Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Entspricht die Haltung von mehr als einem Hund in der Regel noch dem vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung?

Die Antwort des Amtsgerichts München (AG München – 424 C 28654/13, Urteil vom 12.05.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG München in seiner Pressemitteilung Nr. 53/2014 vom 05.12.2014 wie folgt aus: “Das Gericht hat festgestellt, dass im schriftlichen Mietvertrag keine Vereinbarung über die Hundehaltung getroffen worden war. Die Formularfelder dort sind insoweit offen gelassen. Die Mieter konnten durch die Aussage eines Zeugen aber nachweisen, dass der Vermieter mündlich die Haltung eines Hundes zugestanden hat. Die Mieter konnten jedoch nicht beweisen, dass der Vermieter mit der Haltung von fünf Hunden einverstanden war bei Mietvertragsschluss.

Das Gericht stellt fest, dass die Haltung von mehr als einem Hund in der Regel nicht mehr dem vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung entspreche.”