Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Liegt in der monatelangen Unterbringung von mehreren Igeln in Wohnräumen und auf dem Balkon eine mietvertragliche Pflichtverletzung, die den Vermieter berechtigt, eine Abmahnung auszusprechen und bei Missachtung dieser eine sofortige und fristlose Kündigung geltend zu machen?

Die Antwort des Amtsgerichts Spandau (AG Spandau – 12 C 133/14, Urteil vom 11.11.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Spandau in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Beklagte ist gem. § 546 BGB verpflichtet, die Wohnung zu räumen und an die Klägerin herauszugeben, da die fristlose Kündigung vom 02. Mai 2014, gestützt auf § 543 Abs. 3 BGB wirksam ist und das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis beendet hat. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass in der monatelangen Unterbringung von mehreren Igeln in Wohnräumen und auf dem Balkon eine mietvertragliche Pflichtverletzung liegt. Zwar regelt § 11 des Mietvertrages eine Erlaubnis zur Kleintierhaltung wie Vögel, Zierfische, Schildkröten, Hamster, Zwergkaninchen oder vergleichbare Tiere – gemeint sind typische Haustiere, die üblicherweise in Wohnungen gehalten werden können. Igel sind jedoch keine typischen Haus-, sondern Wildtiere, die zwar klein sind, aber Gerüche absondern, was bekannt ist, die speziell Tieren eigen sind, die in freier Natur leben. Diese ” Wildgerüche” sind von permanenter Natur und können auch durch Wände und Wohnungstüren in angrenzende Wohnungen ziehen. Von daher ist die Beherbergung dieser Tiere in Wohnungen von vornherein problematisch. Ganz sicher ist eine übermäßige Tierhaltung, die zur Belastungen und unbilligen Belästigungen der Mitbewohner führt, nicht mehr von einem vertragsgemäßen Wohngebrauch gedeckt. Dies verlangt schon der Hausfriede, da es unter anderem zu den Pflichten des Vermieters gehört, den unbeschwerten und störungsfreien Wohngebrauch auch denen zu gewähren, die keine derartigen Tiere in ihrer Nähe haben wollen, bzw. mit Abscheu, Ekel, Angst usw. reagieren. Es hätte hier sicherlich kein Probleme bestanden, ein Tier vorübergehend in der Wohnung gesund zu pflegen. Die Beklagte hat jedoch unstreitig deutlich mehr als einen Igel über einen längeren Zeitraum, nämlich wohl hauptsächlich in der Winterzeit ,in der Wohnung aufgenommen und auf die Abmahnungen der Klägerin vom 22.August 2013, 22. Oktober 2013 und vom 13.Januar 2014 bis zuletzt im Prozess in keiner Weise reagiert und insbesondere auch keine Erklärung des Inhalts abgegeben, dass die Igelhaltung zukünftig unterlassen würde, sondern nur mit Schriftsatz vom 07.Oktober 2014 mitgeteilt, es befänden sich aktuell keine Igel in der Wohnung (wahrscheinlich witterungsbedingt). Da die Beklagte uneinsichtig ist und insbesondere auch auf die aktenkundige Beschwerde ihres Nachbarn vom 29 04.2014 Dr. Braun über Geruchsbelästigung nicht reagiert hat, sondern Belange ihrer Mitmieter offensichtlich ignoriert, ist die Klägerin schon im Interesse des Hausfriedens gehalten, Maßnahmen gegenüber der Beklagten zu ergreifen, da eine Unterlassungsklage gegen diese offensichtlich nicht erfolg versprechend ist.

Von daher war die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses begründet.”