Archiv für den Monat: April 2015

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist eine (Stiefkind-)Adoption durch die Lebenspartnerin der Mutter bei fehlender rechtlicher Vaterschaft auszusprechen, wenn das Familiengericht dem leiblichen Vater nicht die Möglichkeit gegeben hat, sich am Adoptionsverfahren zu beteiligen?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – XII ZB 473/13, Beschluss vom 18.02.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 45/2015 vom 27.03.2015 wie folgt aus: “Zur Annahme eines Kindes ist nach § 1747 BGB die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann als rechtlicher Vater anzusehen ist, gilt insoweit als Vater, wer glaubhaft macht, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben. Darunter fällt nach Sinn und Zweck des Gesetzes auch ein Samenspender, da es auch in dessen grundrechtlich geschütztem Interesse liegen kann, in die Elternstellung einrücken zu können, und vom Gesetz verhindert werden soll, dass diese Möglichkeit durch eine nach der Geburt durchgeführte Adoption vereitelt wird. Der leibliche Vater ist allerdings im Gegensatz zum rechtlichen Vater nicht zwingend am Adoptionsverfahren zu beteiligen, so dass seine Einwilligung nur erforderlich ist, wenn er von seiner Beteiligungsmöglichkeit auch Gebrauch macht. Die Möglichkeit der Beteiligung setzt aber voraus, dass dieser von der Geburt des Kindes und von dem Adoptionsverfahren Kenntnis hat. Dementsprechend ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Einwilligungsberechtigung des leiblichen Vaters nur effektiv, wenn ihm die Möglichkeit eröffnet wird, rechtzeitig vor einer Adoption seines Kindes durch Dritte seine Vaterschaft – auch gegen den Willen der Mutter (§ 1600d BGB) – geltend zu machen. Etwas anderes gilt dann, wenn zuverlässig davon ausgegangen werden kann, dass der leibliche Vater die rechtliche Vaterstellung zu dem Kind von vornherein nicht einnehmen will, wie es etwa bei der sogenannten anonymen Samenspende regelmäßig der Fall ist. Unabhängig davon ist eine Einwilligung und damit in Fällen wie dem vorliegenden auch eine Unterrichtung des leiblichen Vaters entbehrlich, wenn etwa sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist (§ 1747 Abs. 4 BGB). Liegt keiner der genannten Ausnahmefälle vor, so ist das Familiengericht verpflichtet, den leiblichen Vater vom Adoptionsverfahren zu benachrichtigen. Wird dies dadurch vereitelt, dass der Annahmewillige die Angabe des ihm bekannten leiblichen Vaters verweigert, ist die Adoption abzulehnen.

Da das Amtsgericht und das Kammergericht die Anforderungen an die Adoption zu hoch angesetzt und in jedem Fall eine Einwilligung des leiblichen Vaters verlangt hatten, war die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Damit wird der Antragstellerin Gelegenheit gegeben Angaben zum leiblichen Vater nachzuholen, um eine Ablehnung der Adoption zu vermeiden.”

Aus der Rubrik “Verbraucherwarnhinweise”:

Gefälschte Anzeigen bei Immobolienscout24 & Co –  So läuft die neue Masche der Wohnungsbetrüger in Berlin!

“Vor etwa sieben Jahren haben wir erstmals die Betrugsmasche mit gefakten Immobilienangeboten registriert”, erzählt Sonja May von Immobilienscout24. “Das Vorgehen ist dabei stets ähnlich: Es wird eine Immobilie zu einem sehr günstigen Preis angeboten. Im Laufe der Kommunikation wird behauptet, eine Besichtigung sei nicht möglich. Was dann folgt, ist der Vorschlag einer Schlüsselübergabe gegen eine Kautionszahlung.”

http://www.berliner-zeitung.de/berlin/gefaelschte-anzeigen-bei-immobolienscout24—co-so-laeuft-die-neue-masche-der-wohnungsbetrueger-in-berlin,10809148,30253848.html

Aus der Rubrik “Wirtschaftsinformationen”:

Immobilien-Konjunktur-Index – Keine Frühjahrsmüdigkeit!

“Aus der 87. Monatsbefragung des Deutsche Hypo Immobilienkonjunktur-Index geht weiterhin eine sehr gute Stimmung der befragten Immobilienexperten hervor…  Mit einem Zuwachs von 1,5 Prozent erreicht das Immobilienklima im Frühlingsmonat März sehr gute 141,0 Zählerpunkte. Die positive Entwicklung resultiert zu größeren Teilen aus dem Anstieg des Ertragsklimas um 2,5 Prozent auf 130,6 Zählerpunkte. Beim Investmentklima konnte nur ein leichter Zuwachs von 0,6 Prozent auf 151,7 Zählerpunkte registriert werden…”

http://immovation-blog.de/2015/03/immobilien-konjunktur-index-keine-fruehjahrsmuedigkeit/

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

BAG – 10 AZR 99/14, Urteil vom 18.03.2015 – Alkoholiker haben Anspruch auf Lohnfortzahlung!

Arbeitgeber müssen alkoholsüchtigen Beschäftigten sechs Wochen lang das Gehalt weiterzahlen, wenn diese wegen ihrer Sucht krankgeschrieben sind. Sucht und auch Rückfälle nach einer Therapie seien in der Regel nicht als Selbstverschulden zu werten, das den Anspruch auf eine Lohnfortzahlung aufhebe, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 18.03.2015 in Erfurt.

http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/wirtschaftspolitik/bundesarbeitsgericht-alkoholiker-haben-anrecht-auf-lohnfortzahlung-13491077.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Haften Auszubildende ohne Rücksicht auf ihr Alter nach den gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmer?

Die Antwort des Bundesarbeitsgerichts (BAG – 8 AZR 67/14, Urteil vom 19.03.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das BAG in seiner Pressemitteilung Nr. 16/2015 vom 19.03.2015 wie folgt aus: “Auszubildende, die durch ihr Verhalten bei einem Beschäftigten desselben Betriebs einen Schaden verursachen, haften ohne Rücksicht auf ihr Alter nach den gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmer…  Das Landesarbeitsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, der Wurf sei nicht betrieblich veranlasst gewesen. Der Beklagte habe schuldhaft gehandelt. Das Landesarbeitsgericht hat ihn zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro verurteilt… Die Revision des Beklagten blieb vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist ohne Rechtsfehler. Die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nach § 105 Abs. 1, § 106 Abs. 1 SGB VII sind nicht erfüllt.”

Aus der Rubrik “Gesetzesvorhaben”:

Jens-Ulrich Kießling – Präsident IVD Bundesverband gibt nicht auf – Brief an Bundespräsident Joachim Gauck zum Mietrechtsnovellierungsgesetz!

Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz) – Verfassungsrechtliche Bedenken am sog. Bestellerprinzip

“Der Staatrechtlehrer Prof. Dr. Friedhelm Hufen hat in einem Gutachten, welches diesem Schreiben beigefügt ist, die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes umfassend geprüft. Er kommt zu dem Ergebnis, dass das sog. Bestellerprinzip in der vorliegenden Fassung mit zahlreichen verfassungsrechtlichen Mängeln behaftet ist. Er appelliert an die zuständigen Bundesorgane, den verfassungsrechtlichen Bedenken nachzugehen. Dies ist leider nicht erfolgt. Wir bitten Sie daher darum, von Ihrem Prüfungsrecht Gebrauch zu machen und das Gesetz zunächst nicht auszufertigen.”

http://blog.ivd.net/2015/03/brief-an-bundespraesident-gauck

Aus der Rubrik “Verbraucherstatistiken”:

So viel Brutto wie die Bayern vor 14 Jahren!

Die Löhne und Gehälter in Berlin und Brandenburg sind im vergangenen Jahr leicht gestiegen. Wie das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg am 30.03.2015 in Potsdam mitteilte, verdienen die Berliner im Schnitt 31.413 Euro im Jahr, in Brandenburg lag der Verdienst bei 26.055 Euro. Damit stiegen die Gehälter in Berlin um 2,6 und in Brandenburg um 2,9 Prozent.

http://www.rbb-online.de/abendschau/index.htm/doc=%2521content%2521rbb%2521rbb%2521wirtschaft%2521beitrag%25212015%252103%2521gehaelter-loehne-region-geringfuegig-gestiegen.html

 

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

BAG – 2 AZR 237/14, Urteil vom 26.03.2015 – Kündigungsschutz gilt direkt nach künstlicher Befruchtung!

Das mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot gilt sofort nach einer künstlichen Befruchtung – und zwar nicht erst mit der erfolgreichen Einnistung der Eizelle. So hat nun das Bundesarbeitsgericht am 26.03.2015 entschieden.

http://www.handelsblatt.com/finanzen/steuern-recht/recht/bundesarbeitsgericht-kuendigungsschutz-gilt-direkt-nach-kuenstlicher-befruchtung/11562190.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Liegt bei einem Arbeitnehmer, der infolge seiner Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig erkrankt, ein Verschulden im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts vor?

Die Antwort des Bundesarbeitsgerichts (BAG – 10 AZR 99/14, Urteil vom 18.03.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das BAG in seiner Pressemitteilung Nr. 14/2015 vom 18.03.2015 wie folgt aus: “Eine Arbeitsunfähigkeit ist nur dann verschuldet iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG, wenn ein Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen das von einem verständigen Menschen in seinem eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt. Nur dann verliert er seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Bei einem alkoholabhängigen Arbeitnehmer fehlt es suchtbedingt auch im Fall eines Rückfalls nach einer Therapie regelmäßig an einem solchen Verschulden… Bei einer Alkoholabhängigkeit handelt es sich um eine Krankheit. Wird ein Arbeitnehmer infolge seiner Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig krank, kann nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht von einem Verschulden im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts ausgegangen werden. Die Entstehung der Alkoholsucht ist vielmehr multikausal, wobei sich die unterschiedlichen Ursachen wechselseitig bedingen.”

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

LG Duisburg – 2 O 84/14, Urteil vom 06.03.2015 –  Verbraucherzentrale Bundesverband klagt erfolgreich gegen Aldi Süd!

Aldi Süd darf geschwärzte grüne Oliven nicht als schwarze Oliven bewerben. Das hat das Landgericht Duisburg nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, der die Aldi-Werbung als irreführend kritisiert hatte.

„Das Urteil ist ein wichtiger Schritt zu mehr Klarheit bei Lebensmitteln. Was vorn auf der Verpackung steht, muss auch drin sein“, sagt Klaus Müller, Vorstand des vbzv.

http://www.vzbv.de/pressemeldung/geschwaerzte-oliven-duerfen-nicht-als-schwarze-oliven-beworben-werden