Archiv für den Monat: Dezember 2015

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist einem Mieter täglich drei- bis viermaliges Stoßlüften zumutbar?

Die Antwort des Landgerichts Frankfurt am Main (LG Frankfurt a. M. – 2-17 S 51/14, Urteil vom 16.01.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Frankfurt a. M.  in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: ” Der Kläger kann von der Beklagten die Mietrückstände verlangen, denn die Miete war nicht wegen des in der Wohnung aufgetretenen Schimmels gemindert. Denn für diesen Mangel ist die Gewährleistung des Klägers ausgeschlossen, weil der Mangel auf Obhutsverletzung der Beklagten zurückzuführen ist. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Sachverständigen Schmitt-Isermann in dem vom Gericht eingeholten Gutachten vom 28.03.2014. Denn die Langzeitmessung des Sachverständigen hat ergeben, dass die Beklagte die Wohnung zwar schwankend jedoch ausreichend beheizt, aber nicht ausreichend lüftet. Nach den Feststellungen des Sachverständigen tritt von außen keine Feuchtigkeit in die Wohnung ein: trotz anhaltender Regenfälle vor dem Ortstermin war an der Außenfassade kein Anzeichen für eindringende Nässe erkennbar (Gutachten Seite 6), die Dachentwässerung arbeitet einwandfrei (Gutachten, S. 11). Anzeichen für Schäden am Dach sind nicht erkennbar (Gutachten S. 7). Dort, wo der Sachverständige kleine Mängel der Außenfassade festgestellt hat (Putznachbesserung an der Balkongeländerbefestigung, Spalt unter der Balkonfensterbrüstung) zeigen sich innen keine Feuchteschäden (Gutachten S. 6). Der Sachverständige kommt damit überzeugend zur Auffassung, dass Feuchte im Innenraum auf Dampfdiffusion in Folge der Nutzung beruht (Gutachten, S. 12). Diese durch das Bewohnen entstandene Feuchtigkeit hat die Beklagte, die als Mieterin die Obhut über die Wohnung hat, nicht ausreichend hinausgelüftet, so dass sich die Feuchtigkeit an den kühlsten Stellen in der Wohnung niederschlug und dort die Ansiedlung von Schimmel begünstigte. Dies ergibt sich nachvollziehbar daraus, dass der Schimmel in der Wohnung im Wesentlichen an den bauphysikalischen Kältebrücken (Nordostwand im Sockelbereich zur Balkontür hin, Ostecke des Wohnzimmers insbesondere zum Flachdach hin, Gutachten S. 7), in der Küche über dem Fenster (Gutachten Seite 9) auftritt. Außerdem gibt es an einer Innenwand Schimmel: der Südecke des Wohnzimmers zur Küche hin, dort im Deckenbereich. Hierzu ist festzustellen, dass die Beklagte in der Küche Waschmaschine und Trockner betreibt, obwohl im Keller ein Waschraum ist (Gutachten Seiten 4-6). Die Beklagte hat jedenfalls im Messzeitraum mangelhaft gelüftet (Gutachten S. 11). Die relative Luftfeuchte lag über den gesamten Zeitraum der Messung im Wohnzimmer hoch, zwischen 65% und 75%, und erreichte einmal einen Spitzenwert von 80% (Gutachten Bl. 10). Dabei erfolgte erst nach zwei Stunden eine Lüftung (Gutachten, Seite 10). Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass die in der Wohnung aufgetretene Schimmelpilzbildung in erster Linie durch das Nutzungsverhalten der Beklagten verursacht ist (Gutachten Seite 13). Die Beklagte lüftet die entstehende Feuchtigkeit nicht ausreichend nach draußen. Im Vergleich dazu zeigt sich dort wo eine Zwangsbelüftung besteht, nämlich im Bad, kein Schimmel.

Die seitens der Beklagten gemäß Gutachten erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Tauwasser an den Kältebrücken, nämlich täglich drei- bis viermaliges Stoßlüften, sind nicht überobligatorisch. Insbesondere ist seitens des Klägers keine Nachrüstung der Wärmedämmung geschuldet, die derzeit dem Baujahr des Hauses entspricht. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Kläger seit der Errichtung des Hauses bauliche Eingriffe vorgenommen hätte, die sich insoweit verschlechternd auswirken könnten. Ob die Beklagte aus beruflichen Gründen tagsüber abwesend ist, ist ohne Belang. Denn es muss – entgegen der Ansicht des Amtsgerichtes – während der Abwesenheit des Mieters nicht gelüftet werden. Dies ergibt sich daraus, dass bei Abwesenheit weder geduscht noch gekocht noch gewaschen noch sonst neue Feuchtigkeit seitens des Mieters verursacht wird, welche herausgelüftet werden müsste.”

Aus der Rubrik “Verbrauchertipps”:

ndr.de am 01.12.2014 – Starthilfe: So springen Autos bei Kälte an!

Eisige Temperaturen belasten Batterien enorm. Springt das Auto nicht mehr an, braucht es Starthilfe. Doch die Erste Hilfe am Auto ist gar nicht so einfach. Viele Autofahrer schauen nicht in die Bedienungsanleitung und machen schwere Fehler. Oft werden Plus- und Minus-Pol vertauscht, wenn die Markierungen auf einer verdreckten Batterie kaum noch zu erkennen sind. Dann gibt es einen Kurzschluss, aus der Klemme des Starthilfekabels schlagen Funken. Der ADAC warnt: Im schlimmsten Fall kann die Bordelektronik zerstört werden oder die Batterie in die Luft fliegen.

https://www.ndr.de/ratgeber/verbraucher/Starthilfe-So-springen-Autos-bei-Kaelte-an,starthilfe101.html

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

fr-online.de am 24.11.2015: Prämien im Supermarkt – Treuepunkte sammeln lohnt sich nicht für jeden Kunden!

„Sammeln Sie die Punkte?“ – Diese Frage wird Kunden oft an der Supermarktkasse gestellt. Immerhin vier von zehn Verbrauchern hoffen so auf günstige Prämien. Aber nicht immer spart dadurch so viel, dass es sich lohnt, zeigt eine Studie.

http://www.fr-online.de/geldanlage/lohnt-es-sich–wenn-ich-treuepunkte-sammle-sote,1473054,32494142.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Haben publizistisch tätige Medien (hier: “gemeinnütziges Recherchezentrum im deutschsprachigen Raum”) bei Vorliegen eines presserechtlichen Interesses einen Anspruch auf Einsicht in das Grundbuch?

Die Antwort des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf – 3 Wx 179/15, Beschluss vom 07.10.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das OLG Düsseldorf  in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 1. wie folgt aus: “Der Antragstellerin ist die begehrte Grundbucheinsicht nach § 12 GBO Abs. 1 i. V. m. § 46 GBV zu gewähren.

Über den ursprünglichen, dem allgemeinen Rechtsverkehr mit Grundstücken dienenden Regelungszweck hinaus, vermag auch ein schutzwürdiges Interesse der Presse und vergleichbarer publizistisch tätiger Medien daran, von den für ein bestimmtes Grundstück vorgenommenen Eintragungen Kenntnis zu erlangen, das nach § 12 Abs. 1 GBO für die Gestattung der Einsicht erforderliche berechtigte Interesse zu begründen (vgl. BVerfG, 28.08.2000, NJW 2001, 503; BGHNJW-RR 2011, 1651 m. w. N.; OLG Stuttgart, 27.06.2012 – 8 W 228/12 = BeckRS 2013, 07597).

Ein solches presserechtliches Interesse hat die Antragstellerin geltend gemacht.

Die Antragstellerin wirkt – auch in Zusammenarbeit mit überregionalen Zeitungen und öffentlich-rechtlichen Fernsehsendern – an der öffentlichen Meinungsbildung mit und ist damit der Presse zuzuordnen (vgl. zu § 3 PresseG NW und zu der auch dort notwendigen Abgrenzung zu anderen Unternehmen VG Köln, 20.05.2015 – 6 L 476/15). Aufgrund ihrer Funktion bei der Mitwirkung an der öffentlichen Meinungsbildung untersteht die Antragstellerin dem besonderen Schutz des Art. 5 GG.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt das Grundrecht der Pressefreiheit auch den Bereich der Informationsbeschaffung (vgl. BVerfG a. a. O.).

Begehrt ein Pressevertreter unter Berufung auf die Pressefreiheit zu Recherchezwecken Grundbucheinsicht, hat das Grundbuchamt zu prüfen, ob die Einsichtnahme geeignet ist, um dem Informationsanliegen Rechnung zu tragen. Dazu gehört auch die Prüfung, ob das Informationsinteresse sich auf Rechte der im Grundbuch Eingetragenen bezieht und sich die Presse bei der Einsichtnahme auf das zur Recherche Erforderliche begrenzt. Schließlich ist zu prüfen, ob die gewünschten Informationen in unproblematischer Weise unter geringerer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsschutzes des Eingetragenen erlangt werden können. Dabei hat das Grundbuchamt stets das Gebot staatlicher Inhaltsneutralität zu beachten (vgl. zum Ganzen BVerfG, a. a. O.).

Eine Abwägung mit dem Interesse der Eingetragenen an der Nichtzugänglichkeit der Daten kommt im Zuge der Prüfung der Eignung und Erforderlichkeit nicht in Betracht. Wohl aber kann der Verwertungszweck von Bedeutung sein. Bei der Abwägung der Pressefreiheit mit den kollidierenden Persönlichkeitsinteressen kann es darauf ankommen, ob die Fragen die Öffentlichkeit wesentlich angehen, ernsthaft und sachbezogen erörtert oder lediglich private Angelegenheiten, die nur die Neugier befriedigen, ausgebreitet werden (BVerfG a. a. O. unter Hinweis aus BVerfGE 101, 361 ff., 391). Das Zugangsinteresse hat Vorrang, wenn es um Fragen geht, welche die Öffentlichkeit wesentlich angehen (BVerfG, a. a. O.).

Die Antragstellerin hat vorgebracht, es sei beabsichtigt, eine Reportage über eine Beteiligung der Stadtsparkasse D.-V.-H. an Gesellschaften mit – möglicherweise überbewerteten – Grundvermögen und Immobiliengeschäften und den sich daraus ergebenden Risiken zu veröffentlichen. Erläuternd hat sie ausgeführt, die Sparkasse besitze zu 100% eine Gesellschaft (die “C. GmbH”), die an der “S. GmbH” als Gesellschafterin beteiligt (gewesen) sei. Der Gegenstand dieses Unternehmens sei der Besitz, der Erwerb, das Errichten und Betreiben von Sondereigentumseinheiten an einem Wohn- und Geschäftskomplex der Stadt. Für die geplante Reportage müssten die Vermögenswerte der beiden zuvor genannten Gesellschaften überprüft werden.

Das Einsichtsgesuch zielt somit auf die Beschaffung journalistisch verwertbarer Informationen und unterliegt als Teil der publizistischen Vorbereitungstätigkeit dem Schutzbereich der Pressefreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG (BVerfGE 50, 234, 249; OLG Stuttgart, 27.06.2012 – 8 W 228/12).

Schutzwürdige Belange der im Grundbuch eingetragenen Gesellschaften stehen einer Einsichtnahme im Ergebnis nicht entgegen.

Die eingetragenen Gesellschaften haben einen Bezug zu der Sparkasse, über deren unternehmerische Betätigung die Reportage erstellt werden soll.

Das Interesse der Antragstellerin an den begehrten Informationen erweist sich gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der eingetragenen Gesellschaften als vorrangig. Denn die zu recherchierende Frage, ob die Sparkasse sich durch ihre (mittelbare) Beteiligung an Geschäften mit möglicherweise überbewerteten Immobilien Risiken unterworfen hat, die mit ihrer Aufgabe nicht zu vereinbaren sind, geht die Öffentlichkeit wesentlich an. Dabei ist zu respektieren, dass die Presse regelmäßig auch auf einen bloßen Verdacht hin recherchiert (vgl. BVerfG, a. a. O. und BGH NJW-RR 2011, 1651).

Die begehrte Einsicht in die Grundakten kann auch nicht mit dem Hinweis verwehrt werden, dass die Gesellschaft der Sparkasse aktuell nicht Eigentümerin von Grundbesitz und die andere Gesellschaft Eigentümerin von (nur) acht Wohnungen sei. Aufgrund des Gebots staatlicher Inhaltsneutralität darf der Presse nicht vorgeschrieben werden, wie ein bestimmter Vorgang im Grundbuch zu bewerten ist (BVerfG, a. a. O.).

Die Antragstellerin hat jedenfalls in der Beschwerdeschrift unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie im Rahmen ihrer Recherchen auch Vorgänge in der Vergangenheit überprüfen möchte, und daher erkunden will, welchen “Besitz die Tochterunternehmen tatsächlich hatten und haben und wie damit umgegangen” worden ist, welche Geschäfte und welche Risiken die Sparkasse (in der Vergangenheit) eingegangen ist.

Dafür, dass die Berichterstattung über die Ergebnisse der beabsichtigten Nachforschung lediglich dazu dienen könnte, eine in der Öffentlichkeit vorhandene Neugierde und Sensationslust zu befriedigen, bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1651).

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin in unproblematischer Weise andere Mittel nutzen könnte, um die erwünschten Informationen unter geringerer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsschutzes der Eingetragenen zu erhalten (vgl. hierzu BGH, a. a. O.).

Das Einsichtsrecht der Antragstellerin erstreckt sich auch auf den Inhalt der Grundakten. Die Kenntnisnahme der Grundakten durch Dritte ist nach § 46 Abs. 1 GBV unter denselben Voraussetzungen zulässig wie diejenige des Grundbuchinhalts. Dem Grundbuchamt ist eine eigene Bewertung der für das Informationsanliegen der Presse relevanten Angaben verwehrt (vgl. BGH,NJW-RR 2011, 1651 f.).

Vor der Entscheidung über das Einsichtsgesuch ist dem Grundstückeigentümer kein (rechtliches) Gehör zu gewähren (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O. und Demharter, GBO, 28. Aufl., § 12 Rn. 23 m. w. N.).”

Pressemitteilung 73/2015

Warum das Landgericht Berlin am 02.12.2015 das “Mietspiegel-Urteil” des Amtsgerichts Charlottenburg aufrechterhalten wird!

Das am 11.05.2015 verkündete “Mietspiegel-Urteil” des Amtsgerichts Charlottenburg zum Aktenzeichen 235 C 133/13, in dem ausgeführt ist, dass der Berliner Mietspiegel 2013 nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden sei und er deshalb in dem konkreten Rechtsfall nicht für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete zugrunde zu legen sei, wurde bisher viel gescholten und teilweise als exotische Einzelfallentscheidung abgestempelt. Am 02.12.2015 verhandelt nun das Landgericht Berlin zum Aktenzeichen 18 S 183/15 über die Berufung gegen das “Mietspiegel-Urteil” des Amtsgerichts Charlottenburg …weiterlesen

Aus der Rubrik “Verbrauchertipps”:

ndr.de am 23.11.2015 – Kälteschutz: Auto auf den Winter vorbereiten!
Im Herbst und im Winter bleiben nach ADAC-Angaben fast doppelt so viele Autos auf der Straße liegen wie im Frühling und Sommer. Laut Pannenstatistik sorgt häufig eine schwache Batterie dafür, dass der Wagen nicht mehr anspringt. Kälte und Schmutz machen auch Scheiben, Schlössern und Dichtungen zu schaffen. Markt gibt Tipps, wie Sie Ihr Auto auf den Winter vorbereiten.

https://www.ndr.de/ratgeber/verbraucher/Auto-Frost-Schutz-Batterie,auto766.html

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Solidaritäts­zuschlag: Finanz­richter halten „Soli“ für verfassungs­widrig!

Verstößt der Solidaritäts­zuschlag, den alle Steuerzahler leisten müssen, gegen die Verfassung? Ja, sagt der 7. Senat des Nieder­sächsischen Finanz­gerichts, und hat die Frage dem Bundes­verfassungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt.

https://www.test.de/Solidaritaetszuschlag-Finanzrichter-halten-Soli-fuer-verfassungswidrig-4941606-0/

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Verstößt der Rückgriff auf Messwerte von installierten ungeeichten Messgeräten gegen § 25 Abs. 1 Nr. 1 EichG, § 10 Abs. 1 EichO?

Die Antwort des Verwaltungsgerichts Köln (VG Köln – 1 L 1593/14, Beschluss vom 26.11.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das VG Köln in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1a) EichG ist es verboten, Messgeräte zur Bestimmung der Länge, der Fläche, des Volumens, der Masse, der thermischen oder elektrischen Energie, der thermischen oder elektrischen Leistung, der Durchflussstärke von Flüssigkeiten oder Gasen oder der Dichte oder des Gehalts von Flüssigkeiten ungeeicht im geschäftlichen Verkehr zu verwenden oder so bereitzuhalten, dass sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können. Nach § 10 Abs. 1 EO dürfen für die in § 25 Abs. 1 Nr. 1 EichG genannten Größen im geschäftlichen und amtlichen Verkehr Werte nur angegeben werden, wenn sie mit einem (geeichten) Messgerät bestimmt sind. Ordnungswidrig handelt nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 EichG, wer vorsätzlich oder fahrlässig nicht geeichte Messgeräte entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 EichG verwendet.”