Archiv für den Monat: Dezember 2014

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann ein Verbraucherschutzverein, der nach dem Unterlassungsklagengesetz aktivlegitimiert ist, eine Bank auf Unterlassung von Bearbeitungsgebühren in Form von Allgemeinen Geschäftsgebühren in Anspruch nehmen?

Die Antwort des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf – I-6 U 75/14, Urteil vom 27.11.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das OLG Düsseldorf in seiner vorgenannten Entscheidung vom 27.11.2014, Randnummer 44, wie folgt aus: “Die Erhebung einer den eigenen Verwaltungsaufwand des Verwenders pauschal abgeltenden Bearbeitungsgebühr durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB unzulässig, da dies den Kunden unangemessen benachteiligt (BGH a.a.O./juris Tz. 71 ff.). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es – wie hier – vorwiegend im eigenen Interesse wahrnimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (BGH a.a.O. und Urt. v. 07.06.2011 – XI ZR388/10, BGHZ 190, 66 ff./juris Tz. 33 m.w.N.). Der der Beklagten durch die Bearbeitungsgebühr abzugeltende Aufwand stellt keine Dienstleistung gegenüber dem Kunden dar, sondern dient vielmehr vordringlich der Wahrung eigener Interessen der Beklagten.”

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Wie hoch dürfen die Stornogebühren bei einer Flugpauschalreise maximal sein?

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Brandenburg vom 11.12.2014:

Juristin Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale: “Grundsätzlich sind bei Flugpauschalreisen bisher folgende maximale Rücktrittspauschalen durch die Rechtsprechung anerkannt:

– Bis 30 Tage vor Reiseantritt 20 %

– Ab 29. – 22. Tag vor Reiseantritt 30 %

– Ab 21. – 15. Tag vor Reiseantritt 40 %

– Ab 14. – 07. Tag vor Reiseantritt 50 %

– Ab 06. Tag vor Reiseantritt 55 %

– Ab Nichtantritt 75 %.”

http://www.vzb.de/pauschalreise-vorkasse-anzahlung-storno

 

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Nachdem der Bundesgerichtshof – X ZR 85/12, X ZR 13/14, X ZR 147/13, Urteile vom 09.12.2014 – klargestellt hat, dass Reiseveranstalter grundsätzlich nicht mehr als 20 % des Reisepreises als Anzahlung verlangen dürfen, reagiert mit TUI der erste Reiseveranstalter und senkt die Höhe der Anzahlungen!

http://www.n24.de/n24/Wissen/Reise/d/5849688/tui-senkt-anzahlung.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Hat ein Mieter einen Anspruch gegen seinen ehemaligen Vermieter auf Ausstellung einer “Mietschuldenfreiheitsbescheinigung”?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 238/08, Urteil vom 30.09.2009) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 199/2009 vom 30.09.2009 wie folgt aus: “Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Anspruch auf Erteilung der begehrten “Mietschuldenfreiheitsbescheinigung” nicht besteht. Der Mietvertrag der Parteien enthält hierzu keine Regelung. Eine solche Verpflichtung besteht auch nicht als mietvertragliche Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB. Eine Verpflichtung zur Auskunft über das Bestehen von Mietschulden würde vorraussetzen, dass der Mieter über Art und Umfang seiner Mietverbindlichkeiten im Ungewissen ist. Hieran fehlt es, weil der Mieter – wie hier die Kläger – unter Zuhilfenahme eigener Zahlungsbelege sowie der von dem Vermieter gemäß § 368 BGB geschuldeten und erteilten Quittungen über die von dem Mietzer geleisteten Zahlungen ohne weiteres feststellen kann, ob alle mietvertraglich geschuldeten Zahlungen geleistet sind, und auch in der Lage ist, die Erfüllung seiner aus dem Mietvertrag folgenden Zahlungsverpflichtungen zu belegen. Die Abgabe einer in ihren Wirkungen unter Umständen weiter reichenden Erklärung kann einem Vermieter hingegen schon wegen einer möglichen Gefährdung eigener Rechtspositionen nicht zugemutet werden.”