Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt – 6 C 1267/14, Urteil vom 27.10.2014: Vermieter darf Wohnung nur bei konkretem Anlass besichtigen!

Der Vermieter einer Wohnung kann sich im Mietvertrag nicht das Recht vorbehalten, die Wohnung regelmäßig zu besichtigen. Ein Besichtigungsrecht steht dem Vermieter nur zu, wenn es hierfür einen konkreten Grund gibt.

Im Mietvertrag von 1995 ist dem Vermieter das Recht vorbehalten, die Wohnung „in angemessenen Abständen“ und „nach rechtzeitiger Ankündigung“ zu besichtigen, um deren Zustand zu prüfen.

Die Klausel im Mietvertrag, die dem Vermieter ein Recht zur Wohnungsbesichtigung ohne konkreten Anlass einräumt, ist unwirksam. Zum einen ist nicht definiert, was unter einem „angemessenen Abstand“ und einer „rechtzeitigen Ankündigung“ zu verstehen ist. Zum anderen benachteiligt die Klausel den Mieter unangemessen. Während der Dauer des Mietvertrags steht dem Mieter das alleinige und uneingeschränkte Gebrauchsrecht an der Wohnung zu. Zudem steht die Wohnung unter dem besonderen Schutz von Art. 13 GG. Dem Vermieter kann daher nicht das Recht zugebilligt werden, die Mietsache auch ohne konkreten Anlass regelmäßig zu besichtigen. Eine Vertragsklausel, die ein derartiges anlassloses Recht zum Betreten der Wohnung festschreibt, ist damit unwirksam.

http://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/vermieter-darf-wohnung-nur-bei-konkretem-anlass-besichtigen_258_303264.html