Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Amtsgericht München – 432 C 7911/15, Urteil vom 21.05.2015: Mieter können sich auf die Richtigkeit der Produktangaben des Farbenherstellers und die Beratung eines Verkäufers in einem Baumarkt verlassen.

Bei der Hausübergabe an die Vermieterin behauptete diese nach Beratung durch ihren Architekten, dass die Farben für Wohnräume ungeeignet sind und die Schimmelbildung fördern. Sie verlangte von den Mietern die Entfernung der Farbe.

Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass jedenfalls keine schuldhafte Pflichtverletzung durch die Mieter vorliegt. Laut der Produktinformation, die die Mieter im Prozess vorgelegt haben, sind beide Farben diffusionsoffen, das heißt wasserdampf- und atmungsaktiv. Sie eignen sich damit für Wände im Innenbereich. „Ein Mieter darf sich bei der Verwendung von Farben grundsätzlich auf die vom Hersteller getätigten Produktinformationen verlassen. Bei der Auswahl der Farbe durften die Beklagten auch auf die Aussagen des Fachpersonals …vertrauen.“ so das Gericht.

https://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/m/presse/archiv/2015/05035/index.php