Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Genügt die Vorlage des Hausmeisterdienstleistungsvertrages nebst Anlagen den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Sachvortrag, damit der Mieter nachvollziehen kann, welche Arbeiten wann tatsächlich ausgeführt worden sind und für welche Arbeiten welche Beträge aufgewendet worden sind, um ggf. die Durchführung der Arbeiten und die Angemessenheit der geltend gemachten Kosten nachprüfen zu können?

Die Antwort des Amtsgerichts Duisburg (AG Duisburg – 79 C 3529/14, Urteil vom 12.03.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Duisburg in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. wie folgt aus: “Von den in Rechnung gestellten Betriebskosten sind Hausmeisterkosten in Höhe von 300,– Euro abzuziehen. Die Betriebskostenabrechnung 2013 sieht Hausmeisterkosten in Höhe von insgesamt 356,94 Euro vor. In Höhe von 56,94 Euro hat die Beklagte die Kosten für den Hausmeister unstreitig gestellt. Nachdem die Beklagte ein Tätigwerden des Hausmeisters bestritten hat und im Übrigen behauptet hat, die geltend gemachten Hausmeisterkosten würden gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen, ist es Sache der Klägerin gewesen, die abgerechneten Hausmeisterkosten konkret vorzutragen und zu beweisen. Das hat die Klägerin nicht getan. Der vorgelegte Dienstleistungsvertrag nebst Anlagen genügt den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Sachvortrag nicht. Aus ihm ergibt sich insbesondere nicht, wann welche Arbeiten wo im streitgegenständlichen Objekt verrichtet und wie diese seitens der Ausführenden gegenüber der Klägerin abgerechnet worden sein sollen. Auf die Notwendigkeit einer genauen Auflistung der Arbeiten hat das Gericht mit Beschluss vom 21.1.15 hingewiesen. Dem Dienstleistungsvertrag lässt sich zwar entnehmen, welche Aufgaben der Hausmeisterservice zu erfüllen hat. Auch wird hier zwischen Instandhaltungs- und anderen Aufgaben unterschieden. Nicht hingegen wird deutlich, welche Hausmeisterarbeiten im Jahr 2013 denn tatsächlich mit welchem Kostenaufwand in der Wohnanlage der Beklagten durchgeführt worden sind. Die Auflistungen, was denn seitens des Hausmeisterservices gegenüber der Klägerin geschuldet gewesen ist, sagen nichts darüber aus, was tatsächlich getan worden ist. Die umzulegenden Betriebskosten sind vermieterseits so darzustellen, dass der Mieter nachvollziehen kann, welche Arbeiten wann tatsächlich ausgeführt worden sind und für welche Arbeiten welche Beträge aufgewendet worden sind, um ggf. die Durchführung der Arbeiten und Angemessenheit der geltend gemachten Kosten nachprüfen zu können. Dies ermöglichen die vorgelegten Unterlagen gerade nicht. Die Nebenkostenabrechnung 2013 ist damit um 300,– Euro zu kürzen, wonach der Klägerin ein Nachzahlungsanspruch nicht mehr zusteht.”