Archiv für den Monat: Mai 2015

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Berliner Morgenpost am 05.05.2015 – Senat zur Gasag

Berliner Koalition einigt sich auf Energiekompromiss!

SPD und CDU haben lange gestritten, ob Berlin eine Mehrheit an der Gasag anstreben soll. Die Union war dagegen. Nun haben sich die Koalitionspartner auf “maximalen Einfluss” verständigt.

Der Berliner Senat möchte sich an den Betreibergesellschaften der Gas- und Stromnetze in der Stadt beteiligen. Dieses Ziel haben die Senatoren von SPD und CDU am Dienstag in einer sechsstündigen Klausurtagung vereinbart. Die zwischen den Partnern umstrittene Frage, ob Berlin eine Mehrheit an der Gasag und anderen Teilen von Energieversorgern anstreben soll, wurde mit einem Kompromiss entschärft.

http://www.morgenpost.de/berlin/article140534619/Berliner-Koalition-einigt-sich-auf-Energiekompromiss.html

 

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Haben Auszubildende einen einklagbaren Anspruch auf eine angemessene Vergütung?

Die Antwort des Bundesarbeitsgerichts (BAG – 9 AZR 108/14, Urteil vom 29.04.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das BAG in seiner Pressemitteilung Nr. 28/2015 vom 29.04.2015 wie folgt aus: “Ausbildende haben Auszubildenden gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG eine angemessene Vergütung zu gewähren. Maßgeblich für die Angemessenheit ist die Verkehrsanschauung. Wichtigster Anhaltspunkt für diese sind die einschlägigen Tarifverträge. Eine Ausbildungsvergütung ist in der Regel nicht mehr angemessen, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelte um mehr als 20 vH unterschreitet. Handelt es sich bei dem Ausbildenden um eine gemeinnützige juristische Person, rechtfertigt allein der Status der Gemeinnützigkeit es nicht, bei der Prüfung der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung von einer Orientierung an den einschlägigen Tarifverträgen abzusehen.”

AMV im Lichte der Presse:

Unterwegs in Spandau/Spandau-Heute am 08.05.2015 – Mieten müssen bezahlbar bleiben!

Unterschriftensammlung zum Berliner Mietenvolksentscheid

Die Mietervereine in Spandau beteiligen sich an der Unterschriftensammlung und unterstützen den Berliner Mietenvolksentscheid. Bei einer Unterschriftensammlung des AMV (Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V.) am 18 April an den Spandau Arcaden kamen in kurzer Zeit 265 Unterschriften zusammen – ein Zeichen dafür, dass dieses Thema bei den Spandauerinnen und Spandauern auf großes Interesse stößt. Bis Ende Mai können weitere Unterschriften zu den AMW-Sprechstunden montags und freitags jeweils von 18 bis 19.30 Uhr, mittwochs von 10.30 bis 12 Uhr und samstags von 10 bis 11.30 im Bürgerbüro Falkenhagener Feld, Westerwaldstraße 9, geleistet werden.

Um den Berliner Mietenvolksentscheid tatkräftig zu unterstützen und alle Kräfte zu bündeln, schlägt der AMV die Gründung einer gemeinsamen Arbeitsgruppe aller Spandauer Mietervereine unter dem Motto „Gemeinsam sind wir stark“ vor.

http://www.unterwegs-in-spandau.de/mieten-muessen-bezahlbar-bleiben/

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen ab Juli 2015!

Ab dem 1. Juli 2015 beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1.073,88 Euro (bisher: 1.045,04 Euro). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 404,16 Euro (bisher: 393,30 Euro) für die erste und um monatlich jeweils weitere 225,17 Euro (bisher: 219,12 Euro) für die zweite bis fünfte Person. Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag bis zu einer Obergrenze ebenfalls ein bestimmter Anteil.

http://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/20150427_Pfaendungsfreigrenzen.html;jsessionid=34F909FBA9849C71A1D10D5E4006647C.1_cid334?nn=3433226

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

BGH – XI ZR 406/13, Urteil vom 05.05.2015 – Banken müssen
Lebensversicherungen nicht rückabwickeln!

Banken können aufatmen, Verbraucher nicht: An Darlehen gekoppelte
Lebensversicherungen müssen nicht durch das kreditgebende Institut
rückabgewickelt werden. Das hat der Bundesgerichtshof am 05.05.2015
entschieden.

Weder handele sich bei den Verträgen um ein sogenanntes verbundenes
Rechtsgeschäft noch seien sie als wirtschaftliche Einheit zu sehen,
begründete der Vorsitzende Richter den Beschluss des XI. Senats.

www.handelsblatt.com/finanzen/steuern-recht/recht/bgh-urteil-banken-muessen-lebensversicherungen-nicht-rueckabwickeln/11733192.html

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

BGH – XI ZR 214/14, Urteil vom 05.05.2015 – Kündigungsklauseln von Sparkassen unzulässig!

Weil die Kündigungsklauseln für private Girokonten nach einem BGH-Urteil unklar formuliert sind, müssen nun bundesweit rund 400 Sparkassen ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen neu verfassen – sonst drohen hohe Bußgelder.

Die Kündigungsklauseln von Sparkassen müssen überarbeitet werden. Sie seien „unklar und intransparent“, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) am 05.05.2015 in Karlsruhe klar. Der Kläger, der Verbraucherschutzverband Schutzgemeinschaft für Bankkunden (SfB), hatte einer bayerischen Sparkasse vorgeworfen, nicht klar genug darauf hinzuweisen, dass das Institut Girokonten von Privatkunden nur im Ausnahmefall und aus wichtigem Grund kündigen darf.

http://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/sparen-und-geld-anlegen/gericht-erklaert-kuendigungsklauseln-von-sparkassen-fuer-unzulaessig-13576080.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Liegt ein verbundenes Geschäft bei Kombination eines Verbraucherdarlehensvertrags mit einer der Darlehenstilgung dienenden Kapitallebensversicherung vor?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – XI ZR 406/13, Urteil vom 05.05.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 78/2015 vom 05.05.2015 wie folgt aus: “Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein endfälliger Darlehensvertrag, auf den der Darlehensnehmer während der Laufzeit nur Zinsen an den Darlehensgeber zahlt, und ein im Zusammenhang damit abgeschlossener Vertrag über eine Kapitallebensversicherung, mit der das Darlehen bei Fälligkeit getilgt werden soll, keine verbundenen Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB bilden, wenn die Versicherungsprämie nicht in Form einer Einmalzahlung zu entrichten ist, die ganz oder teilweise durch das Darlehen finanziert wird. Denn diese Vorschrift setzt voraus, dass erstens das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und dass zweitens beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Wird die Versicherungsprämie nicht aus dem Darlehen finanziert, fehlt bereits die erste dieser beiden Voraussetzungen. In diesem Fall dient nicht das Darlehen der Finanzierung des Kapitallebensversicherungsvertrags, sondern die aus anderen Mitteln anzusparende Versicherungssumme dient der Tilgung des Verbraucherdarlehens. Diese Konstellation wird von § 358 Abs. 3 BGB nicht erfasst. Der Bundesgerichtshof hat zudem klargestellt, dass in diesem Fall auch eine analoge Anwendung von § 358 BGB nicht in Betracht kommt.

Aus der Rubrik “Meinungsumfragen”:

Berliner Zeitung am 04.05.2015: Mieten in Berlin – 64 Prozent haben keine Angst vor steigenden Mieten!

Immer mehr Menschen ziehen nach Berlin, Wohnungen in zentraler Lage werden immer begehrter und die Mieten steigen rasant. Eine Entwicklung, die Angst machen könnte. Die Mehrheit der Berliner aber sieht es gelassen. Allerdings äußerten 36 Prozent der Befragten die Sorge, dass sie sich ihre Wohnung aufgrund steigender Miet- und Nebenkosten nicht mehr leisten können. In Berlin gibt es zurzeit rund 1,6 Millionen Mietwohnungen. Das bedeutet: Gut eine Million Mieter-Haushalte machen sich keine Sorgen, 576.000 Mieter-Haushalte befürchten, dass sie wegen steigender Kosten irgendwann ausziehen müssen.

http://www.berliner-zeitung.de/berlin/mieten-in-berlin-64-prozent-haben-keine-angst-vor-steigenden-mieten,10809148,30615430.html

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Arbeitsgericht Berlin – 28 Ca 2405/15, Urteil vom 17.04.2015: Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Geltendmachung des Mindestlohnes unwirksam!

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, wenn sie von dem Arbeitgeber als Reaktion auf eine Geltendmachung des gesetzlichen Mindestlohnes ausgesprochen wurde.

Das Arbeitsgericht hat die Kündigung als eine nach § 612 a BGB verbotene Maßregelung angesehen. Der Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis gekündigt, weil der Kläger in zulässiger Weise den gesetzlichen Mindestlohn gefordert habe; eine derartige Kündigung sei unwirksam.

http://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/archiv/20150429.1320.401842.html

Aus der Rubrik “Marktberichte”:

Pressemitteilung immowelt.de vom 05.05.2015 – Für Wohnungskäufer bleibt Berlin günstige Metropole – trotz Preissprüngen von 83 Prozent in 5 Jahren!

Kaufpreise für Wohnungen in Berlin liegen aktuell bei 3.048 Euro pro Quadratmeter, ein Plus von 83 Prozent seit 2010 / Größter Anstieg (31 Prozent) zwischen 2012 und 2013, im letzten Jahr stiegen die Preise erneut um 15 Prozent, das zeigt der aktuelle 5-Jahresvergleich der Kaufpreise für Eigentumswohnungen in Berlin vonimmowelt.de,

http://presse.immowelt.de/pressemitteilungen/marktberichte/artikel/artikel/fuer-wohnungskaeufer-bleibt-berlin-guenstige-metropole-trotz-preisspruengen-von-83-prozent-in-5-jahren.html