Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann ein Mieter seine Miete für die Vergangenheit zurückfordern, wenn seine Wohnung mehr als 10 % kleiner ist als im Mietvertrag angegeben?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 133/03, Urteil vom 24.3.2004) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung auf Seite 5 wie folgt aus: “Die gezahlte Miete betrug im maßgeblichen Zeitraum 4,17 €/m², so dass sich bei einer Abweichung von 10,09 m² eine monatliche Überzahlung von 42,08 € ergibt. Für den Zeitraum Juni 1998 bis Mai 2002 errechnet sich damit ein Gesamtbetrag von 2019,84 €, der als ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB an die Kläger zurückzuzahlen ist.”