Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Setzt eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung in einem Immobiliendarlehnsvertrag den Gang der zweiwöchigen Widerrufsfrist in Lauf?

Die Antwort des Kammergerichts (KG – 24 U 169/13, Urteil vom 22.12.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das KG in seiner vorgenannten Entscheidung unter der Randnummer 56 wie folgt aus: “Der Widerruf der Klägerin ist nicht verfristet, da die ihr erteilte Widerrufsbelehrung fehlerhaft war und deshalb den Gang der zweiwöchigen Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt hat. Auf das vorliegende Vertragsverhältnis finden das Bürgerliche Gesetzbuch, das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten-Verordnung in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB). Die hier nach den §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 BGB a.F. zu erteilende Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungen des Deutlichkeitsgebots (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F.) nicht, weil sie sich auf die Aussage beschränkt, dass die Frist „frühestens“ mit Erhalt dieser Belehrung beginnt; dies ermöglicht es dem Verbraucher aber nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen (vgl. nur BGHZ 194, 238Rdn. 9 – zitiert nach juris). Die zitierte Formulierung entspricht zwar der vom damaligen Verordnungsgeber vorgegebenen Musterbelehrung. Denn nach der Überleitungsregelung in § 16 BGB-InfoV a.F. konnte die dem Beklagten im Juni 2008 in Textform gegebene Belehrung noch nach dem bis zum 31.03.2008 geltenden Muster erteilt werden. Dies führt jedoch nicht dazu, dass zu Gunsten der Beklagten die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14BGB-InfoV a.F. eingreift. Denn die Beklagte hat das Muster nicht unverändert übernommen, sondern einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen. Die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. greift aber grundsätzlich nur ein, wenn das verwendete Formular dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH WM 2014, 887 Ls. und Rdn. 15 – zitiert nach juris).”