Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss ein deutsches Reisebüro eine Insolvenzsicherung für einen im EU- Ausland ansässigen Reiseveranstalter nachweisen?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – X ZR 105/13 und X ZR 106/13, Urteile vom 25.11.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 174/2014 vom 25.11.2014 wie folgt aus: “Gemäß § 651 Abs. 4 iVm Abs. 5 Satz 2 BGB hat ein Reisevermittler wie die Beklagte auch hinsichtlich eines im EU-Ausland ansässigen Reiseveranstalter das Bestehen einer für den Insolvenzfall greifenden Kundengeldabsicherung nachzuweisen, bevor er den Reisepreis entgegen nimmt. Der Reisevermittler muss in diesem Fall zwar keinen Sicherungsschein vorlegen, wie er von inländischen Reiseveranstaltern gefordert wird. Gleichwohl muss sich der Nachweis für einen im EU-Ausland ansässigen Reiseveranstalter auf die konkreten Reisenden und die von ihnen gebuchten Reise beziehen. Die Wiedergabe einer dahingehenden Erklärung des Reiseveranstalters reicht dafür nicht aus.”