Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Können Mieter bei einer Eigenbedarfskündigung eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nach der Sozialklausel des § 574 BGB verlangen, wenn sie sich (allein) auf das Vorhandensein eines schulpflichtigen Kindes im Alter von 16 Jahren berufen können?

Die Antwort des Landgerichts Itzehoe (LG Itzehoe – 9 S 77/13, Urteil vom 07.11.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das LG Itzehoe in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 2. e) wie folgt aus: “Auch das Vorhandensein eines schulpflichtigen Kindes im Alter von 16 Jahren rechtfertigt für sich genommen keine Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 574 Abs. 1 BGB. Nach der Rechtsprechung kann die Beendigung des Mietverhältnisses zwar eine Härte bedeuten, wenn der Abschluss der Ausbildung alsbald bevorsteht (s. LG Krefeld, Urt. v. 10. März 2010 – 2 S 66/09, WuM 2010, 302, 304, AG Dortmund, Urt. v. 7. Oktober 2003 – 125 C 6414/03, WuM 2004, 210); Voraussetzung ist aber, dass der Umzug einen Schulwechsel, nicht hingegen nur einen längeren Schulweg erfordert (AG Hamburg, Urt. v. 4. August 2009 – 49 C 100/08, ZMR 2010, 453, 454).”