Archiv für den Monat: Dezember 2014

Aus der Rubrik “Neues aus der Immobilienbranche”:

Gewobag expandiert in Haselhorst!

Der Wohnungsbestand der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft Gewobag in Haselhorst wächst zum Jahresende von 3300 Wohnungen um 600 auf 3900 Wohnungen. Dazu der SPD-Politiker Daniel Buchholz: “Die Mieter erhalten jetzt endlich einen verlässlichen Eigentümer, der auch langfristig bezahlbare Mieten sichert.”

http://www.berliner-woche.de/haselhorst/bauen/gewobag-uebernimmt-weitere-600-wohnungen-in-haselhorst-d65232.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann ein Arzt, der einen Patienten ausschließlich über den von einem anderen Arzt angeratenen und durchzuführenden Eingriff aufklärt, gegenüber dem Patienten im Falle einer fehlerhaften oder unzureichenden Aufklärung aus unerlaubter Handlung haften?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VI ZR 14/14, Urteil vom 21.10.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung auf der Seite 7, Randnummer 13, wie folgt aus: “Im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats steht auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, ein Arzt, der nur die Aufklärung des Patienten über die ihm angeratene Operation übernommen habe, könne eine unerlaubte Handlung begehen. Denn mit der Aufklärung übernimmt der Arzt einen Teil der ärztlichen Behandlung, was – wie auch sonst die tatsächliche Übernahme einer ärztlichen Behandlung – seine Garantenstellung gegenüber dem sich ihm anvertrauenden Patienten begründet. Ist die Aufklärung unvollständig und die Einwilligung des Patienten in die Operation unwirksam, kann der aufklärende Arzt deshalb gemäß § 823 BGB zum Ersatz des durch die Operation entstandenen Körperschadens verpflichtet sein.”

Aus der Rubrik “Kuriosum/Kuriosa”:

Wie muss die Mindestgröße von Pfirsichen und Nektarinnen sein?

“Die Größe wird nach größten Querdurchmesser, dem Gewicht oder Anzahl bestimmt. Die Mindestgröße beträgt: – 56 mm oder 85 g in der Klasse Extra, – 51 mm oder 65 g in den Klassen I und II. Früchte unter 56 mm oder 85 g werden in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober (nördliche Hemisphäre) bzw. vom 1. Januar bis 30. April (südliche Hemisphäre) nicht vermarktet.”

So ist es in Anhang I – Teil B – Teil 5 – III – der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 geregelt.

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss ein Arzt einen Patienten über die eingeschränkten Erfolgsaussichten einer Operation aufklären?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VI ZR 14/14, Urteil vom 21.10.2014) lautet: Im Regelfall Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung auf der Seite 6, Randnummer 12, wie folgt aus: “Aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern ist zunächst gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es sei erforderlich gewesen, die Klägerin auch über die eingeschränkten Erfolgsaussichten der Operationen aufzuklären. Der erkennende Senat hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass über die Erfolgsaussichten einer Behandlung jedenfalls dann aufzuklären ist, wenn das Misserfolgsrisiko hoch und die Indikation zweifelhaft ist.”

Aus der Rubrik “Verbraucherberatung”:

Rückforderung von Kreditbearbeitungsgebühren

Verjährung droht: Ansprüche von Bankkunden auf Rückzahlung von Kreditbearbeitungsgebühren aus Konsumentenkreditverträgen aus der Zeit vom 29.10.2004 bis 31.12.2011 verjähren mit dem Ablauf des 31.12.2014!

Wir verweisen auf unsere Pressemitteilung Nr. 02/2014 vom 4.11.2014.

 

http://www.ruhrnachrichten.de/staedte/dortmund/44137-Dortmund~/Nach-BGH-Urteilen-So-fordern-Sie-Ihre-Kreditbearbeitungsgebuehren-zurueck;art930,2554359

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Besteht während der gesetzlichen Wartezeit des § 1 KSchG (6 Monate) Kündigungsschutz?

Die Antwort des Bundesarbeitsgerichts (BAG – 6 AZR 828/08, Urteil vom 22.04.2010) lautet: Im Regelfall Nein!

Zur Begründung führt das BAG in seiner vorgenannten Entscheidung auf Seite 9, Randnummer 41, wie folgt aus: “Während der gesetzlichen Wartezeit des § 1 KSchG ist der Arbeitnehmer lediglich vor einer sitten- oder treuwidrigen Ausübung des Kündigungsrechts geschützt. In dieser Zeit ist das Vertrauen des Arbeitnehmers in den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses dadurch beschränkt, dass er mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne den Nachweis von Gründen rechnen muss, erst recht wenn die Arbeitsvertragsparteien eine Probezeit vereinbart haben.”

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Henning Voscherau (73) wird der erste Vorsitzende der neuen Mindestlohnkommission

Mit der Einführung des Mindestlohns von 8,50 € zum 1. Januar 2015 hat die Bundesregierung die Bildung einer Mindestlohnkommission beschlossen. Diese soll künftig über die Anpassung des Mindestlohns entscheiden – erstmals für den 1. Januar 2017, danach jährlich.

http://www.welt.de/regionales/hamburg/article134987586/Voscherau-wird-Vorsitzender-der-Mindestlohnkommission.html

Aus der Rubrik “Verbraucherstatistiken”:

Untersuchung des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW):

Überschuss von 22 Milliarden € durch 6,6 Millionen Menschen ohne deutschen Pass; jeder Ausländer zahlt pro Jahr 3300 € mehr an Steuern und Sozialabgaben als er an staatlichen Leistungen erhält!

http://www.berliner-zeitung.de/politik/-zew-studie-zuwanderer-bringen-staatskasse,10808018,29170296.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist eine Wartezeitkündigung wegen einer symptomlosen HIV-Infektion wirksam?

Die Antwort des Bundesarbeitsgerichts (BAG – 6 AZR 190/12, Urteil vom 19.12.2013) lautet: Im Regelfall Nein!

Zur Begründung führt das BAG in seiner Pressemitteilung Nr. 78/13 vom 19.12.2013 wie folgt aus: “Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) untersagt Diskriminierungen u. a. wegen einer Behinderung. Eine Behinderung liegt vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eines Menschen langfristig eingeschränkt ist und dadurch – in Wechselwirkung mit verschiedenen sozialen Kontextfaktoren (Barrieren) – seine Teilhabe an der Gesellschaft, wozu auch die Teilhabe am Berufsleben gehört, beeinträchtigt sein kann. Ein Arbeitnehmer, der an einer symptomlosen HIV-Infektion erkrankt ist, ist in diesem Sinn behindert. Auch chronische Erkrankungen können zu einer Behinderung führen. Die gesellschaftliche Teilhabe von HIV-Infizierten ist typischerweise durch Stigmatisierung und soziales Vermeidungsverhalten beeinträchtigt, die auf die Furcht vor einer Infektion zurückzuführen sind. Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eines solchen Arbeitnehmers in der gesetzlichen Wartezeit des § 1 KSchG wegen der HIV-Infektion, ist die Kündigung im Regelfall diskriminierend und damit unwirksam, wenn der Arbeitgeber durch angemessene Vorkehrungen den Einsatz des Arbeitnehmers trotz seiner Behinderung ermöglichen kann.”