Archiv der Kategorie: Gesetzesvorhaben

Aus der Rubrik “Gesetzesvorhaben”:

Kabinett beschließt am 18.03.2015 Reform – Das Wohngeld steigt!

Mit der Erhöhung des Wohngelds will die Bundesregierung vor allem Haushalte mit geringem Einkommen entlasten. Eine entsprechende Reform hat das Kabinett beschlossen. “Wir wollen, dass mehr Menschen Wohngeld bekommen können und dass es für jeden Einzelnen mehr gibt”, sagte Bundesbauministerin Hendricks.

Bundesbauministerin Barbara Hendricks will “vor allem in Ballungszentren Haushalte mit geringem Einkommen deutlich entlasten, indem wir die Miethöchstbeiträge überdurchschnittlich stark erhöhen”. Der Miethöchstbeitrag werde deshalb gestaffelt angehoben: je nach Stadt oder Landkreis zwischen sieben und 27 Prozent. Damit bleibe die soziale Mischung in der Stadt erhalten” so Hendricks.

http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2015/03/2015-03-17-wohngelderhoehung.html

Aus der Rubrik “Gesetzesvorhaben”:

Der Mietenvolksentscheid Berlin 2016!

Warum Volksentscheid?

In Berlin herrscht Wohnungsnot. Nicht nur bei privaten Vermietern, sondern auch bei den städtischen Wohnungsunternehmen und bei Sozialwohnungen sind die Mieten unbezahlbar geworden. Selbst für Normalverdienende wird es auf dem Berliner Wohnungsmarkt immer schwerer, eine Wohnung zu finden. Dass das ein Problem ist, hat inzwischen sogar der Senat erkannt. Nur: er handelt nicht angemessen.

In den letzten Jahren haben zahlreiche Mieterinitiativen auf die Probleme aufmerksam gemacht. Wir haben Vorschläge gemacht, welche wohnungs- und stadtpolitischen Instrumente genutzt werden können, wir haben demonstriert, und uns als Nachbarn zusammengeschlossen. Die Stadt weiß, was los ist.

Es ist an der Zeit, einen Schritt weiter zu gehen…

https://mietenvolksentscheidberlin.de/der-mietenvolksentscheid-berlin-2016/

Aus der Rubrik “Gesetzesvorhaben”:

So wird die Neuregelung zur Mietpreisbremse aussehen!

§ 556d BGB neu – Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung

(1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens 5 Jahren zu bestimmen. Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn

  1. die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt,
  2. die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt,
  3. die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder
  4. geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht.

Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätestens am 31.12.2020 in Kraft treten. Sie muss begründet werden. Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Ferner muss sich aus der Begründung ergeben, welche Maßnahmen die Landesregierung in dem nach Satz 1 durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen.

§ 556e BGB neu Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung

(1) Ist die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete (Vormiete), höher als die nach § 556d Absatz 1 zulässige Miete, so darf eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden. Bei der Ermittlung der Vormiete unberücksichtigt bleiben Mietminderungen sowie solche Mieterhöhungen, die mit dem vorherigen Mieter innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Mietverhältnisses vereinbart worden sind.
(2) Hat der Vermieter in den letzten 3 Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b durchgeführt, so darf die nach § 556d Absatz 1 zulässige Miete um den Betrag überschritten werden, der sich bei einer Mieterhöhung nach § 559 Absatz 1 bis 3 und § 559a Absatz 1 bis 4 ergäbe. Bei der Berechnung nach Satz 1 ist von der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) auszugehen, die bei Beginn des Mietverhältnisses ohne Berücksichtigung der Modernisierung anzusetzen wäre.

§ 556f BGB neu – Ausnahmen
§ 556d ist nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die nach dem 1.10.2014 erstmals genutzt und vermietet wird. Die §§ 556d und 556e sind nicht anzuwenden auf die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.
§ 556g BGB neu – Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete
(1) Eine zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften dieses Unterkapitels abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Für Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn gilt dies nur, soweit die zulässige Miete überschritten wird. Der Vermieter hat dem Mieter zu viel gezahlte Miete nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Die §§ 814 und 817 Satz 2 sind nicht anzuwenden.
(2) Der Mieter kann von dem Vermieter eine nach den §§ 556d und 556e nicht geschuldete Miete nur zurückverlangen, wenn er einen Verstoß gegen die Vorschriften dieses Unterkapitels gerügt hat und die zurückverlangte Miete nach Zugang der Rüge fällig geworden ist. Die Rüge muss die Tatsachen enthalten, auf denen die Beanstandung der vereinbarten Miete beruht.
(3) Der Vermieter ist auf Verlangen des Mieters verpflichtet, Auskunft über diejenigen Tatsachen zu erteilen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den Vorschriften dieses Unterkapitels maßgeblich sind, soweit diese Tatsachen nicht allgemein zugänglich sind und der Vermieter hierüber unschwer Auskunft geben kann. Für die Auskunft über Modernisierungsmaßnahmen (§ 556e Absatz 2) gilt § 559b Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Sämtliche Erklärungen nach den Absätzen 2 und 3 bedürfen der Textform.

http://www.bmjv.de/DE/Themen/BauenundWohnen/Mietpreisbremse/_node.html

Aus der Rubrik “Gesetzesvorhaben”:

Der Bundestag hat am 05.03.2015 die Mietpreisbremse beschlossen. Was wird jetzt aus den Mieten in Berlin?Wie wird Berlin die Mietpreisbremse umsetzen?

Der Senat muss dazu eine Verordnung erlassen, sobald das Gesetz in Kraft ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Stadt ein „Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt“ ist. Daran besteht in Berlin kein Zweifel, denn weniger als vier Prozent der Wohnungen stehen leer. Außerdem wächst die Stadt um mehr als 40 000 Einwohner jährlich, die Zahl der neu gebauten Wohnungen liegt aber bei weniger als 10 000. Wegen der großen Nachfrage von Suchenden liegen die Mieten vieler sofort vermietbarer Wohnungen doppelt so hoch wie laut Mietspiegel ortsüblich.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/bundestag-beschliesst-mietpreisbremse-was-wird-aus-den-mieten-in-berlin/11465248.html

Aus der Rubrik “Gesetzesvorhaben”:

Meilenstein für Gleichberechtigung: Bundestag beschließt Frauenquote!

Der Deutsche Bundestag hat am 6. März 2015 das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst in 2. und 3. Lesung beschlossen. Das gemeinsam von dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz und der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vorgelegte Gesetz hat zum Ziel, den Anteil von Frauen in den Führungsgremien von Wirtschaft und Verwaltung wesentlich zu erhöhen.

Bundesjustizminister Heiko Maas:
„Die Frauenquote ist der größte Beitrag zur Gleichberechtigung seit Einführung des Frauenwahlrechts. Nach der politischen Macht bekommen Frauen endlich einen fairen Anteil an der wirtschaftlichen Macht.
Den Vorwand, es gäbe nicht genug qualifizierte Frauen, lassen wir nicht gelten. Denn: Noch nie waren so viele Frauen so gut ausgebildet wie heute. Deshalb bin ich sicher, dass am Ende kein einziger Sitz in den Aufsichtsräten frei bleiben wird.

Frauen sind ein Gewinn für die Wirtschaft. Mit der Quote geben wir den Anstoß zu einem notwendigen Kulturwandel in Deutschlands Unternehmen. Die Quote wird Strukturen aufbrechen und Frauen auf allen Ebenen zu Gute kommen. Die Quote ist ein Meilenstein für die Gleichberechtigung.“

Bundesfrauenministerin Manuela Schwesig:
„Der Kulturwandel hat begonnen. Das Gesetz wird nicht nur für Frauen in Führungsgremien wirken. Es wird für alle Frauen wirken, die in den Unternehmen und im öffentlichen Dienst arbeiten. Die feste Frauenquote gilt für große Unternehmen, und damit für viele, viele Frauen, die dort beschäftigt sind. Die Widerstände gegen dieses Gesetz machen die Widerstände sichtbar, die jede Frau im Arbeitsalltag überwinden muss. Er hat gezeigt, dass wir für Frauenrechte kämpfen müssen. Veränderung kommt nicht von allein.“

http://www.bmjv.de/DE/Themen/WirtschaftHandel/Frauenquote/frauenquote_node.html

Aus der Rubrik “Gesetzesvorhaben”:

89. Sitzung Deutscher Bundestag am 27.02.2015 –  Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Kleinanlegerschutzgesetzes!

Intention des Gesetzes: Dadurch sollen Anleger angesichts neuer Transparenzregeln und verbesserter Informationen künftig die Risiken von Vermögensanlagen besser einschätzen können. Außerdem soll die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht neue Aufsichtsbefugnisse erhalten.

http://www.bundestag.de/mediathek/?isLinkCallPlenar=1&action=search&contentArea=details&ids=4667382&instance=m187&categorie=Plenarsitzung&destination=search&mask=search

Aus der Rubrik “Gesetzesvorhaben”:

Das Bundeswirtschafts-Ministerium geht gegen Routerzwang vor!

Referentenentwurf des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vom 23.02.2015 – Gesetz zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten vorgelegt

Sigmar Gabriel, Bundesminister für Wirtschaft und Energie: “Die Vorgabe eines spezifischen Routers oder Modems verhindert eine freie Produktauswahl durch Nutzerinnen und Nutzer. Dies beschränkt den Wettbewerb und kann für Hersteller eine Abhängigkeit von wenigen Abnehmern schaffen. Mit einer freien Endgerätewahl werden daher die Rechte der Verbraucher und der Endgeräteindustrie gestärkt und zugleich innovative Entwicklungen gefördert und intensiviert.”

Aus der Rubrik “Gesetzesvorhaben”:

Das geplante Gesetz zur Einführung einer Frauenquote ist in wichtigen Passagen verfassungswidrig und lässt sich in Teilen wohl auch nicht mit Europarecht vereinbaren. Diese Auffassung vertreten gleich mehrere Gutachter in ihren Stellungnahmen für die Fachausschüsse des Bundestags.

http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/wirtschaftspolitik/gutachter-verreissen-gesetzentwurf-zur-frauenquote-13443363.html