Archiv für den Monat: Mai 2015

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist eine Klausel wirksam, die Sparkassen gegenüber Verbrauchern ein Recht zur ordentlichen Kündigung einräumt, ohne klarzustellen, dass eine Kündigung nur aus sachgerechten Gründen zulässig ist?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – XI ZR 214/14, Urteil vom 05.05.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemeldung Nr. 77/2015 vom 05.05.2015 wie folgt aus: “Der XI. Zivilsenat hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der beklagten Sparkasse zurückgewiesen, soweit die Klausel das Recht der Beklagten zur ordentlichen Kündigung gegenüber Verbrauchern betrifft. Die Klausel ist insoweit intransparent und damit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam. Die Beklagte ist als Sparkasse in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert. Sie ist unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Daher ist sie, was der Senat bereits im Jahr 2003 entschieden hat (vgl. Pressemitteilung Nr. 30/2003), nach Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 134 BGB gehindert, den Zugang zu ihren Einrichtungen ohne sachgerechten Grund willkürlich zu beschneiden. Kündigt die Beklagte ohne sachgerechten Grund, ist die Kündigung wegen eines Gesetzesverstoßes nichtig. Da die Klausel diesen Umstand mit der Wendung “Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen, …” nicht klar und verständlich zum Ausdruck bringt, verstößt sie gegen das Transparenzgebot.”

Aus der Rubrik “Immobilientransaktionen”:

Deutsche Annington übernimmt 2.500 Wohnungen der CitCor in Berlin!

Die Deutsche Annington baut ihren Bestand in Berlin und Umgebung deutlich aus. Ab dem 1. Mai werden rund 2.500 ehemalige Wohnungen der CitCor Residential Group (CitCor) von der Deutschen Annington bewirtschaftet. Die neuen Mieter wurden von der Deutschen Annington bereits  informiert. Die Deutsche Annington bewirtschaftet in Berlin nun circa 16.000 Wohnungen.

http://www.deutsche-annington.com/de/pressemitteilung/da_web_pressemitteilung_de_753735.html

Aus der Rubrik “Prognosen”:

Hendricks will mehr Zukunftsinvestitionen in den Wohnungsbau lenken!

Neue BBSR-Bevölkerungs-und Wohnungsmarktprognose vorgestellt

Bundesbauministerin Barbara Hendricks will die Schaffung von ausreichendem und bezahlbarem Wohnraum in den deutschen Großstädten vorantreiben. “Die Prognosen zeigen, dass die wirtschaftsstarken Metropolen in den nächsten Jahren einen starken Zuzug zu erwarten haben. Deswegen brauchen wir vor allem dort eine große Zahl neuer Wohnungen”, sagte Hendricks am 05.05.2015 bei der Vorstellung der neuen Wohnungsmarktprognose 2030 des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) gemeinsam mit BBSR-Direktor Harald Herrmann in Berlin.

http://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/Home/Topthemen/bevoelkerungsprognose.html;jsessionid=6BBF734DAF00E10766C1C5B1511C5914.live1041

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt – 6 C 1267/14, Urteil vom 27.10.2014: Vermieter darf Wohnung nur bei konkretem Anlass besichtigen!

Der Vermieter einer Wohnung kann sich im Mietvertrag nicht das Recht vorbehalten, die Wohnung regelmäßig zu besichtigen. Ein Besichtigungsrecht steht dem Vermieter nur zu, wenn es hierfür einen konkreten Grund gibt.

Im Mietvertrag von 1995 ist dem Vermieter das Recht vorbehalten, die Wohnung „in angemessenen Abständen“ und „nach rechtzeitiger Ankündigung“ zu besichtigen, um deren Zustand zu prüfen.

Die Klausel im Mietvertrag, die dem Vermieter ein Recht zur Wohnungsbesichtigung ohne konkreten Anlass einräumt, ist unwirksam. Zum einen ist nicht definiert, was unter einem „angemessenen Abstand“ und einer „rechtzeitigen Ankündigung“ zu verstehen ist. Zum anderen benachteiligt die Klausel den Mieter unangemessen. Während der Dauer des Mietvertrags steht dem Mieter das alleinige und uneingeschränkte Gebrauchsrecht an der Wohnung zu. Zudem steht die Wohnung unter dem besonderen Schutz von Art. 13 GG. Dem Vermieter kann daher nicht das Recht zugebilligt werden, die Mietsache auch ohne konkreten Anlass regelmäßig zu besichtigen. Eine Vertragsklausel, die ein derartiges anlassloses Recht zum Betreten der Wohnung festschreibt, ist damit unwirksam.

http://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/vermieter-darf-wohnung-nur-bei-konkretem-anlass-besichtigen_258_303264.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Können Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter bestehen, die darauf gestützt werden, dass der Mieter aufgrund von bakteriell verseuchtem Trinkwasser in der Mietwohnung (Legionellen im Trinkwasser) erkrankt sei?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 161/14, Urteil vom 06.05.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 79/2015 vom 06.05.2015 wie folgt aus: “Der unter anderem für das Mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine – vom Landgericht unterstellte – Pflichtverletzung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung auch für die Zeit vor dem am 1. November 2011 erfolgten Inkrafttreten der in § 14 Abs. 3 der Trinkwasserverordnung gesetzlich normierten Pflicht des Vermieters zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen in Betracht kommt. Gleichwohl konnte das Urteil des Landgerichts keinen Bestand haben, weil seine Annahme, die Legionellenerkrankung lasse sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit auf das kontaminierte Trinkwasser zurückführen, auf einer lückenhaften Beweiswürdigung und darauf beruht, dass es rechtsfehlerhaft einen zu hohen Maßstab an die erforderliche richterliche Gewissheit angelegt hat.”

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Spandauer Volksblatt am 04.05.2015 – Hakenfelder Siedler warten auf ihren Vertrag

Die Siedler in der Wohnsiedlung Hakenfelde warten auf das Bezirksamt. Im Februar hatte man sich auf die Eckpunkte für einen neuen Mietvertrag geeinigt. Der Vertragsentwurf wurde aber noch nicht vorgelegt.

Der Bürgermeister kündigte ein baldiges Gespräch mit den Siedlern an. Den Vertragsentwurf wolle das Bezirksamt dann Ende Juni vorlegen.

http://www.berliner-woche.de/hakenfelde/bauen/hakenfelder-siedler-warten-auf-ihren-vertrag-d76339.html

Aus der Rubrik “Mietertipps”:

immowelt.de – Mietspiegel richtig lesen – So geht´s!

Wo künftig die Mietpreisbremse gilt, ist der Mietspiegel wichtiger denn je: Er liefert die Zahlen für die „ortsübliche Vergleichsmiete“, an der sich Vermieter orientieren müssen, wenn sie die Miete bei einem Mieterwechsel neu festlegen. Eine Anleitung für alle, die den Mietspiegel richtig lesen wollen.

http://news.immowelt.de/tipps-fuer-vermieter/artikel/2953-mietspiegel-richtig-lesen-so-gehts.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist die “Tagesschau-App” rechtlich zulässig?
Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – I ZR 13/14, Urteil vom 30.04.2015) lautet: Nein, wenn das über die “Tagesschau-App” abrufbare Angebot des Online-Portals “tagesschau.de” in der Gesamtheit seiner nichtsendungsbezogenen Beiträge als presseähnlich einzustufen ist.
Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 75/2015 vom 30.04.2015 wie folgt aus: “Der Bundesgerichtshof hat angenommen, aufgrund der Freigabe des Telemedienkonzeptes durch die Niedersächsische Staatskanzlei stehe – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – nicht mit bindender Wirkung für den vorliegenden Rechtsstreit fest, dass das am 15. Juni 2011 über die “Tagesschau-App” bereitgestellte Angebot im Online-Portal “tagesschau.de” nicht presseähnlich gewesen sei. Mit der Freigabe ist allenfalls das Konzept und jedenfalls nicht dessen konkrete Umsetzung im Einzelfall als nicht presseähnlich gebilligt worden. Bei dem Verbot nichtsendungsbezogener presseähnlicher Angebote handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Das Verbot hat zumindest auch den Zweck, die Betätigung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten auf dem Markt der Telemedienangebote zum Schutz von Presseverlagen zu begrenzen. Ein Verstoß gegen dieses Verbot kann daher wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Verlage begründen. Der Bundesgerichtshof hat die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses muss nunmehr prüfen, ob das von den Klägerinnen beanstandete Angebot presseähnlich gewesen ist. Bei dieser Prüfung kommt es – so der BGH – nicht darauf an, ob einzelne Beiträge dieses Angebots als presseähnlich anzusehen sind. Entscheidend ist vielmehr, ob das über die “Tagesschau-App” am 15. Juni 2011 abrufbare Angebot des Online-Portals “tagesschau.de” in der Gesamtheit seiner nichtsendungsbezogenen Beiträge als presseähnlich einzustufen ist. Das ist der Fall, wenn bei diesem Angebot der Text deutlich im Vordergrund steht.

AMV im Lichte der Presse:

Spandauer Volksblatt am 06.05.2015 – Datenschutz im Mietverhältnis!

“Der 5. Mieter- und Verbraucherstammtisch des Alternativen Mieter- und Verbraucherschutzbundes am 20. Mai um 19.30 Uhr im Restaurant des 1860 TSV Spandau, Askanierring 150, ist dem Thema “Meine Privatsphäre als Mieter – Datenschutz im Mietverhältnis” gewidmet. …”

http://www.berliner-woche.de/spandau/sonstiges/datenschutz-im-mietverhaeltnis-d76419.html