Archiv des Autors: amv

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Besteht ein erhöhtes Maß an Toleranzbereitschaft im Zusammenleben mit behinderten Menschen?

Die Antwort des Amtsgerichts Hamburg (AG Hamburg – 46 C 144/16, Urteil vom 15.07.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Hamburg in seiner vorgenannten Entscheidung unter A. wie folgt aus: “Wird der Hausfrieden durch einen psychisch kranken Mieter gestört, sind die Belange der Vermieters, des Mieters und anderer Mieter vor dem Hintergrund der Wertentscheidung des Grundgesetzes gegeneinander abzuwägen (BGH, Urteil vom 08. Dezember 2004 — VIII ZR 218/03; BGH, Beschluss vom 24. November 2009 — VIII ZR 174/09 ). Aus Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG ist die Notwendigkeit eines erhöhten Maßes an Toleranzbereitschaft im Zusammenleben mit behinderten Menschen abzuleiten (Schmidt-Futterer/Blank, 12. Aufl. 2015, § 569 Rn. 23). Bei der Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, auch ein eventuelles Verschulden. Ein solches ist aber keine Voraussetzung für eine wirksame Kündigung, sondern lediglich ein Kriterium. Vor dem Hintergrund der bei Lärmstörungen durch psychisch erkrankte Menschen hohen Zumutbarkeitsgrenze können die der Abmahnung nachfolgenden Lärmstörungen nach Auffassung des Gerichts bei Abwägung der Interessen der Beteiligten im Ergebnis jedoch nicht zur Rechtfertigung einer Kündigung des Mietverhältnisses ausreichen. Die nach der Abmahnung durch den Beklagten verursachten Lärmstörungen erfolgten zwar in einem kurzen Zeitraum von wenigen Wochen wiederholt und teilweise auch zur Nachtzeit, was mit erheblichen Belastungen der Nachbarn einherging, die geweckt wurden und sich teilweise auch durch das unberechenbare Verhalten des Beklagten bedroht fühlten. Die Störungen waren auch gleicher Art wie die Beeinträchtigungen, die der insoweit erfolglosen Abmahnung (§ 543 Abs. 3 BGB) zugrunde lagen, insbesondere kam es auch nach Zugang der Abmahnung zu lautem Schreien, Treten gegen Türen und Möbel sowie Türenknallen.

Zugunsten des Beklagten sprechen aber maßgeblich seine schwere psychische Erkrankung und deren grundsätzliche medikamentöse Behandelbarkeit. Zwar kann ein nachträgliches Wohlverhalten einmal eingetretene Kündigungsgründe nicht nachträglich beseitigen (Schmidt-Futterer/Blank, 12. Aufl. 2015, § 569 Rn. 32 m.w.N.). Die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Beeinträchtigungen ist aber im Rahmen der Interessenabwägung für die Frage von Bedeutung, welches Maß an Toleranz von dem Vermieter und weiteren Mietern erwartet werden kann. Der Beklagte hat bereits eine Betreuerin, die sich grundsätzlich auch um eine ausreichende Behandlung des Beklagten kümmert. Das auffällige Verhalten des Beklagten war nach Auskunft der behandelnden Ärzte auf einen falsch eingestellten Medikamentenspiegel zurückzuführen. Vor der Verhaltensänderung Ende des Jahres 2015 verhielt sich der Beklagten über einen Zeitraum von mehreren Jahren unauffällig. Seit seiner stationären Behandlung Mitte Februar 2016, in deren Zusammenhang die Medikamentengabe neu dosiert wurde, ist das Verhalten des Beklagten unstreitig unauffällig und führt vor diesem Hintergrund zu keinerlei akuten Beeinträchtigungen der Mitmieter.

Von Relevanz ist weiterhin, dass der Kläger zumindest eine Provokation unkontrollierten Verhaltens des Beklagten in Kauf nahm, indem er dem Beklagten trotz entsprechender Bitte keinen neuen Schlüssel zum Haus zur Verfügung stellte, so dass der Beklagte durch lautes Rufen und Klingeln oder Köpfen bei den Nachbarn auf sich aufmerksam machen musste, wenn er das Haus betreten wollte.

Im Rahmen der Interessenabwägung ist außerdem zu berücksichtigen, dass die Betreuerin und der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der Vergangenheit dafür Sorge getragen haben, dass durch den Beklagten verursachte Schäden ersetzt wurden. Hinsichtlich der durch den Beklagten verursachten Schäden teilte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit seitens des Klägers als Anlage K2 eingereichtem Schreiben mit, die Schäden würden ersetzt. Eine übersandte Rechnung vom 4.02.2016 sei bereits bezahlt.”

Pressemitteilung 71/2017

E I N L A D U N G

1. Spandauer Wohntag des AMV

        – Wohnen in Spandau –

Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e. V. veranstaltet am 07.10.2017 in Berlin-Spandau unter der Schirmherrschaft von Herrn Bezirksbürgermeister Helmut Kleebank den 1. Spandauer Wohntag mit Vorträgen und Infoständen zu dem Thema “Wohnen in Spandau” und lädt alle Mieterinnen und Mieter herzlich ein.

SCHIRMHERR: Herr Bezirksbürgermeister Helmut Kleebank

WANN: 07.10.2017, 10:00 Uhr bis ca. 14:00 Uhr

WO: Klubhaus Falkenhagener Feld, Westerwaldstraße 13, 13589 Berlin-Spandau

ANFAHRT: Buslinien M37, 137, 337, Haltestelle: Westerwaldstraße … weiterlesen

Aus der Rubrik “Wohnungsmarkt”:


welt.de am 07.09.2017: Dieses Zimmer in Berlin kostet 750 Euro

Der Berliner Wohnungsmarkt wird immer verrückter: Eine winzige Studentenwohnung mit Tisch, Bett und Regal kostet 750 Euro, für eine Mietwohnung mit 37 Quadratmetern muss man 2150 Euro bezahlen.

Es sind aber auch normale Apartments für Berufstätige im Angebot. Etwa die „weitläufigen“ – so das Zitat auf der Website – 37 Quadratmeter des möblierten „Fir“-Apartments, die ab 2150 Euro zu haben sind. Dafür wird auf Nachfrage dann aber auch die Wohnung aufgeräumt und die Bettwäsche gewechselt. Für die Apartments werden also 58 Euro pro Quadratmeter verlangt.

https://www.welt.de/wirtschaft/article168408507/Dieses-Zimmer-in-Berlin-kostet-750-Euro.html

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

bundesregierung.de am 06.09.2017: Grundsicherung und Sozialhilfe – Höhere Regelsätze ab 2018
Wer Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bezieht, erhält ab Januar 2018 mehr Geld. Der Regelsatz für Alleinstehende steigt von 409 Euro auf 416 Euro pro Monat. Die Grundsicherung für Kinder und Jugendliche vom 7. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhöht sich um fünf Euro.

https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2017/09/2017-09-06-neue-regelsaetze-grundsicherung-2018.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Sind Pflichtverletzungen eines Mieters dadurch “verbraucht”, dass sie bereits durch eine Abmahnung geahndet wurden?

Die Antwort des Amtsgerichts Hamburg (AG Hamburg – 46 C 144/16, Urteil vom 15.07.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Hamburg in seiner vorgenannten Entscheidung unter A. wie folgt aus: “Zwar kann eine erhebliche Störung des Hausfriedens grundsätzlich ein wichtiger Grund im Sinne der §§ 569 Abs. 2, 543 Abs. 1 BGB sein, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, und auch einen sonstigen Grund im Sinne des § 573 Abs. 1 S. 1 BGB darstellen, der ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der ordentlichen Kündigung begründet.

Die Vorfälle, auf welche die Kündigungen des Mietverhältnisses vom 1.02.2016 und 10.03.2016 gestützt wurden, waren, soweit sie eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung rechtfertigen könnten, jedoch bereits Gegenstand der Abmahnung vom 14. Januar 2016. Die der Abmahnung vorausgegangenen Pflichtverletzungen, insbesondere das Eintreten der Wohnungstür der 87-jährigen Nachbarin, haben zwar ein erhebliches Gewicht. Sie sind jedoch dadurch “verbraucht”, dass sie bereits durch die Abmahnung geahndet wurden, und können nicht für eine weitere Sanktion herangezogen werden, insbesondere nicht für eine Kündigung des Mietverhältnisses.”

Aus der Rubrik “Liegenschaftspolitik”:

rbb24.de am 06.09.2017: Verhandlungen um bundeseigene Immobilien drohen zu scheitern

Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist nicht unbedingt beliebt in Berlin – denn die BImA sitzt auf einem großen Berg an Häusern und Wohnungen, die der Senat gerne für den sozialen Wohnungsbau nutzen würde. Allerdings scheint das am Preis zu scheitern.

Die Gespräche zwischen dem Bund und Berlin über den Erwerb von tausenden vermieteten Wohnungen in der Hauptstadt sind offenbar ins Stocken geraten. “Bei der entscheidenden Frage, wie die Grundstücke bewertet werden sollen, ist man keinen Zentimeter weiter gekommen”, sagte die Bundestagsabgeordnete Lisa Paus (Bündnis90/Die Grünen) dem rbb. “Von daher hab ich den Eindruck, dass der Paketverkauf gescheitert ist.”

https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2017/09/berlin-verhandlungen-ueber-vermietete-bundeswohnungen-sind-offenbar-gescheitert.html

Aus der Rubrik “Wohnungsmarkt”:

DER TAGESSPIEGEL am 06.09.2017: Berliner Immobilienmarkt – Wohnungskrise wird zum Dauerzustand

In Berlin fehlen heute laut einer Studie 77.000 Wohnungen, um den Wohnungsmarkt zu entlasten – doch der Stadt geht das Bauland aus. Kaufpreise und Mieten dürften weiter steigen.

Berliner müssen auf Jahre hinaus mit weiter steigenden Mieten und Kaufpreisen für Wohnungen rechnen. Denn das verfügbare Bauland in den Landesgrenzen reicht schon heute nicht aus, um den bestehenden Mangel an Wohnraum durch den Bau neuer Miethäuser zu dämpfen. Dies geht aus einer Studie zur „Entwicklung des Wohnungsbedarfs“ hervor, die das Forschungsinstitut Regiokontext mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vorgelegt hat.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/berliner-immobilienmarkt-wohnungskrise-wird-zum-dauerzustand/20292696.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Liegt bei einer Eigenbedarskündigung ein Fall der Räumungsunfähigkeit vor, wenn der Mieter auf Grund seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht in der Lage ist, eine Ersatzwohnung zu finden und dorthin umzuziehen?

Die Antwort des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg (AG Tempelhof-Kreuzberg – 23 C 258/15, Urteil vom 29.12.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. B. wie folgt aus: “B. Daneben können die Beklagten vom Kläger die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, weil die Beendigung für die Beklagte zu 1. eine Härte bedeutet, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Klägers nicht zu rechtfertigen ist (§ 574 Abs. 1 BGB).

1. Die Beklagten haben den Widerspruch nach § 574 BGB schriftlich und unter Einhaltung der Frist des § 574 b Abs. 2 BGB erklärt. Das Anwaltsschreiben vom 14.8.2015 ging dem Kläger mehr als zwei Monate vor Ablauf der von ihm bis 31.10.2015 angenommenen Beendigungsfrist zu. Der Widerspruch wurde begründet.

2. Die Beklagte zu 1. ist wegen Krankheit an der Räumung gehindert.

Auch Krankheit stellt einen Härtegrund dar. Dies gilt sowohl für körperliche als auch für geistige oder seelische Erkrankungen. Wie im Falle des alten Mieters liegt auch hier ein Fall der Räumungsunfähigkeit vor, wenn der Mieter auf Grund seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht in der Lage ist, eine Ersatzwohnung zu finden und dorthin umzuziehen oder wenn der Gesundheitszustand oder die allgemeine Lebenssituation des Mieters durch den Umzug erheblich verschlechtert würden (Blank a.a.O., Rz. 47 zu § 574 BGB).Für die Darlegungen des Sachverständigen und der Hausärztin der Beklagten wird auf oben A 2 d) verwiesen.

3. Nach den Feststellungen des Sachverständigen kann zum Widerspruchsgrund nach § 574 BGB in 2 Jahren eine Überprüfung stattfinden, ob sich die gesundheitliche Lage der Beklagten zu 1. soweit stabilisiert hat, dass der Härtegrund weggefallen ist. Der Sachverständige hat aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die zusätzliche gesundheitliche Belastung durch die akute Nierenoperation und deren Folgen in seiner Expertise keinen Eingang gefunden hat und die Belastung nicht abschätzbar ist.

Aus diesem Grund wäre derzeit der Ausspruch einer zeitlichen Schranke für die Fortsetzung des Mietverhältnisses auch bei einem Fortsetzungsspruch nicht möglich (§ 574 a Abs. 2 BGB).”

Aus der Rubrik “Veranstaltungen”:

Spandauer Volksblatt am 06.09.2017: Meine Rechte als Patient

25. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV am 20.09.2017

Dr. med. Britta Konradt, Rechtsanwältin und Ärztin, Fachanwältin für Medizinrecht zu Gast beim AMV

E I N L A D U N G

25. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV am 20.09.2017 – Meine Rechte als Patient

Wann: 20.09.2017, 19:30 Uhr

Wo: Restaurant 1860 TSV-Spandau, Tanzsportzentrum, Askanierring 150, 13585 Berlin-Spandau

Thema: Meine Rechte als Patient

Referentin: Dr. med. Britta Konradt, Rechtsanwältin und Ärztin, Fachanwältin für Medizinrecht

Der AMV freut sich auf zahlreiches Erscheinen interessierter Verbraucherinnen und Verbraucher!

Die Teilnahme ist – wie immer – kostenlos!

http://www.berliner-woche.de/falkenhagener-feld/bildung/meine-rechte-als-patient-d132454.html

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

huffingtonpost.de am 05.09.2017: Diese Zahlen aus Berlin zeigen das ganze Scheitern der Mietpreisbremse

Auf der heutigen Sitzung des Berliner Senats hat dieser eine Berliner Bundesratsinitiative zur Verschärfung der Mietpreisbremse beschlossen.

Nach dieser Gesetzesinitiative sollen Vermieterinnen und Vermieter verpflichtet werden, bereits zu Mietbeginn von sich aus über die Miete des Vormieters zu informieren und nicht erst auf Verlangen der Mieterinnen und Mieter. Des Weiteren sollen die Mieterinnen und Mieter einen Rückforderungsanspruch wegen überzahlter Miete bereits ab dem Zeitpunkt des Mietbeginns haben.

Senator Dr. Behrendt: „Die bisherige Mietpreisbremse ist gut gemeint, aber nicht gut gemacht. Mit unserer Bundesratsinitiative wollen wir sie verbessern. Die Informationspflicht der Vermieter ist gut für die Berliner Mieterinnen und Mieter.”

Senatorin Lompscher: „Viele Mieterinnen und Mieter scheuen sich bislang auch aus Angst um ihre Wohnung, ihr Recht aktiv einzufordern. Mit dem heute eingebrachten Gesetzentwurf nehmen wir deshalb ganz bewusst die Vermieterinnen und Vermieter in die Pflicht. Damit gehen wir einen ersten, wichtigen Schritt, um die Mietpreisbremse im Sinne der Mieterinnen und Mieter zu verbessern.”

http://www.huffingtonpost.de/marcel-eupen/berlin-mietpreise-gesetz_b_17911222.html?utm_hp_ref=blogs