Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist von einer bewussten Entscheidung der Parteien für eine Betriebskostenpauschale auszugehen, wenn im Mietvertrag handschriftlich explizit das Wort “Pauschale” aufgenommen worden ist, obwohl vorher der Begriff “Vorauszahlung” verwendet wurde?

Die Antwort des Amtsgerichts Gelsenkirchen (AG Gelsenkirchen – 211 C 170/14, Urteil vom 31.10.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Gelsenkirchen in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 378,00 Euro gem. § 535 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Mietvertrages. Nach Ansicht des Gerichts ist im vorliegenden Fall im Wege der Vertragsauslegung davon auszugehen, dass die Vertragsparteien ursprünglich in dem streitgegenständlichen Mietvertrag eine Betriebskostenpauschale in Höhe von 260,00 DM vereinbart hatten. Denn für die Frage, ob eine Betriebskostenpauschale oder Vorauszahlungen vereinbart sind, kommt es im Zweifel zunächst auf den Wortlaut der Vereinbarung an, sofern sich nicht aus einer bereits erfolgten Handhabung der Klausel das ein oder andere schlüssig ergibt (vgl. Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Auflage, Seite 602, Randnummer V 267). Vorliegend wurde in den Vertrag explizit das Wort “Pauschale” aufgenommen, obwohl den Parteien hätte klar sein müssen, dass die umstehenden vertraglichen Regelungen von “Vorauszahlung” sprechen. Insoweit deutet im Wege der Vertragsauslegung einiges darauf hin, dass die Parteien bewusst von dem Begriff “Vorauszahlung” Abstand genommen und stattdessen eine monatliche Pauschale vereinbaren wollten.”