Archiv des Autors: amv

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Berliner Kurier am 26.04.2018:Berlin hat genug – Kann man die Deutsche Wohnen enteignen?

Mietsteigerungen, Heizungsausfälle, aufwendige Modernisierungen – das Verhalten von Berlins größtem privaten Vermieter, der Deutschen Wohnen, stößt immer wieder auf Kritik. Jetzt haben sich mehrere Mieterinitiativen zusammengeschlossen, um sich auf ungewöhnliche Weise zu wehren. Ihr Motto: “Spekulation bekämpfen! Deutsche Wohnen  Co enteignen!”

https://www.berliner-kurier.de/berlin/kiez—stadt/berlin-hat-genug-kann-man-die-deutsche-wohnen-enteignen–30081592

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Genügt es bei einem Kündigungsschreiben in formeller Hinsicht, dass der Vermieter den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann (Kerntatsachen)?

Die Antwort des Amtsgerichts Mannheim (AG Mannheim – 18 C 5139/17, Urteil vom 12.04.2018) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Mannheim in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. 2) wie folgt aus: “Das Kündigungsschreiben genügt darüber hinausgehend auch der Begründungspflicht des §§ 573 Abs. 3 BGB. Durch die Angabe der Gründe im Kündigungsschreiben, soll der Mieter zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition erlangen können (vergleiche hierzu Schmidt-Futterer/Blank § 573 Rn. 216). Dabei kann die Mitteilung von Umständen entbehrlich sein, die dem Mieter bereits zuvor mündlich mitgeteilt wurden oder sonst bekannt sind (vergleiche hierzu BGH vom 6.7.2011 VIII ZR 317/10). Es genügt in formeller Hinsicht, dass der Vermieter den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann (Kerntatsachen). Tatsachen, die nur der näheren Erläuterung, Ergänzung, Ausfüllung sowie dem Beweis des geltend gemachten Kündigungsgrundes dienen, können insoweit als Ergänzungstatsachen nachträglich noch ausgeführt werden (vergleiche hierzu Schmidt- Futterer/ Blank § 573 Rn. 218; BGH vom10.5.2017 VIII ZR 292115 20 aa). Vorliegend stützt die Klägerin ihr berechtigtes Interesse nicht auf eins der Regelbeispiele des §§ 573 Abs. 2 Nr. 1-3 BGB sondern auf ein berechtigtes Interesse gemäß § 573 Abs. 1 S. 1 BGB. Insbesondere liegt entgegen der Auffassung der Beklagten kein Regelbeispiel des §§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB vor. Vielmehr begehrt die Klägerin die Räumlichkeiten zu Betriebszwecken und nicht zur besseren wirtschaftlichen Verwertung. Dies ergibt sich auch in formeller Hinsicht bereits aus dem Kündigungsschreiben, aus dem ersichtlich ist, dass nicht auf wirtschaftliche Aspekte abgestellt wird, sondern lediglich auf funktionelle Aspekte, wonach die Räumlichkeiten dem direkten Schulzweck zuzuordnen sind. Dies wird seitens der Klägerin mit der Umgestaltung des pädagogischen Konzepts begründet. Zudem wird aufgeführt, dass aufgrund dieser Umgestaltung des pädagogischen Konzeptes es notwendig ist, Schülern Unterrichtsräume zur Verfügung zu stellen, die innerhalb des Schulgebäudes liegen. Damit sind in formeller Hinsicht ausreichend Kerntatsachen dargetan, die in formeller Hinsicht genügen, um den Kündigungsgrund von anderen Gründen abzugrenzen. Die Anforderungen in formeller Hinsicht wären überspannt, wollte man der Klägerin abverlangen, bereits diesbezüglich konkretere Ausführungen hinsichtlich des Konzeptes der Talentförderung und kleiner Gruppenräume zu machen. Hinzu kommt, dass es zumindest lebensnah erscheint, dass dem Beklagten Z. 1 als Hausmeister ein neues pädagogisches Konzept vorliegend das der Talentförderung bekannt gewesen sein dürfte.

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Berliner Zeitung am 26.04.2018: Wegen kritischer Praktiken – Mieterverbände werben für Enteignung von Deutsche Wohnen

Wegen Mietsteigerungen, Heizungsausfällen und aufwendigen Modernisierungen demonstrieren Mieter für die Enteignung der Deutsche Wohnen. “Wir beziehen uns bei unserer Kampagne auf die Verfassung von Berlin und das Grundgesetz” sagte Rouzbeh Taheri, Sprecher der Initiative Mietenvolksentscheid, die das Bündnis unterstützt.

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/wegen-kritischer-praktiken-mieterverbaende-werben-fuer-enteignung-von-deutsche-wohnen-30081000

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

DER TAGESSPIEGEL am 27.04.2018: Wohnungsnot in der Hauptstadt – Berlins Wohnungsbau kommt nicht voran

Die Zahl der in Berlin neu genehmigten Wohnungen ist ungeachtet des dringenden Bedarfs 2017 gesunken. “Was wir tun können, das tun wir”, rechtfertigt Bausenatorin Lompscher die Politik des Senats.

Der Berliner Senat kommt mit seinen Bemühungen, die Wohnungsnot in der Hauptstadt durch Neubau zu dämpfen, kaum von der Stelle. Die Zahl neu genehmigter Wohnungen ging im vergangenen Jahr gegenüber 2016 sogar etwas zurück. Wie das Bundesamt für Statistik mitteilt, stieg die Zahl der Genehmigungen in den ersten zwei Monaten dieses Jahres zwar wieder geringfügig an. Doch nach wie vor beantragen private Bauherren deutlich mehr Eigentumswohnungen als öffentliche Bauherren die dringend benötigten, preisgünstigen Mietwohnungen.

https://www.tagesspiegel.de/berlin/wohnungsnot-in-der-hauptstadt-berlins-wohnungsbau-kommt-nicht-voran/21220016.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss ein Kündigungsschreiben, sofern mehrere Mieter vorhanden sind, an alle Mieter adressiert sein?

Die Antwort des Amtsgerichts Mannheim (AG Mannheim – 18 C 5139/17, Urteil vom 12.04.2018) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Mannheim in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. 1) wie folgt aus: “Das Kündigungsschreiben begegnet keinen formellen Bedenken, soweit dieses an die Eheleute B### und D### ### unter der streitgegenständlichen Anschrift adressiert war. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob das Mietverhältnis lediglich mit dem Beklagten Z. 1 oder zusätzlich auch mit der Beklagten Z. 2 zustande gekommen ist. Zutreffend muss ein Kündigungsschreiben, sofern mehrere Mieter vorhanden sind, an alle Mieter adressiert sein. Sofern tatsächlich lediglich der Beklagte Z. 1 Mieter des Mietverhältnisses geworden sein sollte, wäre es unschädlich, dass das Kündigungsschreiben an beide Ehepartner adressiert ist (vergleiche Schmidt-Futterer/Blank § 542 Rn. 32). Sollten tatsächlich beide Eheleute Mieter des streitgegenständlichen Mietverhältnisses sein, so wäre es unerheblich, dass hinsichtlich der Beklagten Z. 2 ein falscher Vorname aufgeführt ist. Insoweit ist zu sehen, dass es sich um eine offenbare Falschbezeichnung handelt. Ist es ausreichend, wenn eine Kündigung lediglich an Eheleute adressiert ist, so erscheint auch eine Falschbezeichnung hinsichtlich des Vornamens einen formellen Mangel des Kündigungsschreibens nicht zu begründen (vergleiche hierzu Schmidt-Futterer/Blank § 542 Rn. 28).”

Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. wünscht einen wunderschönen Maifeiertag!

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Berliner Morgenpost am 27.04.2018: Abgeordnetenhaus-Debatte – Opposition: Senat hat 12.000 Wohnungen zu wenig gebaut

500 Tage Rot-Rot-Grün: Die Opposition wirft der Koalition vor, dringend benötigten Neubau aus ideologischen Gründen zu verhindern.

“Die Koalition hat sträflich versagt”, sagte der CDU-Politiker Christian Gräff. Der wohnungspolitische Sprecher seiner Fraktion warf dem Senat eine “Nichtwohnungsbaupolitik” vor.

Die so gescholtene Senatorin verwies dagegen auf das beachtliche Neubaugeschehen: “Es wird in dieser Stadt wahnsinnig viel gebaut, ich weiß nicht, wo sie leben”, entgegnete sie. Bauplanungen dauerten eben einige Zeit, jedoch seien 2017 knapp 25.000 Baugenehmigungen ausgestellt worden. Damit seien, entgegen dem Bundestrend, die Zahlen nahezu stabil geblieben. “Wir nutzen alle Instrumente, um die Wohnungsnot in dieser Stadt zu bekämpfen”, so Lompscher. Wesentliche Weichenstellungen müssten jedoch auf Bundesebene erfolgen.

https://www.morgenpost.de/berlin/article214131499/Opposition-Senat-hat-12-000-Wohnungen-zu-wenig-gebaut.html

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

DER TAGESSPIEGEL am 26.04.2018: Debatte um Berliner Wohnungspolitik – „Entlassen Sie Frau Lompscher“

In Sachen Mieten und Bauen verweist die rot-rot-grüne Koalition im Abgeordnetenhaus auf den Bund. Der Senat selbst könne wenig tun. Die Kritik der Opposition ist heftig – inklusive Rücktrittsforderung.

Zwei Wochen nach der großen Demonstration gegen den „Mietenwahnsinn“ in der Hauptstadt debattierte das Abgeordnetenhaus in einer Aktuellen Stunde über das Thema. Auf Antrag der Linksfraktion, deren Bausenatorin Katrin Lompscher mit sich selbst offenbar im Reinen ist. „Was wir tun können, tun wir“, sagte sie im Parlament. „Der Bund muss sich bewegen.“ Politisch und rechtlich würden dort die Weichen gestellt.

Weil es in Berlin aber großenteils noch anders aussieht, ging die Opposition die rot-rot-grüne Koalition am Donnerstag scharf an. „Entlassen Sie Frau Lompscher“, rief der CDU-Bauexperte Christian Gräff in den Plenarsaal und prophezeite, dass am Ende der Wahlperiode im Herbst 2021 in Berlin 200.000 bis 300.000 Wohnungen fehlen würden.

„Wir haben echt geackert und schon viel erreicht“, verteidigte die Grünen-Abgeordnete Katrin Schmidberger die Mietenpolitik der eigenen Regierung. Sie machte, ähnlich wie Lompscher, den Bund, aber auch Immobilienspekulanten verantwortlich für die Berliner Probleme. „Der Ausverkauf Berlins ist zu einem Geschäftsmodell geworden.“ Der Senat könne leider wenig tun, denn 80 Prozent der Mieten- und Wohnungsgesetzgebung seien Bundesrecht.

https://www.tagesspiegel.de/berlin/debatte-um-berliner-wohnungspolitik-entlassen-sie-frau-lompscher/21219842.html

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Berliner Zeitung am 26.04.2018: Debatte um Wohnungspolitik – Senatorin Lompscher sperrt sich weiter gegen Neubau

Christian Gräffs SPD-Amtskollegin Iris Spranger hielt dagegen der CDU vor, vor allem auf Bundesebene wirksame Mieterschutzpolitik zu stoppen. Die SPD wolle die Mietpreisbremse verschärfen, den Mietspiegel verbessern, die Modernisierungsumlage begrenzen. „Und was machen Sie mit den Mietern?

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/debatte-um-wohnungspolitik-senatorin-lompscher-sperrt-sich-weiter-gegen-neubau-30082098

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Stellt das versehentliche Anbohren einer Wasserleitung eine schuldhafte nicht unerhebliche Pflichtverletzung i. S. v. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar?

Die Antwort des Amtsgerichts München (AG München – 424 C 27317/16, Urteil vom 08.03.2017) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht München in seiner vorgenannten Entscheidung unter A. I. wie folgt aus: “Das Anbohren der Leitung stellt keine schuldhafte nicht unerhebliche Pflichtverletzung i. S. v. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar.

Das Gericht sieht es als fahrlässige Pflichtverletzung an, Sockelleisten mit Dübeln, die so lang sind, dass sie 3 cm in die Wand ragen, zu befestigen, wenn einem der Leitungsverlauf weder positiv bekannt noch dieser durch den Einsatz eines Metalldetektors abgeklärt ist.

Eine Abmahnung ist für eine ordentliche Kündigung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich auch das Gericht anschließt, zwar nicht zwingend nötig. Die Abmahnung hat aber Bedeutung für die Frage, ob die Pflichtverletzung als nicht unerheblich zu bewerten ist. Danach ist denkbar, dass die Abmahnung der Pflichtverletzung ein besonderes Gewicht verleiht, etwa weil vorher nur ein schlichtes Versehen des Mieters vorgelegen hat (BGH, NJW 2008, 508). Eine Abmahnung fehlt hier. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist eine solche im Schreiben vom 03.06.2015 (Anlage K3a) nicht zu sehen, da dieses Schreiben einen völlig anderen Sachverhalt als die streitgegenständliche Verursachung des Wasserschadens durch Handwerksarbeiten in der streitgegenständlichen Wohnung betrifft, nämlich den Ausbau der Balkontüre und dies noch dazu nicht in der streitgegenständlichen Wohnung 2. OG links des streitgegenständlichen Anwesens, sondern in der mit separatem Mietvertrag angemieteten Wohnung im 2. OG rechts. Denn auf dem Plan Anlage K 7 (Bl. 142) ist ersichtlich, dass sich das sogenannte Elternschlafzimmer, dessen Balkontüre von dem Schreiben betroffen ist, in der rechten Wohnung befindet.

Entgegen der Ansicht der Klägerseite liegt für den hiesigen Sachverhalt eine wirksame Abmahnung auch nicht im Schreiben Anlage K4 vor, welches Malerarbeiten an der Wohnungseingangstüre betrifft und den Beklagten die Verpflichtung auferlegen möchte, die Kläger bei “Veränderungen in und außerhalb ihrer Wohnungen, die über die üblichen Schönheitsreparaturen hinausgehen” um Zustimmung zu fragen. Eine solche Verpflichtung trifft einen Mieter jedoch nicht. Es kann hier dahinstehen, ob es sich bei dem Austausch von Fußleisten noch um Schönheitsreparaturen handelt. Der Mieter ist während der Mietzeit zu Veränderungen in den Wohnräumen, die vor Rückgabe des Mietobjekts wieder rückgängig machbar sind berechtigt. Dies ist bei der Anbringung neuer Fußleisten der Fall. Die angebrachten Fußleisten hätten bei Rückgabe der Wohnung ohne Weiteres durch Modelle der Art ersetzt werden können, die bei Einzug vorhanden waren. ihre Behauptung, dass die Beklagten einen neuen Parkettboden eingebaut hätten, hat die Klägerin im Termin noch dahingehend korrigiert, dass die Beklagten einen neuen Parkettboden über den ursprünglichen gelegt hätten. Auch dies wäre vor Rückgabe des Mietobjekts also rückgängig machbar, so dass es nicht darauf ankommt, ob eine solche Einbaumaßnahme durch die Beklagten überhaupt stattgefunden hat.

Es verbleibt also bei einem fahrlässigen, aber nicht im Vorfeld abgemahnten Handeln der Beklagten. Das Maß des Verschuldens steht in enger Beziehung zum Erheblichkeitskriterium (Schmidt-Futterer, Mietrecht, § 573 Rdnr. 19 m. w. N.). Es gilt der Grundsatz, dass Vertragsverletzungen mit bedeutenden Auswirkungen auf die Mietsache i. d. R. zur Kündigung berechtigen. Hier hat der Wasserschaden zwar zu einem beträchtlichen finanziellen Schaden geführt, aber zum einen steht zu erwarten, dass der Klägerin hierfür Versicherungsleistungen zu kommen werden und zum anderen ist den Beklagten lediglich einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie durch die vorangegangenen Renovierungsarbeiten in der ursprünglich angemieteten Wohnung in einem selbst bei spiegelbildlicher Betrachtungsweise anderen Zimmer den Leitungsverlauf im streitgegenständlichen Zimmer positiv kannten. Dies insbesondere, nachdem die Klägerin ihren ursprünglichen Vortrag, die Beklagten hätten den Leitungsverlauf moniert, im Termin noch dahingehend korrigierte, sie hätten die Öffnung der Wand korrigiert. Damit ist nichts dazu gesagt, ob sie bei den früheren Renovierungsarbeiten den dortigen Leitungsverlauf überhaupt bewusst wahrnahmen oder sich lediglich an der Beeinträchtigung durch die aufgeschlagene Wand störten. Abgesehen davon ist auch nicht vorgetragen, wann die Renovierungsarbeiten stattfanden, so dass auch nicht aufgrund besonderer zeitlicher Nähe davon ausgegangen werden müsste, eine etwaige Erinnerung sei bei den Beklagten noch frisch vorhanden gewesen. Insbesondere, wenn selbst der Einsatz eines Metalldetektors keine Klarheit zum Leitungsverlauf gebracht hätte, so kann aus dessen Nichtbenutzung lediglich ein einfacher Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden.

Einem groben Fahrlässigkeitsvorwurf steht entgegen, dass das senkrechte Abknicken der Leitung unter Putz von außen nicht erkennbar war und auch keinem allgemein üblich bekannten Leitungsverlauf entspricht.

Außerdem ist bei der Frage der Erheblichkeit zu berücksichtigen, dass die Beklagten den Schaden umgehend an die Klägerseite meldeten und der Zeuge ### ihn auch umgehend an seine Haftpflichtversicherung meldete.”