Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist ein Vermieter zu Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine Maßnahme zur Abwendung von Staubeinwirkungen von einer Großbaustelle unterlässt?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – XII ZR 78/14, Beschluss vom 24.06.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 1. c) wie folgt aus: “Es ist nicht auszuschließen, dass der Beklagten mittels der Aussagen der beiden Zeuginnen der Nachweis ihrer Behauptung gelingt, der Vermieterin sei von dem die Großbaustelle betreibenden Unternehmen die Einrichtung von die Staubeinwirkungen verhindernden Maßnahmen angeboten worden, was die Vermieterin jedoch ausgeschlagen habe. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass bei einer solchen Sachlage ein Schadensersatzanspruch der Beklagten in Betracht käme. Ein solcher könnte nicht nur aus dem vom Oberlandesgericht erwähnten § 280 Abs. 1 BGB, sondern auch aus § 536 a Abs. 1 Alt. 2 BGB folgen, weil die Klägerin dann den Eintritt des Mietmangels erhebliche Staubbelastung des angemieteten Raums·zu vertreten haben könnte. Wie wohl auch das Oberlandesgericht erkannt hat, käme es in diesem Fall nicht auf einen Verzug der Klägerin mit der Mangelbeseitigung an (§ 536 a Abs. 1 Alt. 3 BGB).”