Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Sind monatliche Kosten für Kabelfernsehen in Höhe von 20,– Euro und damit jährliche Kosten von 240,– Euro üblich und mithin nicht unangemessen hoch?

Die Antwort des Amtsgerichts Duisburg (AG Duisburg – 79 C 3529/14, Urteil vom 12.03.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Duisburg in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 2. wie folgt aus: “Gegen die Kosten für Kabelfernsehen von 251,62 Euro für das Jahr 2013 bestehen keine Bedenken. Sie sind insbesondere nicht unangemessen hoch. Grundsätzlich ist der Vermieter frei, Versorgungsverträge für die Mietsache abzuschließen, wie es ihm beliebt. Grenzen bildet das sog. Wirtschaftlichkeitsgebot. Danach sind nur diejenigen Kosten auf den Mieter umzulegen, die vom Standpunkt eines vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Mieters zweckmäßig und angemessen sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob entstandene Kosten zweckmäßig und angemessen sind, kommt es nicht darauf an, welche Rabatte hätten erzielt werden können, sondern welche Kosten üblicherweise anfallen. Deswegen ist der hier gemachte Vergleich mit der X-Wohnen nicht maßgeblich. Das Gericht hält jährliche Kosten für das Kabelfernsehen in Höhe von 251,62 Euro nicht für unangemessen hoch. Eine Internetrecherche hat ergeben, dass monatliche Kosten für Kabelfernsehen von 20,– Euro und damit jährliche Kosten von 240,– Euro durchaus üblich sind. Soweit der Betrag von 240,– Euro hier geringfügig (weniger als 10 Prozent) überstiegen wird, ist dies hinzunehmen.”