Aus der Rubrik “Wissenswertes”: 

Führen zerstörte oder beschädigte Asbestmaterialien zu einer minderungsrelevanten konkreten Gesundheitsgefährdung?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 18 S 133/15, Urteil vom 11.02.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung auf Seite drei wie folgt aus: “”Zerstörte oder beschädigte Asbestmaterialien, wie im vorliegenden Fall, führen dagegen regelmäßig zu einer minderungsrelevanten konkreten Gesundheitsgefährdung der Mieter. Da schon der Austritt einzelner Fasern ausreicht, um konkrete Gesundheitsgefahren herbeizuführen, muss eine grenzwertüberschreitende Belastung der Raumluft nicht notwendigerweise dargetan werden, um die konkrete Gesundheitsgefährdung zu belegen (LG Berlin, Urteil vom 16.01.2013 – Az. 65 S 419/10; Urteil vom 27.10.1998 – Az. 65 S 223/98). … Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Vorliegen einer konkreten Gesundheitsgefahr, auch im Hinblick auf eine Überschreitung zulässiger Grenzwerte, bedurfte es daher nicht.”