.02.1998, Az.: 316 T 3/98, u.a. in: WuM 1999, Seite 365).

Insoweit ist hier nämlich auch mit zu erwägen, dass der Beklagten mit Blick auf die zwischen den Parteien streitige Möglichkeit zur rechtzeitigen Beschaffung von Ersatzwohnraum allein wohl schon deshalb Beweiserleichterungen zu Gute kommen, da eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Miet-Wohnungen zu angemessenen Bedingungen im näheren Bereich ihrer bisherigen Wohnung kaum besteht, da hier in den letzten Jahrzehnten überwiegend Ein- und Zweifamilienhäuser von den jeweiligen Eigentümern zur Eigennutzung errichtet wurden, während der soziale Wohnungsbau so gut wie nicht mehr vorangetrieben worden ist, so dass eine derartige (ehemalige) Mieterin bei den gegenwärtigen Verhältnissen auf dem hier heranzuziehenden Wohnungsmarkt wohl nahezu chancenlos ist.

Deshalb ist in einem solchen Fall die Obliegenheit zur Ersatzraumsuche ggf. schon als erfüllt anzusehen, wenn die (ehemalige) Mieterin sich mit ihrer Wohnungs- bzw. Sozialbehörde in Verbindung gesetzt hat (LG Berlin, Beschluss vom 17.07.2017, Az.: 65 S 149/17, u.a. in: Grundeigentum 2017, Seiten 952 f.; LG Mannheim, Beschluss vom 26.11.1992, Az.: 4 T 314/92, u.a. in: NJW-RR 1993, Seiten 713 f.).

Zwar ist eine Mindestfrist in § 721 ZPO nicht bestimmt worden, jedoch würde eine zu kurze Räumungsfrist (z.B. unter 1 Monat) wohl ihren Zweck verfehlen (Seibel, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Auflage 2018, § 721 ZPO, Rn. 6).

Andererseits wird bei der Erstbewilligung einer Räumungsfrist die Höchstdauer von einem Jahr wohl auch nicht auszuschöpfen sein (LG Wuppertal, Beschluss vom 09.11.1965, Az.: 6 T 641/65, u.a. in: NJW 1966, Seiten 260 f.).

Der Zweck der Gewährung einer Räumungsfrist besteht insoweit nämlich darin, dem Räumungsschuldner (ehemaligem Mieter) die Möglichkeit zur Suche nach einer neuen Wohnung zu bieten. Aus diesem Grunde wurde diese gesetzliche Regelung so 1964 in die ZPO eingeführt (LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.04.1999, Az.: 2/11 T 4/99, u.a. in: NZM 1999, Seiten 498 f. Seibel, in: Zöller, ZPO-Kommentar, 32. Auflage 2018, § 721 ZPO, Rn. 1).

Das Bundesverfassungsgericht hat sogar ausgeführt, dass eine Räumungsfrist von Amts wegen gemäß § 721 ZPO immer dann durch das Gericht zu erwägen ist, wenn aus dem Prozessstoff erkennbar ist, dass der Schuldner (ehemaliger Mieter) mit einer Räumungsanordnung ohne Räumungsfrist nicht zu rechnen brauchte (BVerfG, Beschluss vom 17.12.1998, Az.: 2 BvR 1556/98, u.a. in: NJW 1999, Seiten 1387 ff.).

Bei seiner Entscheidung zur Räumungsfrist gemäß § 721 ZPO hat das Gericht zugunsten der Beklagten neben der gerichtsbekannt angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt vor allem aber auch den Umstand mit erheblichem Gewicht berücksichtigt, dass die Beklagte wohl unter nicht ganz unerheblichen psychischen Problemen leidet (LG Köln, Urteil vom 15.04.2016, Az.: 10 S 139/15, u.a. in: ZMR 2016, Seiten 705 f.).

Aus all´ diesen Gründen ist dann aber in der Regel auch bei einer fristlosen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses gemäß § 721 ZPO eine Räumungsfrist von mindestens sechs Wochen (LG Berlin, Beschluss vom 31.10.2000, Az.: 64 T 90/00, u.a. in: Grundeigentum 2001, Seiten 141 f.) bis zu drei Monaten (LG Berlin, Beschluss vom 17.07.2017, Az.: 65 S 149/17, u.a. in: Grundeigentum 2017, Seiten 952 f.; LG Köln, Urteil vom 15.04.2016, Az.: 10 S 139/15, u.a. in: ZMR 2016, Seiten 705 f. LG Berlin, Beschluss vom 24.03.2016, Az.: 67 S 59/16, u.a. in: WuM 2016, Seiten 317 f.; LG Berlin, Beschluss vom 09.02.2016, Az.: 67 S 18/16, u.a. in: MDR 2016, Seiten 548 f.; LG Berlin, Beschluss vom 16.07.2001, Az.: 62 T 69/01, u.a. in: Grundeigentum 2001, Seite 1468 LG Hamburg, Beschluss vom 03.02.1998, Az.: 316 T 3/98, u.a. in: WuM 1999, Seite 365) bzw. im Einzelfall sogar bis zu sieben Monaten (LG Berlin, Urteil vom 06.10.2015, Az.: 63 S 51/15, u.a. in: Grundeigentum 2015, Seiten 1532 f.) zu gewähren, um der Räumungsschuldnerin/Mieterin die Suche nach einer geeigneten Ersatzwohnung zu ermöglichen und deren Obdachlosigkeit zu vermeiden (LG Berlin, Beschluss vom 17.07.2017, Az.: 65 S 149/17, u.a. in: Grundeigentum 2017, Seiten 952 f.; LG Köln, Urteil vom 15.04.2016, Az.: 10 S 139/15, u.a. in: ZMR 2016, Seiten 705 f. LG Berlin, Beschluss vom 24.03.2016, Az.: 67 S 59/16, u.a. in: WuM 2016, Seiten 317 f.; LG Berlin, Beschluss vom 09.02.2016, Az.: 67 S 18/16, u.a. in: MDR 2016, Seiten 548f.; LG Berlin, Urteil vom 06.10.2015, Az.: 63 S 51/15, u.a. in: Grundeigentum 2015, Seiten 1532 f. LG Berlin, Beschluss vom 31.10.2000, Az.: 64 T 90/00, u.a. in: Grundeigentum 2001, Seiten 141 f. LG Hamburg, Beschluss vom 03.02.1998, Az.: 316 T 3/98, u.a. in: WuM 1999, Seite 365).

Liegen diesbezüglich aber keine besonderen Umstände – insbesondere keine besonderen Härtegründe – vor, so ist dementsprechend aber grundsätzlich eine Räumungsfrist von 3 Monaten durch das Gericht zu gewähren, damit die Räumungsschuldnerin/Mieterin sich angemessenen Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen beschaffen kann (LG Berlin, Beschluss vom 31.10.2000, Az.: 64 T 90/00, u.a. in: Grundeigentum 2001, Seiten 141 f. LG Köln, Urteil vom 15.04.2016, Az.: 10 S 139/15, u.a. in: ZMR 2016, Seiten 705 f. LG Berlin, Beschluss vom 24.03.2016, Az.: 67 S 59/16, u.a. in: WuM 2016, Seiten 317 f.; LG Berlin, Beschluss vom 09.02.2016, Az.: 67 S 18/16, u.a. in: MDR 2016, Seiten 548 f.; LG Hamburg, Beschluss vom 03.02.1998, Az.: 316 T 3/98, u.a. in: WuM 1999, Seite 365).

Aus diesen Gründen ist auch der nunmehrigen Beklagten diese Räumungsfrist von drei Monaten hier zu gewähren.”

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Berliner Zeitung am 10.09.2018: Berliner Wohngesellschaften – So funktioniert die neue Tauschbörse für Wohnungen

Lange wurde darüber geredet, jetzt ist es soweit: Die sechs landeseigenen Wohnungsunternehmen erleichtern den Wohnungstausch unter ihren Mietern. Wer eine zu große Wohnung gegen eine kleinere wechseln will oder von einer kleineren in eine größere umziehen möchte, der kann ab sofort über ein Wohnungstauschportal im Internet den passenden Partner suchen.

Der Wohnungstausch soll dazu beitragen, Mietern schneller zu einer passenden Wohnung zu verhelfen.

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/berliner-wohngesellschaften-so-funktioniert-die-neue-tauschboerse-fuer-wohnungen-31244370

Aus der Rubrik “Stadtentwicklungspolitik”:

Berliner Abendblatt am 07.09.2018: Geschütztes Wohnen

In vielen anderen Berliner Bezirken gibt es bereits Milieuschutzgebiete. Nun zieht auch Charlottenburg-Wilmersdorf nach. Seit dieser Woche gilt der Milieuschutz auch auf der Mierendorff-Insel und rund um den Gierkeplatz. Hier sollen die Mieter künftig vor Luxusmodernisierungen und der Umwandlung ihrer Miet- in Eigentumswohnungen geschützt werden. Angestoßen wurde das vor nunmehr fünf Jahren von der Grünen-Fraktion, die sich über den ersten Erfolg freut: „Allerdings muss das Tempo, in dem gefährdete Gebiete unter Schutz gestellt werden, unbedingt erhöht werden“, warnt Jenny Wieland, stadtentwicklungspolitische Sprecherin der grünen Fraktion.

http://www.abendblatt-berlin.de/2018/09/07/geschuetztes-wohnen/

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss ein Vermieter im Einzelfall neben der Mängelsymptome (z. B. Schimmel, Feuchtigkeit etc.) auch die Mangelursachen beseitigen?

Die Antwort des Landgerichts Bremen (LG Bremen – 1 S 281/17, Urteil vom 05.09.2018) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Bremen in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 2. wie folgt aus: “Die Klägerin hat gegen die Beklagte über die Beseitigung der im Kellerraum aufgetretenen Feuchtigkeitsschäden hinaus keinen weitergehenden Anspruch auf Beseitigung etwaiger Ursachen gem. § 535 Abs. 1 S. 2 BGB.

Gem. § 535 Abs. 1 S. 2 BGB muss der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand erhalten.

a) Die Instandsetzung umfasst dabei die Schadens- bzw. Mangelbeseitigung durch Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes (BGH NZM 2005, 863), also insbesondere Reparatur- und Renovierungsarbeiten an der Mietsache (Erman/Lützenkirchen, BGB, 15. Aufl., § 535 Rn. 40). Der Umfang der Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht hängt dabei von den Umständen des Einzelfalles ab (BGH NJW 1957, 826). Zwar sind die zur Instandsetzung notwendigen Maßnahmen grundsätzlich dem Vermieter vorbehalten. Der Mieter kann dem Vermieter im Regelfall nicht vorschreiben, auf welche Art und Weise die vorhandenen Mängel zu beseitigen sind. Der Mieter muss sich aber auch nicht mit provisorischen Reparaturmaßnahmen begnügen, sondern kann eine dauerhafte Mängelbeseitigung verlangen (OLG Düsseldorf NZM 2009, 281, 282). Grundsätzlich gilt, dass der Vermieter die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache erhalten bzw. wiederherstellen muss.

Daher schuldet der Vermieter nach Auffassung der Kammer im Einzelfall nicht nur Beseitigung der Mängelsymptome (z.B. Schimmel, Feuchtigkeit, etc.), sondern auch Beseitigung der zu den Mängeln führenden Ursachen, soweit bereits durch die Möglichkeit des erneuten Auftritts des Mangels die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache eingeschränkt ist und soweit es dem Mieter nicht zumutbar ist, die Gefahr des nochmaligen Auftretens des Mangels hinzunehmen.

b) Maßgebliche Abwägungskriterien sind danach zum einen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit für ein erneutes Auftreten des Mangels ist (vgl. auch Eisenschmid, jurisPR-MietR 4/2018 Anm. 3), in welchem Ausmaß Schäden bei Wiederauftreten des Mangels drohen und wie stark die Benutzbarkeit der Mietsache bei erneutem Auftritt des Mangels eingeschränkt wäre. Zum anderen ist auch relevant, wie häufig der Mangel in der Vergangenheit bereits aufgetreten ist. Tritt ein Mangel wiederholt auf, so ist der Vermieter verpflichtet, nicht nur erneut die jeweils konkrete Einzelmaßnahme zur Beseitigung durchzuführen, sondern eine grundlegende und nachhaltige Sanierung zur Fehlerbehebung vorzunehmen (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, BGB, 13. Aufl., § 535 Rn. 63; OLG Düsseldorf NZM 2009, 281, 282).

Ferner dürfte auch zu berücksichtigen sein, wie hoch die Kosten der Mangelursachenbeseitigung sind. Der Vermieter kann die Erhaltung der Mietsache verweigern (vgl. § 275 Abs. 2 BGB), wenn unter Berücksichtigung der beiderseitigen Parteiinteressen bei funktionaler Betrachtungsweise ein krasses bzw. auffälliges Missverhältnis zwischen dem Reparaturaufwand für den Vermieter einerseits, dem Nutzen der Reparatur für den Mieter andererseits sowie dem Wert des Mietobjekts und den aus ihm zu ziehenden Einnahmen andererseits besteht (Überschreitung der sog. “Opfergrenze”, BGH MDR 2010, 789; NJW 2005, 3284; Erman/Lützenkirchen, BGB, 15. Aufl., § 535 Rn. 40).

c) Wendet man diese Kriterien auf den hier vorliegenden Fall an, so ergibt sich, dass allein die Möglichkeit des erneuten Auftritts von Feuchtigkeit im Keller die Gebrauchsmöglichkeit nicht einschränkt und deshalb Beseitigung der Mangelursachen – jedenfalls derzeit – nicht geschuldet ist. Die Klägerin – persönlich angehört – teilte mit, dass vor einiger Zeit Handwerker im Keller waren und die Wände verspachtelt haben. Seitdem sei es trocken. Zuvor sei es einmalig im Jahr 2014 zu eine knöcheltiefen Überflutung des Kellerraums gekommen, danach hätten sich bei starken Regenfällen Pfützen und Feuchtigkeit gebildet. Die Beklagte hat daher erstmalig Arbeiten durchführen lassen, sodass derzeit nicht absehbar ist, ob und in welchem Umfang nochmals Feuchtigkeit auftritt. Zudem dient der ehemals von der Feuchtigkeit betroffene Raum im Keller nicht zu Wohnzwecken, sondern zu Lagerzwecken. Der zu befürchtende Schaden ist daher gering. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Immobilie um einen Altbau handelt, bei dem eine Anfälligkeit für Feuchtigkeit im Keller zur Natur der Sache gehört und die Klägerin daher als Mieterin einen gänzlich trockenen Keller daher wohl nicht erwarten darf.”

Aus der Rubrik “Stadtentwicklungspolitik”:

nd am 07.09.2018: LINKE und Grüne zweifeln an SPD-Vorschlägen

Sozialdemokratischer Fraktionschef Raed Saleh möchte Milieuschutz für die ganze Stadt

Der Alternative Mieter- und Verbraucherschutzbund weist per Twitter darauf hin, dass in Spandau zumindest das derzeit laufende Grobscreening, eine Vorstufe zur Identifizierung von Kiezen, in denen die Bewohner von Verdrängung bedroht sind, abzuwarten sei.

Katrin Schmidberger, wohnungspolitische Sprecherin der Grünen, zeigt sich schwer genervt. »Derzeit scheinen sich die SPD-Spitzenmänner wöchentlich in mietenpolitischen Forderungen übertrumpfen zu wollen. Diese Strategie wird aber nicht aufgehen, denn der SPD fehlt die Glaubwürdigkeit bei diesem Thema«, sagt sie dem »nd«.

Es sei zwar positiv, dass die SPD jetzt Forderungen nach mehr Milieuschutz für ganz Berlin aufgreife »und endlich versteht, dass der Schutz von Bestandsmieter*innen zentral ist«, so Schmidberger weiter. Doch müssten die Sozialdemokraten mit gutem Beispiel vorangehen und dort, wo sie in Verantwortung stehen, auch handeln. »So könnten in Treptow-Köpenick oder Lichtenberg durchaus mehr Milieuschutzgebiete eingerichtet werden«, sagt sie. Und auch das Vorkaufsrecht könnte dort oft zum Zuge kommen – »und nicht wie bisher gerade einmal«.

Die Forderung, aus ganz Berlin ein Milieuschutzgebiet zu machen, klinge zunächst mieterfreundlich und sei auch zu begrüßen, so Schmidberger. »Sie ist jedoch kaum haltbar, da das Baugesetzbuch vorschreibt, dass die Gebiete juristisch und städtebaulich abgetrennte Bereiche sein müssen.« Dennoch forderten auch die Grünen eine Ausweitung und wollen bis zum Ende der Legislatur mindestens 1,5 Millionen Menschen mit Milieuschutzgebieten schützen.

https://www.neues-deutschland.de/artikel/1099672.linke-und-gruene-zweifeln-an-spd-vorschlaegen.html

Aus der Rubrik “Stadtentwicklungspolitik”:


DER TAGESSPIEGEL am 06.09.2018 – Stadtentwicklung: 
SPD-Fraktionschef Saleh will ganz Berlin unter Milieuschutz stellen

Berlins SPD-Fraktionschef Saleh hat eigene Vorstellungen von Stadtentwicklung. Sein Vorschlag für einen umfassenden Milieuschutz wäre wohl nicht gerichtsfest.

Die einen tun es, die anderen nicht – SPD-Fraktionschef Raed Saleh will es erzwingen: Nicht Gebiete, sondern gleich ganz Berlin unter Milieuschutz stellen. Eben das hat der Politiker einem Reporter des RBB-„Inforadios“ ins Mikrofon gesprochen und damit vor allem eins bewiesen: dass er sich in Fragen der Stadtentwicklung, sagen wir, eher nicht für höhere Weihen empfiehlt.

https://www.tagesspiegel.de/berlin/stadtentwicklung-spd-fraktionschef-saleh-will-ganz-berlin-unter-milieuschutz-stellen/23006390.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Ist der Anbau eines Aufzugs/Fahrstuhls an ein mehrstöckiges Wohnhaus eine “Luxusmodernisierung”?

Die Antwort des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel (AG Brandenburg a.d.H. – 31 C 298/17, Urteil vom 31.08.2018) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Brandenburg an der Havel in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Entsprechend der herrschenden Rechtsprechung (vgl. u.a.: BGH, Urteil vom 19.09.2007, Az.: VIII ZR 6/07, u.a. in: NJW 2007, Seiten 3565 f.; LG Berlin, Urteil vom 07.04.2015, Az.: 63 S 362/14, u.a. in: Grundeigentum 2015, Seite 916; LG Hamburg, Urteil vom 30.05.2002, Az.: 333 S 81/01, u.a. in: ZMR 2002, Seiten 918 ff.; LG Berlin, Urteil vom 19.04.2002, Az.: 63 S 239/01, u.a. in: Grundeigentum 2002, Seiten 930 f.; LG Berlin, Urteil vom 16.09.1996, Az.: 62 S 181/96, u.a. in: NJW-RR 1997, Seiten 520f.; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 14.06.2017, Az.: 17 C 158/16, u.a. in: WuM 2017, Seiten 462 f.; AG München, Urteil vom 30.12.2016, Az.: 453 C 22061/15, u.a. in: ZMR 2017, Seiten 985 ff.) ist der An- bzw. Einbau eines Aufzugs/Fahrstuhls aber grundsätzlich eine Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache im Sinne des § 555b BGB.

Dies gilt nur dann ggf. nicht, wenn sich für einen Mieter einer Erdgeschoss-Wohnung der von dem Aufzug/Fahrstuhl ausgehende konkrete Gebrauchsvorteil lediglich darauf beschränken würde, Wohnungen in höheren Etagen leichter erreichen zu können (LG Berlin, Beschluss vom 09.10.2017, Az.: 64 S 73/17, u.a. in: WuM 2018, Seiten 212 f.; LG Berlin, Beschluss vom 16.05.2017, Az.: 67 S 81/17, u.a. in: Grundeigentum 2017, Seiten 1020 f.). Führt der Aufzug/Fahrstuhl aber auch in das Keller-/Tiefgaragen-Geschoss hinab, besteht auch für diese Erdgeschoss-Mieter ein Gebrauchsvorteil.

Auf jeden Fall handelt es sich bei einem Anbau des Aufzugs aber – insbesondere unter Beachtung der immer älter werdenden Bevölkerung Deutschlands gemäß der statistisch Erhebungen der Demographie – nicht um eine “Luxusmodernisierung” (vgl. dazu u.a.: BGH, Urteil vom 20.07.2005, Az.: VIII ZR 253/04, u.a. in: NJW 2005, Seiten 2995 f.; LG Berlin, Urteil vom 09.03.2017, Az.: 65 S 459/16, u.a. in: Grundeigentum 2017, Seiten 592 ff.; LG Berlin, Urteil vom 25.02.2016, Az.: 67 S 145/15, u.a. in: Grundeigentum 2016, Seiten 1568 f.; LG Berlin, Urteil vom 07.04.2015, Az.: 63 S 362/14, u.a. in: Grundeigentum 2015, Seite 916 AG München, Urteil vom 30.12.2016, Az.: 453 C 22061/15, u.a. in: ZMR 2017, Seiten 985 ff.) bzw. “Luxussanierung”, wie hier von der Beklagtenseite behauptet.

So genannte “Luxusmodernisierungen” – ein ohnehin sehr schwammiges Schlagwort, das einen Ausstattungsstand beschreibt, der mit Blick auf den bisherigen Zustand der Wohnanlage so hoch ist, dass er bei objektiver Betrachtung nur von einem kleinen Kreis der dortigen Wohnungseigentümer nachgefragt wird (Dickersbach, in: Lützenkirchen, Anwalts-Handbuch Mietrecht, 6. Auflage 2018, Modernisierung durch den Vermieter nach §§ 555b ff. BGB, Rn. 106; Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Auflage 2017, § 555b BGB, Rn 79) – sind zwar grundsätzlich vorstellbar (z.B. der Einbau eines Swimmingpools und/oder einer Sauna bzw. eines Fitnessraums), jedoch wird regelmäßig die Ergänzung der Wohnanlage um eine einzige Einrichtung (wie z.B. einer Sauna) wohl kaum dessen Eigenart verändern, ihr also kein anderes Gepräge geben (Lehmann-Richter, in: Staudinger, Neubearbeitung 2018, § 22WEG, Rn. 106)

Im Übrigen stellt der Anbau eines Aufzugs eine derartige “Luxusmodernisierung” schon deshalb nicht dar, weil die Ausstattung eines Hauses mit einem Aufzug von großen Teilen der wohnungssuchenden Bevölkerung – auch mit einem Mietzuschlag – durchaus positiv angenommen wird (Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Auflage 2017, § 555b BGB, Rn 79), da das Vorhandensein eines Aufzugs/Fahrstuhls für viele Mieter von großem Nutzen ist und für diese folglich gerade keinen übertriebenen Luxus darstellt (LG Berlin, Urteil vom 07.04.2015, Az.: 63 S 362/14, u.a. in: Grundeigentum 2015, Seite 916).

Der Maßstab, nach dem beurteilt werden muss, ob der Gebrauchs-/Wohnwert gemäß § 555b Nr. 4 und Nr. 5 BGB in Verbindung mit § 559 BGB verbessert wird, ist insoweit nämlich die allgemeine Verkehrsanschauung. Entscheidend ist also, ob allgemein in den für das Mietobjekt in Betracht kommenden Mieterkreisen der Maßnahme des Anbaus eines Aufzugs/Fahrstuhls eine Wohnwertverbesserung zugemessen wird, so dass der Vermieter damit rechnen kann, dass die Wohnung nach Durchführung dieser Maßnahme von künftigen Mietinteressenten – bei im Übrigen gleichen Konditionen – eher angemietet würde als eine vergleichbare Wohnung, bei der diese Maßnahme nicht durchgeführt worden ist (BGH, Urteil vom 13.02.2008, Az.: VIII ZR 105/07, u.a. in: NJW 2008, Seiten 1218 ff.; BGH, Urteil vom 20.07.2005, Az.: VIII ZR 253/04, u.a. in: NJW 2005, Seite 2995).

Dies ist hier aber bezüglich der im 3. Obergeschoss gelegenen Wohnung des Beklagten zu bejahen. Selbst der Beklagte kann jetzt besser und einfacher schwere Gegenstände in seine Wohnung transportieren. Auch können nunmehr ältere und/oder gehbehinderte Bürger die Wohnung des Beklagten und die Wohnungen ab dem ersten Obergeschoss besser nutzen.”

Aus der Rubrik “Wohnungsbau”:


Berliner Zeitung am 06.09.2018: Neue Wohnungen in Friedrichshain-Kreuzberg – Kann man bald über dem BSR-Areal wohnen?

Das Areal der Berliner Stadtreinigung (BSR) an der East Side Gallery könnte überbaut werden, das Regenwasserrückhaltebecken am Columbiadamm ebenfalls, und in der Nähe des Tempodroms könnte ein Wohnhochhaus entstehen. Florian Schmidt (Grüne), Baustadtrat von Friedrichshain-Kreuzberg, präsentierte am 05.09.2018 spektakuläre Pläne.

Sein Bezirk habe der Stadtentwicklungsverwaltung zugesagt, in dieser Legislaturperiode den Bau von 6500 Wohnungen zu genehmigen, sagt Schmidt. Doch dabei soll es nicht bleiben. „Ich rechne damit, dass sich die Zahl um zehn Prozent erhöht“, so der Stadtrat. 

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/neue-wohnungen-in-friedrichshain-kreuzberg-kann-man-bald-ueber-dem-bsr-areal-wohnen–31223410

Aus der Rubrik “Mieterproteste”:

Berliner Zeitung am 07.09.2018: Gegen steigende Mieten und Verdrängung – Demo vor dem Kanzleramt geplant

Wenn Kanzlerin Angela Merkel (CDU) und Bauminister Horst Seehofer (CSU) am 21. September Vertreter der Immobilienwirtschaft zum Wohngipfel im Kanzleramt empfangen, müssen sie sich auf breiten Protest einstellen.

Mieter- und Sozialverbände wollen zunächst bei einem alternativen Wohngipfel am 20. September über Strategien gegen steigende Mieten, Verdrängung und Wohnungslosigkeit beraten – und am 21. September am Kanzleramt protestieren. Die Kundgebung auf dem Washingtonplatz soll um 14 Uhr beginnen.

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/gegen-steigende-mieten-und-verdraengung-demo-vor-dem-kanzleramt-geplant-31228838

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kommt die Erholung eines Sachverständigengutachtens als Beweismittel in Betracht, wenn für eine Gemeinde ein qualifizierter Mietspiegel existiert?

Die Antwort des Amtsgerichts München (AG München – 472 C 8559/18, Urteil vom 09.08.2018) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht München in seiner vorgenannten Entscheidung unter C. 5. wie folgt aus: “Ein Sachverständigengutachten war nicht zu erholen, da gegenüber einem Sachverständigengutachten der qualifizierte Mietspiegel München das bessere Beweismittel ist, da er auf einer größeren Datengrundlage beruht. Besteht für eine Gemeinde ein qualifizierter Mietspiegel, kommt die Erholung eines Sachverständigengutachtens als Beweismittel regelmäßig nicht ein Betracht (LG Hamburg, vom 10.06.2005, 311 S 8/05WuM 2005, 726).

Der Mietspiegel München 2017 ist ein qualifizierter Mietspiegel, § 558d Abs. 1 BGB. Ausweislich der Dokumentation ist er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt. Er wurde zudem mit Beschluss des Stadtrates als qualifizierter Mietspiegel anerkannt.

Gründe, warum hier ausnahmsweise ein Sachverständigengutachten erholt werden sollte, sind nicht ersichtlich. Der Mietspiegel setzt sich selbst ausweislich der Dokumentation mit der Frage der Begrenzung von Abschlägen auseinander.”