Archiv für den Monat: Februar 2015

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Bundesgerichtshof stärkt die Rechte von Vermietern bei Eigenbedarfskündigungen!

BGH – VIII ZR 154/14, Urteil vom 04.02.2015: Eine auf den Eigenbedarf heranwachsender Kinder gestützte Eigenbedarfskündigung ist unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs nicht unwirksam, wenn das künftige Entstehen eines Eigenbedarfs für den Vermieter im Rahmen einer “Bedarfsvorschau” erkennbar gewesen wäre.

http://www.tagesschau.de/multimedia/video/video-60047.html

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Vorsicht bei missbräuchlichen Verfassungsbeschwerden – Missbrauchsgebühr droht!

§ 34 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz:

“(2) Das Bundesverfassungsgericht kann eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes einen Mißbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 32) mißbräuchlich gestellt ist.”

1000 Euro Missbrauchsgebühr für “Knöllchen-Horst”!

Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1746/14, Beschluss vom 15.09.2014) verhängte am 14.09.2014 eine Missbrauchsgebühr gegen “Knöllchen-Horst” und führte in seinem vorgenannten Beschluss zur Begründung wie folgt aus:

“4. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 € beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.

http://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/braunschweig_harz_goettingen/1000-Euro-Strafe-fuer-Knoellchen-Horst,knoellchenhorst118.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist die nachstehende Mietvertragsklausel wirksam? : “Es wird vereinbart, dass der Mieter auf sein ordentliches Kündigungsrecht ein Jahr lang, ab Mietbeginn, verzichtet und er in dieser Zeit demnach nur außerordentlich kündigen kann!”

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 30/08, Urteil vom 19.11.2008) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung auf der Seite 6, Randnummer 16, wie folgt aus: “Im Übrigen ist es in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und – soweit ersichtlich – auch im Schrifttum einhellige Auffassung, dass ein einseitiger, formularvertraglicher Kündigungsverzicht des Mieters außerhalb einer wirksamen Staffelmietvereinbarung oder eines wirksamen Zeitmietvertrages nicht vereinbart werden kann (LG Duisburg, NMZ 2003, 354; Staudinger/Rolfs, BGB (2006), § 573c Rdnr. 51; Börstinghaus, GE 2006, 898 f.; Häublein, ZMR 2004, 252, 254; Hinz, WuM 2004, 126,127 f.; Kandelhard, WuM 2004, 129,132; Wieck, WuM 2005, 369; Weitemeyer in: Emmerich/Sonnenschein, Miete, § 557a Rdnr. 13; Palandt/Weidenkaff, BGB, 67. Aufl., § 573c Rdnr. 3; Wetekamp, Mietsachen, 4. Aufl., Kap. 8, Rdnr. 422).”

Aus der Rubrik “Verbraucherstatistiken”:

Pressekonferenz Immobilienverband IVD am 03.02.2015 – IVD-Erschwinglichkeitsindex vorgestellt

„Trotz moderat steigender Preise sind Immobilien erschwinglicher als jemals zuvor“, erklärt Jürgen Michael Schick, Vizepräsident des Immobilienverbands IVD. Die erschwinglichsten Eigenheime finden sich in den östlichen Bezirken Berlins!

http://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/mieten-und-wohnen/immobilienpreise-ivd-studie-zur-erschwinglichkeit-13406092.html

Aus der Rubrik “Gesetzesvorhaben”:

Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts

Das Bundeskabinett hat am 04.02.2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts beschlossen. Kernstück des Gesetzentwurfs sind Regelungen zur Verbesserung der Durchsetzung des Datenschutzrechts. Verbraucherverbände sollen danach künftig im Wege der Unterlassungsklage gegen Unternehmen vorgehen können, wenn diese in für Verbraucher relevanten Bereichen gegen das Datenschutzrecht verstoßen.

Näheres unterhttp://www.bmjv.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2015/20150204-Verbandsklagerecht.html?nn=3433226

Der Gesetzesentwurf kann unterhttp://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Gesetze/RegE-UKlaG.pdf;jsessionid=676CEBA78CA8F08EE5D684E34590D9A2.1_cid289?__blob=publicationFile nachgelesen werden.

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Genügt  bei einer Versendung auf dem Postweg die rechtzeitige Absendung einer Betriebskostenabrechnung zur Wahrung der in § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB geregelten Abrechnungsfrist von einem Jahr?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 107/08, Urteil vom 21.01.2009) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 16/09 vom 21.01.2009 wie folgt aus: “Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass auch bei einer Versendung auf dem Postweg die rechtzeitige Absendung einer Betriebskostenabrechnung nicht zur Wahrung der in § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB geregelten Abrechnungsfrist von einem Jahr genügt, sondern die Abrechnung dem Mieter noch innerhalb der Frist zugegangen sein muss. Ferner hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung bestätigt, nach der bei zur Post gegebenen Briefen kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung besteht.

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Nachforderung der Beklagten gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossen ist, weil die Beklagte die einjährige Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht eingehalten hat. Zur Wahrung dieser Frist muss die Betriebskostenabrechnung dem Mieter noch innerhalb der Frist zugegangen sein; die rechtzeitige Absendung der Abrechnung genügt nicht (so ausdrücklich der Regierungsentwurf zum Mietrechtsreformgesetz, BT-Drs. 14/4553, S. 51). Die von der Beklagten unter Beweis gestellte Tatsache, dass ihr Lebensgefährte die Betriebskostenabrechnung am 21. Dezember 2005 als Brief zur Post gegeben und an die Kläger abgeschickt habe, begründet keinen Anscheinsbeweis dafür, dass den Klägern die Betriebskostenabrechnung rechtzeitig zugegangen ist. Bei zur Post gegebenen Briefen besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung.

Die Geltendmachung der Nachforderung durch die Beklagte wäre deshalb gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB nur dann nicht ausgeschlossen, wenn die Beklagte die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hätte. Diese Voraussetzung ist aber nicht erfüllt. Für das Vertretenmüssen im Sinne von § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB gilt die Vorschrift des § 278 BGB, sodass der Vermieter auch ein Fehlverhalten seiner Erfüllungsgehilfen zu vertreten hat. Hier war die Post als Erfüllungsgehilfin der Beklagten für die Zusendung der Abrechnung anzusehen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist § 278 BGB nicht einschränkend anzuwenden und der in § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB geregelten Ausnahmefall nicht generell anzunehmen, wenn auf dem Postweg für den Vermieter unerwartete und nicht vorhersehbare Verzögerungen oder Postverluste aufgetreten sind. Dies liefe im Ergebnis darauf hinaus, dass im Hinblick auf den Ausschluss von Nachforderungen in allen Fällen des Postversands – abgesehen von Ausnahmesituationen (z. B. Poststreik) – doch die rechtzeitige Absendung der Abrechnung zur Fristwahrung genügen würde. Dies widerspräche jedoch der ausdrücklichen Regelungsabsicht des Gesetzgebers. Es hängt vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, ob eine verzögerte Postzustellung oder ein Verlust der Postsendung auf einem Verschulden der Post beruht.”

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

CosmosDirekt – Pressemitteilung vom 26.01.2015:

Räumpflicht: Wer muss den Schnee schippen?

“Laut einer forsa-Umfrage im Auftrag von CosmosDirekt glauben 34 Prozent der Deutschen, dass die Räumpflicht beim Mieter liegt. 59 Prozent sind der Meinung: Schneeschippen und streuen muss der Vermieter oder Eigentümer. Bernd Kaiser, Versicherungsexperte von CosmosDirekt, informiert über Pflichten und gibt Tipps, …”

http://www.presseportal.de/pm/63229/2934752/r-umpflicht-wer-muss-den-schnee-schippen

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Wie wird ein Tarifvertrag allgemeinverbindlich?

§ 5 Tarifvertragsgesetz – Allgemeinverbindlichkeit

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss (Tarifausschuss) auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Allgemeinverbindlicherklärung erscheint in der Regel im öffentlichen Interesse geboten, wenn

1.
der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen überwiegende Bedeutung erlangt hat oder
2.
die Absicherung der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Normsetzung gegen die Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklung eine Allgemeinverbindlicherklärung verlangt.
(1a) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung zur Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn der Tarifvertrag die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch eine gemeinsame Einrichtung mit folgenden Gegenständen regelt:

1.
den Erholungsurlaub, ein Urlaubsgeld oder ein zusätzliches Urlaubsgeld,
2.
eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
3.
die Vergütung der Auszubildenden oder die Ausbildung in überbetrieblichen Bildungsstätten,
4.
eine zusätzliche betriebliche oder überbetriebliche Vermögensbildung der Arbeitnehmer,
5.
Lohnausgleich bei Arbeitszeitausfall, Arbeitszeitverkürzung oder Arbeitszeitverlängerung.

Der Tarifvertrag kann alle mit dem Beitragseinzug und der Leistungsgewährung in Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten einschließlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Ansprüche der Arbeitnehmer und Pflichten der Arbeitgeber regeln. § 7 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes findet entsprechende Anwendung.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag ist Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, den am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber sowie den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung zu geben.
(3) Erhebt die oberste Arbeitsbehörde eines beteiligten Landes Einspruch gegen die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dem Antrag nur mit Zustimmung der Bundesregierung stattgeben.
(4) Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ein nach Absatz 1a für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag ist vom Arbeitgeber auch dann einzuhalten, wenn er nach § 3 an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags im Einvernehmen mit dem in Absatz 1 genannten Ausschuß aufheben, wenn die Aufhebung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Im übrigen endet die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags mit dessen Ablauf.
(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der obersten Arbeitsbehörde eines Landes für einzelne Fälle das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung sowie zur Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit übertragen.
(7) Die Allgemeinverbindlicherklärung und die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung. Die Bekanntmachung umfasst auch die von der Allgemeinverbindlicherklärung erfassten Rechtsnormen des Tarifvertrages.

Von den rund 70.000 als gültig in das Tarifregister eingetragenen Tarifverträgen sind zur Zeit 502 allgemeinverbindlich!

http://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/Tarifvertraege/allgemeinverbindliche-tarifvertraege.html