Archiv für den Monat: Februar 2015

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist die nachstehende Mietvertragsklausel wirksam? : “Die Durchführung der Schönheitsreparaturen obliegt dem Mieter. Diese umfassen insbesondere das Tapezieren, das Anstreichen der Decken und Wände, das Pflegen der Fußböden, das Streichen der Innentüren und Außentüren von innen, des sonstigen Holzwerks sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Mieträume in neutralen Farbtönen. Parkettböden sind versiegelt zu halten, Teppichböden zu reinigen.”

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 166/08, Urteil vom 18.02.2009) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 35/2009 vom 18.02.2009 wie folgt aus: “Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass nach seiner Rechtsprechung eine Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist, wenn sie den Mieter auch während der Mietzeit zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbwahl verpflichtet und dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränkt, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse für den Vermieter besteht. Eine solche Klausel liegt in dem heute entschiedenen Fall vor, weil danach die Pflicht zur Dekoration in neutralen Farbtönen nicht allein auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung beschränkt ist, sondern auch schon im laufenden Mietverhältnis dem Mieter eine solche Farbwahl vorgegeben wird.”

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Unterwegs in Spandau/Spandau-Heute am 06.02.2015   –   “Erster Tag des offenen Blockheizkraftwerks im Falkenhagener Feld”

“Das Thema Energie oder „wie kann ich Strom- und Heizkosten sparen“, beschäftigt viele Menschen. Schließlich gelten Nebenkosten mittlerweile als „zweite Miete.“ Im Falkenhagener Feld hatte die Gewobag gemeinsam mit dem Hamburger Energiedienstleister URBANA erstmals den Anwohnerinnen und Anwohnern ein ganz spezielles Angebot unterbreitet: Seit dem Frühjahr 2014 können weit über 1.400 Mieterinnen und Mieter Mieterstrom beziehen. Mieterstrom – in Berlin unter der Gewobag-Marke „Quartier-Strom“ bekannt – ist im Falkenhagener Feld nur möglich, weil dort ein Blockheizkraftwerk (BHKW) dezentral den Strom fürs Quartier erzeugt.”

http://www.unterwegs-in-spandau.de/erster-tag-des-offenen-blockheizkraftwerks-im-falkenhagener-feld/

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist eine individuelle Rechtsverfolgung von Unterlassungsansprüchen eines Wohnungseigentümers noch möglich, wenn die Wohnungseigentümer mehrheitlich beschlossen haben, dass ihre Ansprüche gemeinschaftlich geltend gemacht werden sollen?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – V ZR 5/14, Urteil vom 05.12.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 182/2014 vom 05.12.2014 wie folgt aus: “Wird die Substanz oder die Nutzung des Gemeinschaftseigentums beeinträchtigt, stehen darauf bezogene Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche im Grundsatz den einzelnen Wohnungseigentümern zu und können durch diese vor Gericht geltend gemacht werden. Gleichwohl sind solche Ansprüche gemeinschaftsbezogen. Die Wohnungseigentümer können deshalb beschließen, dass sie gemeinschaftlich geltend gemacht werden sollen. Hierdurch wird eine alleinige Zuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft begründet, die die einzelnen Wohnungseigentümer von der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs ausschließt. Ein entscheidender Gesichtspunkt ist insoweit, dass die Ausübungsbefugnis des Verbands dem Willen der Mehrheit entspricht. Unterlassungsansprüche können auf unterschiedliche Weise durchgesetzt werden, etwa indem – als milderes Mittel – nur die Einhaltung bestimmter Auflagen verlangt wird. Dem Verband obliegt es von der Beschlussfassung an, die mehrheitlich gewollte Lösung durchzusetzen. Dies schützt auch den Schuldner vor einer mehrfachen Inanspruchnahme mit möglicherweise unterschiedlicher Zielsetzung. Setzt die Wohnungseigentümergemeinschaft den gefassten Beschluss nicht um, kann ein einzelner Wohnungseigentümer im Innenverhältnis verlangen, dass sie Klage einreicht. Eine eigene Klage kann er nur erheben, wenn die Störung sein Sondereigentum unmittelbar beeinträchtigt.”

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Umzugsprämie für Senioren?

“Viele Senioren sitzen im Alter in ihren großen Wohnungen fest, viele Familien müssen dagegen in viel zu kleinen Wohnungen wohnen. Diesen Missstand müssen wir beheben”, sagte Gewerkschaftschef Robert Feiger von der IG Bau der Bild-Zeitung. Die Reaktionen auf diesen Vorschlag fallen unterschiedlich aus!

http://www.rbb-online.de/politik/beitrag/2015/02/Reaktionen-Berlin-IG-Bau-Vorschlag-Umzugspraemie-Senioren-Mieten.html

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Pressemitteilung Nr. 18/2015 des Bundesgerichtshofs vom 12.02.2015 – Zur Zulässigkeit des Werbeslogans “So wichtig wie das tägliche Glas Milch!”

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12.02.2015 zum Geschäftszeichen I ZR 36/11 entschieden, dass der fragliche Werbeslogan nicht irreführend ist und keine nach der Health-Claims-Verordnung unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstellt.

Zur Begründung führt er in seiner vorgenannten Pressemitteilung wie folgt aus: “Bei Früchtequark handelt es sich – so der Bundesgerichtshof – für den Verbraucher erkennbar um ein Produkt, das sich in seiner Zusammensetzung deutlich von Milch unterscheidet. Der in dem beanstandeten Slogan enthaltene Vergleich bezieht sich nicht auf den Zuckeranteil, der bei einem Früchtequark schon wegen des darin enthaltenen Fruchtzuckers naturgemäß höher ist als bei Milch. Ebenso wenig fasst der Verkehr den Slogan als eine nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auf. Es handelt vielmehr um eine nach Art. 10 Abs. 3 zulässige gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Der Slogan knüpft an die verbreitete Meinung an, Kinder und Jugendliche sollten im Hinblick auf die gesundheitsfördernde Wirkung täglich ein Glas Milch trinken.

http://www.heute.de/bgh-urteil-zu-quark-werbung-monsterbacke-werbung-nicht-irrefuehrend-37145124.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist eine auf den Eigenbedarf heranwachsender Kinder gestützte Eigenbedarfskündigung unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs unwirksam, wenn das künftige Entstehen eines Eigenbedarfs für den Vermieter im Rahmen einer “Bedarfsvorschau” erkennbar gewesen wäre?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 154/14, Urteil vom 04.02.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 16/2015 vom 04.02.2015 wie folgt aus: “Kein Rechtsmissbrauch liegt dagegen vor, wenn das künftige Entstehen eines Eigenbedarfs für den Vermieter zwar im Rahmen einer – von Teilen der Instanzrechtsprechung erforderlich gehaltenen – “Bedarfsvorschau” erkennbar gewesen wäre, der Vermieter aber bei Mietvertragsabschluss weder entschlossen gewesen ist, alsbald Eigenbedarf geltend zu machen, noch ein solches Vorgehen erwogen, also ernsthaft in Betracht gezogen hat. Denn bei verständiger und objektiver Betrachtung bringt ein Vermieter dadurch, dass er dem Mieter einen unbefristeten Mietvertrag anbietet und nicht von sich aus Angaben über den Stand und die mögliche Entwicklung seiner familiären und persönlichen Verhältnisse (etwa Heranwachsen von Kindern, drohende Trennung von Familienangehörigen, Erkrankung, berufliche Veränderungen) macht, regelmäßig nicht zum Ausdruck, dass er die Möglichkeit eines alsbaldigen Eigenbedarfs unaufgefordert geprüft hat und nach derzeitigem Erkenntnisstand ausschließen kann. Würde vom Vermieter bei Abschluss eines Mietvertrags eine solche – sich nach einer verbreiteten Auffassung auf bis zu fünf Jahre erstreckende – Lebensplanung verlangt werden, würde dessen verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit missachtet, über die Verwendung seines Eigentums innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei zu bestimmen.

Für die – in erster Linie dem Tatrichter obliegende – Beurteilung, ob der Vermieter entschlossen war, alsbald Eigenbedarf geltend zu machen oder ein solches Vorgehen ernsthaft in Betracht gezogen hat, darf allerdings nicht allein auf seine Darstellung abgestellt werden. Vielmehr kommt es auf eine Würdigung der Gesamtumstände an. Dabei kann auch auf objektive (äußere) Umstände zurückgegriffen werden, sofern diese tragfähige Anhaltspunkte für den Kenntnisstand des Vermieters bilden.

Dass den Vermieter keine Verpflichtung zu einer “Bedarfsvorschau” trifft, stellt den Mieter nicht schutzlos. Will er das Risiko künftiger Entwicklungen nicht auf sich nehmen, kann er für einen gewissen Zeitraum einen beiderseitigen Ausschluss der ordentlichen Kündigung oder einen einseitigen Ausschluss der Eigenbedarfskündigung vereinbaren.”

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Wer über einen Internetanbieter, der in Deutschland keine Zulassung hat, Black Jack spielt, macht sich strafbar!

Pressemitteilung Nr. 01/2015 des Amtsgericht München vom 02.01.2015 – AG München – 1115 Cs 254 Js 176411/13, Urteil vom 26.09.2014:

“Der zuständige Richter führt in seinem Urteil aus, dass es sich bei Black Jack um ein Glückspiel handelt, für das der Veranstalter eine behördliche Erlaubnis benötigt. Das Glückspiel im Internet wird einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht und ist damit öffentlich. Der Anbieter besaß nicht die erforderliche behördliche deutsche Genehmigung. Der Malermeister handelte nach Überzeugung des Gerichts mit bedingtem Vorsatz, da er die entsprechenden Hinweise in den Nutzungsbedingungen des Anbieters lesen musste. Er hätte entsprechende Erkundigungen einziehen müssen, ob das Glücksspiel für ihn erlaubt ist. Es sei gerichtsbekannt, dass allein unter der Überschrift „Glückspiel“ im Internet unter der Suchmaschine „Google“ sich die ersten vier Beiträge mit der Strafbarkeit von Glückspielen im Internet beschäftigen, wobei jedenfalls erwähnt wird, dass zumindest unter förmlicher Betrachtung die Teilnahme an Internet-Casinos mit Glückspielen strafbar ist. Wenn der Malermeister in den Nutzungsbedingungen auf eine mögliche Strafbarkeit hingewiesen werde, diese Strafbarkeit durch einfachste Recherche im Internet deutlich vor Augen geführt wird und er unter Ignorierung dieser Umstände dennoch am Glückspiel teilnimmt, zeige dies seine Einstellung, dass ihm die mögliche Strafbarkeit egal ist und er dies bewusst beiseite schiebt, da ihm die Teilnahme am Glücksspiel wichtiger erscheine.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der sozialhilfeberechtigte Mieter zur pünktlichen Zahlung der Miete nicht in der Lage ist, nachdem er zwar rechtzeitig einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt hat, die zur Mietzahlung erforderlichen Unterkunftskosten jedoch nicht rechtzeitig bewilligt worden sind?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 175/14, Urteil vom 04.02.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 15/2015 vom 04.02.2015 wie folgt aus: “Dem Verzugseintritt steht nicht entgegen, dass der Beklagte, um die Miete entrichten zu können, auf Sozialleistungen angewiesen war und diese Leistungen rechtzeitig beantragt hatte. Zwar kommt der Schuldner nur in Verzug, wenn er das Ausbleiben der Leistung im Sinne von § 276 BGB zu vertreten hat. Bei Geldschulden befreien jedoch wirtschaftliche Schwierigkeiten den Schuldner auch dann nicht von den Folgen verspäteter Zahlung, wenn sie auf unverschuldeter Ursache beruhen. Vielmehr hat jedermann nach dem Prinzip der einer Geldschuld zugrunde liegenden unbeschränkten Vermögenshaftung (“Geld hat man zu haben”) ohne Rücksicht auf ein Verschulden für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen. Dieses Prinzip gilt auch für Mietschulden.

Bei einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BGB müssen darüber hinaus nicht die in § 543 Abs. 1 BGB genannten zusätzlichen Abwägungskriterien beachtet werden. Vielmehr handelt es sich bei den in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB aufgeführten Kündigungsgründen um gesetzlich typisierte Fälle der Unzumutbarkeit einer weiteren Fortsetzung des Mietverhältnisses. Soweit deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind, ist danach grundsätzlich auch ein wichtiger Grund im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung gegeben. Der Schutz des (nicht rechtzeitig zahlenden) Mieters vor dem Verlust der Wohnung wird vielmehr ausschließlich durch die einmalig innerhalb von zwei Jahren gewährte Schonfrist (§ 569 Abs. 3 BGB) sichergestellt.”