Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann ein Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn sein Mieter ihm eine gefälschte “Vorvermieterbescheinigung” übergeben hat?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 107/13, Urteil vom 09.04.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 61/2014 vom 09.04.2014 wie folgt aus: “Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner in der Vorlage einer gefälschten Vorvermieterbescheinigung eine erhebliche Verletzung (vor-)vertraglicher Pflichten gesehen, die die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen kann. Das Berufungsgericht hat allerdings das Vorbringen des Klägers, die Beklagten hätten bereits im Jahr 2007 Kenntnis von der Fälschung erlangt, so dass die im September 2010 ausgesprochene fristlose Kündigung wegen Verspätung unwirksam sei, rechtsfehlerhaft übergangen. Der Rechtsstreit war deshalb zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.”