Aus der Rubrik “Wissenswertes”: 

Haben Bahnreisende bei erheblichen Verspätungen auch dann einen Anspruch auf eine Reisepreiserstattung, wenn die Verspätung auf höhererer Gewalt  beruht?

Die Antwort des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH – C-509/11, Urteil vom 26.09.2013) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der EuGH in seiner vorgenannten Entscheidung unter den Randnummern 49 bis 52 wie folgt aus:“49      Ebenso wenig kann dem Vorbringen gefolgt werden, wonach der allgemeine unionsrechtliche Grundsatz in Bezug auf höhere Gewalt unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens Anwendung finden müsse, mit der Folge, dass ein Eisenbahnbeförderungsunternehmen berechtigt sei, die Zahlung einer Fahrpreisentschädigung an die betroffenen Fahrgäste bei Verspätungen aufgrund höherer Gewalt zu verweigern.

50      Weder höhere Gewalt noch ein anderer vergleichbarer Umstand werden nämlich in Art. 17 der Verordnung Nr. 1371/2007 oder einer anderen, für die Auslegung dieses Artikels relevanten Vorschrift der Verordnung erwähnt.

51      Unter diesen Umständen hätte eine abweichende Auslegung von Art. 17 der Verordnung Nr. 1371/2007 zur Folge, dass das mit ihr verfolgte und in ihren Erwägungsgründen 1 bis 3 angesprochene wesentliche Ziel des Schutzes der Rechte der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr in Frage gestellt würde.

52      Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 17 der Verordnung Nr. 1371/2007 dahin auszulegen ist, dass ein Eisenbahnunternehmen nicht berechtigt ist, in seine Allgemeinen Beförderungsbedingungen eine Klausel aufzunehmen, wonach es von seiner Pflicht zur Fahrpreisentschädigung bei Verspätungen befreit ist, wenn die Verspätung auf höherer Gewalt oder einem der in Art. 32 Abs. 2 der ER CIV angeführten Gründe beruht.”