Archiv des Autors: amv

Aus der Rubrik “Mietenentwicklung”:

EPOCH TIMES am 13.09.2017 – Studie: Wohnen macht manche Menschen arm – „hohe Mietbelastung trägt zu wachsender Ungleichheit bei“
“Die Wohnbedingungen sind nicht nur ein Spiegel bestehender Ungleichheit, sondern tragen selbst durch die hohe Mietbelastung zu einer wachsenden Ungleichheit bei,” schreiben die Autoren einer Studie, die die Wohnkostenbelastung für alle 77 deutsche Großstädte des Jahres 2014 ermittelt hat.
Wohnen macht manche Menschen arm: Rund 5,6 Millionen Haushalte in deutschen Großstädten müssen mehr als 30 Prozent ihres Nettoeinkommens nur für Miete und Nebenkosten aufwenden.
http://www.epochtimes.de/politik/deutschland/studie-wohnen-macht-manche-menschen-arm-hohe-mietbelastung-traegt-zu-wachsender-ungleichheit-bei-a2214809.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist Kinderlärm aus Nachbarwohnungen in jeglicher Form, Dauer und Intensität von Mitmietern hinzunehmen?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 226/16, Urteil vom 22.08.2017) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 2. a) bis b) unter den Randnummern 12. bis 17. wie folgt aus: “Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin führt gemäß § 544Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils. Die angefochtene Entscheidung verletzt in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Dieses Grundrecht gebietet es, dass sich das Gericht mit allen wesentlichen Punkten des Vortrags einer Partei auseinandersetzt. Zwar muss es nicht jede Erwägung in den Urteilsgründen ausdrücklich erörtern. Aus dem Gesamtzusammenhang muss aber hervorgehen, dass es die wesentlichen Punkte berücksichtigt und in seine Überlegungen mit einbezogen hat (Senatsbeschlüsse vom 5. April 2005 – VIII ZR 160/04NJW 2005, 1950, unter II 2 b; vom 14. Juli 2009 – VIII ZR 295/08WuM 2009, 539 Rn. 5). Daran mangelt es hier. Denn das Berufungsgericht hat – wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht rügt – den Kern des Vorbringens der Klägerin zu Art, Intensität, Häufigkeit und Dauer der ihrem Klagebegehren zugrunde liegenden Lärmstörungen verkannt und dadurch bereits im Ansatz die entscheidungserhebliche Abwägung der einander gegenüber stehenden Interessen verfehlt. Darüber hinaus hat es einen wesentlichen Teil des Klagevorbringens unter grundlegender Missachtung bestehender Substantiierungsanforderungen übergangen.

a) Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass in einem Mehrfamilienhaus gelegentlich auftretende Lärmbeeinträchtigungen grundsätzlich als sozial adäquat hinzunehmen sind und für die betroffenen Mitmieter deshalb noch nicht ohne Weiteres einen Mangel der Mietsache im Sinne von § 536 BGB begründen (Senatsurteil vom 29. Februar 2012 – VIII ZR 155/11NJW 2012, 1647 Rn. 11). Dazu zählt auch üblicher Kinderlärm, den das Immissionsschutzrecht des Bundes und der Länder (z.B. § 22 Abs. 1a BImSchG, § 6 Abs. 1 LImSchG Bln) für seinen Bereich als grundsätzlich sozial adäquat und damit zumutbar behandelt, was – auch wenn diese Maßstäbe für die mietrechtliche Pflichtenlage keine unmittelbare Wirkung entfalten können (Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb. 2014, § 535 Rn. 27; Dötsch, ZfIR 2012, 458, 461) – gewisse Ausstrahlungswirkungen auf die ohnehin schon längst in diese Richtung tendierende Verkehrsanschauung zur Toleranz gegenüber solchen Geräuschemissionen und darüber auf die mietrechtlichen Abwägungsprozesse hat, die ihrerseits allerdings zugleich durch das Gebot zumutbarer gegenseitiger Rücksichtnahme geprägt sind (vgl. Senatsurteil vom 29. April 2015 – VIII ZR 197/14BGHZ 205, 177 Rn. 26 ff. mwN).

Vor diesem Hintergrund geht die ganz überwiegende Instanzrechtsprechung deshalb für Fallgestaltungen, die mit dem Streitfall vergleichbar sind (zu einem Sonderfall etwa LG Münster, NJW 2009, 3730, 3731 [autistisches Kind]), zutreffend davon aus, dass zwar auf der einen Seite Geräuschemissionen, die ihren Ursprung in einem altersgerecht üblichen kindlichen Verhalten haben, gegebenenfalls auch unter Inkaufnahme erhöhter Grenzwerte für Lärm und entsprechender Begleiterscheinungen kindlichen Verhaltens, grundsätzlich hinzunehmen sind, auf der anderen Seite jedoch die insoweit zu fordernde erhöhte Toleranz auch Grenzen hat. Diese sind hierbei jeweils im Einzelfall zu bestimmen unter Berücksichtigung namentlich von Art, Qualität, Dauer und Zeit der verursachten Geräuschemissionen, des Alters und des Gesundheitszustands des Kindes sowie der Vermeidbarkeit der Emissionen etwa durch objektiv gebotene erzieherische Einwirkungen oder durch zumutbare oder sogar gebotene bauliche Maßnahmen (z.B. BayObLG, NJW-RR 1994, 598, 599; OLG Düsseldorf, NJW 2009, 3377 f. [jeweils WEG-Sachen]; OLG Düsseldorf, OLGR 1997, 89, 91; LG Berlin [Zivilkammer 62], WuM 1999, 329; LG München I, NJW-RR 2005, 598; LG Köln, Urteil vom 30. Oktober 2008 – 6 S 403/07).

b) Auch das Berufungsgericht ist von diesem Ansatz ausgegangen und hat ausgeführt, dass Kinderlärm aus Nachbarwohnungen nicht in jeglicher Form, Dauer und Intensität von Mitmietern hinzunehmen ist, nur weil er eben von Kindern stamme, sondern dass grundsätzlich bei jeder Art von Lärm unter Einschluss von Kinderlärm auf die Belange und das Ruhebedürfnis der Nachbarn Rücksicht zu nehmen ist. Das Berufungsgericht hat jedoch bei Anlegung dieses Maßstabs wesentliches Vorbringen der Klägerin zu Art, Intensität, Frequenz und Dauer der auf ihre Wohnung einwirkenden Geräusche und Erschütterungen übergangen. Insbesondere hat es sich durch die lediglich kursorische Auswertung der vorgelegten Lärmprotokolle den Blick für den Kern des in jeder Hinsicht mit Substanz unterlegten Vorbringens der Klägerin verstellt, der darin besteht, dass die von den Kindern der Streithelfer wie auch von den Streithelfern selbst ausgehenden Geräuschemissionen jedes noch irgendwie hinzunehmende Maß überschritten haben.

Insoweit kann, wie die Nichtzulassungsbeschwerde anhand der unter Beweis gestellten Eintragungen in den Lärmprotokollen im Einzelnen erläutert hat und wie sich auch aus den übrigen, für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren als richtig zu unterstellenden Eintragungen in den vorgelegten Lärmprotokollen ohne Weiteres erschließt, schlechthin nicht davon die Rede sein, dass die protokollierten Geräuschemissionen und Erschütterungen in ihrer bemerkenswerten Frequenz und Dauer noch als Ausdruck eines natürlichen Bewegungsdrangs von Kindern darauf abgezielt hätten, durch ihre “natürlich angelegten, ständigen Wiederholungen … die Voraussetzungen zu einer differenzierten Bewegungsfähigkeit” zu schaffen und hierüber “als ein Schritt der natürlichen Entwicklung von Kindern” normaler Wohnnutzung zu entsprechen. Ebenso hat das, was in auffälliger Häufigkeit und Wiederkehr in den Lärmprotokollen etwa als familiäre Auseinandersetzung, “Riesentheater” oder Schreien und Brüllen insbesondere des Streithelfers zu 2 verzeichnet ist, nur wenig mit dem gemein, was als eine noch im üblichen Rahmen liegende erzieherische Einwirkung verstanden werden kann, um “die zuvor wohl als zu laut empfundenen Kinder aufzufordern, ihrerseits Ruhe zu geben und ein Schreien zu unterlassen”.

Dass hinsichtlich der als Mangel der Mietsache gerügten Geräuschemissionen und Erschütterungen ein unauflöslicher Widerspruch zwischen den vorgelegten Lärmprotokollen und dem dazu gehaltenen Klagevortrag bestanden hat, der das Berufungsgericht möglicherweise hätte veranlassen können, nach vorheriger Erörterung etwaiger Widersprüche den unmissverständlich auf einen Mangel hinauslaufenden Klagevortrag bei seiner Würdigung in der geschehenen Weise außer Betracht zu lassen und stattdessen den nach seiner Sicht nicht mangeltauglichen Eintragungen in den Protokollen den Vorzug zu geben, ist nicht erkennbar. Das gilt umso mehr, als es einer Vorlage der Lärmprotokolle noch nicht einmal bedurft hätte, weil die Immissionsbelastung, derer die Klägerin sich in ihrer Wohnung seit Jahren ausgesetzt sieht, in ihrem dargestellten Klagevorbringen nach Art, Intensität, Dauer und Häufigkeit in einer den Kern ihres Angriffs kennzeichnenden Weise mit ausreichender Substanz beschrieben war (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 21. Februar 2017 – VIII ZR 1/16NJW 2017, 1877 Rn. 11 f., 14 mwN).”

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:


Berliner Morgenpost am 12.09.2017: Wahl 2017
 – Der Kampf um eine bezahlbare Wohnung in Berlin

In der Hauptstadt werden beinah 200.000 neue Unterkünfte gebraucht. Die Knappheit führt zu steigenden Mieten.

Sie haben die Wahl – neue Serie, Teil 1: Wohnen in Berlin. In der Hauptstadt werden beinah 200.000 neue Unterkünfte gebraucht. Die Knappheit führt zu steigenden Mieten. Auch die energetische Gebäudesanierung wird häufig dazu missbraucht, die Kosten zu erhöhen. Was müssten die Parteien dagegen unternehmen?

https://www.morgenpost.de/berlin/article211893271/Der-Kampf-um-eine-bezahlbare-Wohnung-in-Berlin.html

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

INFOradio am 11.09.2017: Mietpreisbremse soll verschärft werden

Noch schärfer soll die Mietpreisbremse werden. Dafür setzt sich der Berliner Senat ein. Deshalb will er in Kürze eine Initiative in den Bundesrat einbringen. Mieterschützern geht der Berliner Vorschlag aber nicht weit genug.

https://www.inforadio.de/programm/schema/sendungen/wirtschaft_aktuell/201709/162844.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Bedarf es bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm der Vorlage eines detaillierten Lärmprotokolls?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 226/16, Urteil vom 22.08.2017) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 2. c) unter Randnummer 18. wie folgt aus: “Darüber hinaus hat das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) auch dadurch verletzt, dass es – wie die Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls mit Recht beanstandet – diejenigen Störungszeiträume als unsubstantiiert dargestellt außer Betracht gelassen hat, hinsichtlich derer kein Lärmprotokoll vorgelegt war; denn auch dieses Vorgehen findet im Prozessrecht keine Stütze mehr (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2017 – VIII ZR 284/15, Rn. 16 mwN). Insoweit hat das Berufungsgericht grundlegend verkannt, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm nicht der Vorlage eines detaillierten Protokolls bedarf. Es genügt vielmehr grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten (Senatsurteile vom 29. Februar 2012 – VIII ZR 155/11, aaO Rn. 17; vom 20. Juni 2012 – VIII ZR 268/11NJWRR 2012, 977Rn. 18; jeweils mwN; Senatsbeschluss vom 21. Februar 2017 – VIII ZR 1/16, aaO Rn. 12). Das ist – wie die Nichtzulassungsbeschwerde anhand des Vorbringens der Klägerin in den Tatsacheninstanzen im Einzelnen belegt hat – geschehen, so dass das Berufungsgericht dieses Vorbringen genauso wie dasjenige zu den protokollierten Geschehnissen hätte berücksichtigen und die angetretenen Beweise hätte erheben müssen.”

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

n-tv.de am 12.09.2017: Wohnfläche berechnen – Bei größeren Abweichungen Miete mindern

Die Höhe der Miete richtet sich in der Regel nach der Größe der Wohnung. Die Grundfläche einer Wohnung ist aber nicht automatisch die Wohnfläche. Was aber zählt bei der Berechnung – und was nicht?

http://www.n-tv.de/ratgeber/Bei-groesseren-Abweichungen-Miete-mindern-article20026558.html

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

zdf.de am 05.09.2017: Miet-Wahnsinn in Deutschland

Berlin ist hip und boomt. Bis 2030 wird die Berliner Bevölkerung auf fast vier Millionen Bewohner anwachsen. All diese Menschen brauchen ein Dach über dem Kopf, eine bezahlbare Wohnung.

https://www.zdf.de/dokumentation/zdf-reportage/miet-wahnsinn-in-deutschland-104.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Sind die Kosten für die Einhausung von Server-Racks und die angefallenen Stromkosten für die erforderliche Kühlung der technischen Geräte erstattungsfähig, wenn Arbeiten zur Beseitigung eines Wasserschadens sowohl zur Staubentwicklung, als auch bei der erforderlichen Trocknung zu einem besonders trocken-warmen Klima führen?

Die Antwort des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg (AG Tempelhof-Kreuzberg – 8 C 285/15, Urteil vom 17.03.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. 1. b. wie folgt aus: “Der Aufwendungsersatzanspruch der Kläger als Mieter für die ihnen infolge der Erhaltungsmaßnahme i.S.v. § 555a Abs. 1 BGB nach dem Wasserschaden im Souterrain, der zwischen dem Parteien dem Grunde nach unstreitig ist, erstreckt sich auch auf die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Stromkosten für die Kühlung des eingehausten Server-Racks.

Gemäß § 555a Abs. 3 S. 1 BGB hat der Vermieter Aufwendungen des Mieters in angemessenem Umfang zu ersetzen, soweit die Kosten objektiv erforderlich gewesen sind (siehe Schmidt-Futterer/Eisenschmid BGB § 555a Rn. 58). Die Angemessenheit erfordert dabei ein vernünftiges Verhältnis zwischen den Kosten und den durch die Erhaltungsmaßnahme bedingten Beeinträchtigungen des Mieters, wobei von dem Mieter nicht verlangt werden kann, dass er immer nur den billigsten Weg wählt, er vielmehr grundsätzlich seinen gewohnten Lebensstandard beibehalten kann, auch wenn dies für den Vermieter teuer wird (siehe Schmidt-Futterer/Eisenschmid a.a.O., m.w.N.).

Die durch den Betrieb des Klimageräts mit einer Nennleistung von 1,35 kWh im Zeitraum vom 24. März bis 21. Oktober 2013, d.h. für insgesamt 4.986 Stunden, zu dem von den Beklagten angesichts der bereits ausgeglichenen Trocknungskosten nicht in prozessual erheblicher Weise bestrittenen Strompreis i.H.v. 0,31 €/kWh entstandenen Stromkosten i.H.v. 2.079,11 € waren objektiv erforderliche Kosten, die durch die Instandsetzungsarbeiten verursacht worden sind.

Angesichts der zwischen den Parteien unstreitigen Arbeiten zur Beseitigung des Wasserschadens, die sowohl zur Staubentwicklung als auch bei der erforderlichen Trocknung zu einem besonders trocken-warmen Klima in den betroffenen Räumlichkeiten geführt haben, war die Einhausung des Server-Racks, die die Kläger vorgenommen haben, zum Schutz ihres Eigentums erforderlich und die für die infolgedessen erforderlich werdenden Kühlung der technischen Geräte angefallenen Stromkosten als objektiv erforderliche Aufwendungen erstattungsfähig.

Auf die zwischen den Parteien streitige Frage der Genehmigung der teilgewerblichen Nutzung der streitbefangenen Wohnung kommt es insoweit nicht an. Denn die Aufstellung eines 19-Zoll-Server Racks ist auch in einer Wohnung nicht derart ungewöhnlich, als dass der über die teilgewerbliche Nutzung nicht informierte Vermieter hierdurch in unangemessener Weise überrascht werden würde. Nach dem insoweit maßgeblichen zum Zeitpunkt des Schadensfall im Jahre 2014 üblichen Gepflogenheiten und technischen Möglichkeiten ist die Verwendung eines Server-Racks auch zu privaten Zwecken nicht fernliegend, da hierdurch verschiedenste auch private Anwendungen lokal sowie im Fernzugriff ermöglicht werden, die auch einem entsprechend interessierten Wohnungsmieter einen entsprechenden Nutzen zu bringen imstande sind. Wenn aber die Nutzung eines Server-Racks auch im privaten Bereich möglich ist, kann es auf die tatsächliche gewerbliche Nutzung durch den Kläger zu 1. nicht ankommen, da insoweit sich kein der gewerblichen Nutzung immanentes Risiko verwirklicht hat. Denn unabhängig von seiner konkreten Nutzungsart ist die Einhausung der bauartbedingt gegenüber Staub und Hitze empfindlichen technischen Geräte während Bauarbeiten in den betreffenden Räumlichkeiten zur Abwendung weiterer Schäden am Mietereigentum sinnvoll, auch unter Berücksichtigung der dabei entstehenden Stromkosten für die erforderlich werdende Kühlung der Geräte in der Einhausung.

Auch die von den Beklagten gerügten hohen Stromkosten infolge der langen Dauer der Kühlung steht der Erforderlichkeit der Aufwendungen nicht entgegen. Denn zunächst konnte der Vermieter und nicht die Kläger die Dauer der Arbeiten zur Beseitigung des Wasserschadens maßgeblich bestimmen und darüber hinaus war jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kläger über die Errichtung der Einhausung die Dauer der Arbeiten von im Ergebnis mehr als 6 Monaten nicht absehbar. Hierauf muss es aber bei der Bewertung der von den Beklagten zum Vergleich aufgezeigten Alternativlösung mit einer Verbringung des Server-Racks in andere, von den Bauarbeiten nicht betroffene Teile der streitbefangenen Wohnung ankommen, da nur zu diesem (frühen) Zeitpunkt den Klägern der Vorwurf einer Verletzung ihrer Obliegenheit zur Minderung der ihnen infolge der Instandsetzungsmaßnahmen entstehenden Aufwendungen gemacht werden könnte. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, da die Beklagten nicht haben darlegen können, dass zu diesem Zeitpunkt deutlich gewesen wäre, dass durch die Einhausung des Server-Racks höhere Stromkosten infolge der Kühlung entstehen würden als durch ein Ortsveränderung der Anlage, durch die unstreitig ebenfalls Kosten entstanden wären.”

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

DER TAGESSPIEGEL am 06.09.2017: Keine akute Gefahr für Leib und Leben Räumungsaufschub für die Adamshöfe

Bauaufsicht setzt Nutzungsuntersagung für die 18 betroffenen Wohnungen in der Spandauer Wilhelmstadt weiter aus.

Neue Galgenfrist für die letzten Bewohner der drei einsturzgefährdeten Aufgänge des Wohnkomplexes „Adamshöfe“ in der Wilhelmstadt. Die Spandauer Bauaufsicht hat die bestehende Nutzungsuntersagung für die 18 betroffenen Wohnungen in den Aufgängen Weverstraße 36 sowie Melanchthonstraße 61 und 62 vorerst ausgesetzt, teilte Baustadtrat Frank Bewig (CDU) am Dienstag im Stadtentwicklungsausschuss der BVV mit. Ein Gutachten hat ergeben, dass keine akute Gefährdung einzelner Bau- oder Gebäudeteile vorliegt. Wie berichtet, war es zur Bildung von Rissen gekommen, weil sich die auf einer Torflinse errichteten und mit Pfählen gegründeten Häuser absenken.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/bezirke/spandau/keine-akute-gefahr-fuer-leib-und-leben-raeumungsaufschub-fuer-die-adamshoefe/20292000.html

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Spandauer Volksblatt am 05.09.2017 – Jetzt muss zügig saniert werden: Ingenieurbüro legt Gutachten zur Weverstraße vor

Wilhelmstadt. Um die Häuser Weverstraße 36 und Melanchthonstraße 61/62 standsicher zu machen, müssen sie spätestens in zwei Jahren saniert sein. Zu diesem Ergebnis kommt das aktuelle Gutachten eines Ingenieurbüros. Akute Einsturzgefahr bestehe aber nicht.

„Das Gutachten des Ingenieursbüros hat gezeigt, dass es leider keineswegs so ist, dass die Gefährdung der Gebäudeteile generell vom Tisch ist“, sagt Baustadtrat Frank Bewig (CDU). Die Bauaufsicht werde daher die Nutzungsuntersagung für die Wohnungen zwar nicht aufheben, so der Stadtrat weiter, die Vollziehung der Anordnung aber aufgrund der Untersuchungsergebnisse bis Ende 2017 aussetzen. Will heißen, bis Jahresende können die letzten drei Mietparteien erst mal in ihren Wohnungen bleiben. „Sind dann bis Ende Dezember die notwendigen Sofortmaßnahmen erfolgt, kann eine weitere Aussetzung bis Mitte 2018 erfolgen“, informiert Frank Bewig.

http://www.berliner-woche.de/wilhelmstadt/bauen/jetzt-muss-zuegig-saniert-werden-ingenieurbuero-legt-gutachten-zur-weverstrasse-vor-d132067.html