Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss der ehemalige Mieter für eine Verlängerung der Räumungsfrist darlegen, auf welche Wohnungen er sich wann genau wie beworben hat, und aus welchem Grund jeweils ein Mietvertrag nicht zustande gekommen ist?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 65 T 285/14, Beschluss vom 10.12.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Beklagte hat in ihrem fristgemäßen Verlängerungsantrag gemäß § 721 Abs. 3 ZPO zwar vorgetragen, sich auf 126 Wohnungsangebote beworben zu haben. Dies ist aber nicht hinreichend dargetan. Allein aus der Einreichung einer entsprechenden Anzahl von Telefonnummern bzw. Adressen mit entsprechenden Streichungen und Randbemerkungen ergibt sich dies nicht. Vielmehr wäre im Einzelnen darzulegen, auf welche Wohnungen sich die Beklagte wann genau wie (mündlich, schriftlich, persönlich) beworben und aus welchem Grund jeweils ein Mietvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist. Die Beauftragung von Maklern ist nicht nachgewiesen; die Einreichung einer Visitenkarte belegt dies nicht und die Mitteilung, dass keine geeigneten Wohnungen im Segment vorhanden sind, ist im Ergebnis gleichfalls nicht als Beauftragung anzusehen.”