Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Wohnungsgeberbestätigung gem. § 19 Bundesmeldegesetz ab 01.11.2015 erforderlich!

Einführung neues Bundesmeldegesetz ab 01.11.2015:

Mit dem 01.11.2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Damit verbunden ist die Einführung der Wohnungsgeberbestätigung. Der Wohnungsgeber hat somit bei Meldevorgängen eine Mitwirkungspflicht nach § 19 Bundesmeldegesetz. Das bedeutet, dass künftig bei jedem Einzug und in einigen Fällen auch beim Auszug (z. B. bei Wegzug ins Ausland oder ersatzloser Aufgabe einer Nebenwohnung) eine Bestätigung vom Wohnungsgeber (Vermieter) auszustellen ist.

Die meldepflichtige Person hat ab 01.11.2015 bei der Anmeldung des Wohnsitzes einen Personalausweis oder Pass bzw. Passersatzpapier sowie die Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen. Die Vorlage eines Mietvertrages ersetzt nicht die Wohnungsgeberbestätigung.

Diese Bestätigung muss folgende Daten enthalten:

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers,
  • Einzugsdatum,
  • Anschrift der Wohnung und
  • Namen der meldepflichtigen Personen.

Quelle: https://www.berlin.de/ba-pankow/politik-und-verwaltung/aemter/amt-fuer-buergerdienste/buergeramt/