Archiv für den Monat: Februar 2016

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Der Tagesspiegel am 31.01.2016: Berlins niedrigste Mieten in Heerstraße-Nord – Problemkiez mit Perspektive!

Nirgendwo in Berlin sind die Mieten niedriger als im Bereich Heerstraße-Nord in Spandau. Kein Wunder, denn immer mehr Hartz IV-Empfänger, deren bisherige Wohnungen in zu Szenevierteln avancierten Innenstadtbezirken unbezahlbar geworden sind, finden hier am Stadtrand Zuflucht. Bezirksamt und Quartiersmanagement kämpfen gegen die Ghettoisierung.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/bezirke/spandau/berlins-niedrigste-mieten-in-heerstrasse-nord-problemkiez-mit-perspektive/12903724.html

Aus der Rubrik “Kuriosum/Kuriosa”:

Katze spart Steuern!

Kann durch die Versorgung und Betreuung einer im Haushalt des Steuerpflichtigen lebenden Katze Steuern gespart werden? Stellt die Versorgung und Betreuung einer im Haushalt des Steuerpflichtigen lebenden Katze eine haushaltsnahe Dienstleistung dar?

Der Bundesfinanzhof – BFH – sagt Ja!

Bundesfinanzhof (BFH – VI R 13/15, Urteil vom 03.09.2015): “Das FG hat zu Recht entschieden, dass den Klägern für die Kosten der Betreuung und Versorgung ihrer Hauskatze die Steuerermäßigung nach § 35aAbs. 2 Satz 1 EStG zu gewähren ist.

1. Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 %, höchstens 4.000 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG sind und in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden (§ 35a Abs. 4 Satz 1 EStG).

a) Der Begriff “haushaltsnahe Dienstleistung” ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Senats müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen (Senatsurteil vom 20. März 2014 VI R 55/12, BFHE 245, 45, BStBl II 2014, 880, m.w.N.).

b) Der Begriff “haushaltsnah” ist hierbei als sinnverwandt mit dem Begriff “hauswirtschaftlich” anzusehen. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten sind solche, die üblicherweise zur Versorgung der dort lebenden Familie in einem Privathaushalt erbracht werden (Senatsurteil in BFHE 245, 45, BStBl II 2014, 880, m.w.N.). Dazu gehören jedenfalls das Einkaufen von Verbrauchsgütern, das Kochen, die Wäschepflege, die Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens und auch die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen (BTDrucks 15/91, 19).

c) Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich dieser Aufzählung nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber die Versorgung und Betreuung von Haustieren damit von der Steuerermäßigung nach § 35aEStG ausgenommen hat. Insoweit verkennt das FA, dass eine Gesetzesbegründung keine Tatbestandswirkung entfaltet. Hätte der Gesetzgeber lediglich bestimmte haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigen wollen, hätte es einer abschließenden Regelung in § 35a EStG bedurft. Auch trägt die Gesetzesbegründung nicht den von der Revision gezogenen Schluss, dass durch § 35a EStG –mit Ausnahme der Gartenpflege– lediglich personenbezogene hauswirtschaftliche Leistungen steuerlich entlastet werden sollen. Für ein derart eingeschränktes Begriffsverständnis bietet der Wortlaut der Norm keinen Anhalt. So sind beispielsweise bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2005 auch (einfache, nicht aber qualifizierte) handwerkliche Tätigkeiten (Ausbesserungs- und Erhaltungsmaßnahmen, die üblicherweise durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte, beispielsweise einen Hausmeister, erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen) in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung oder im Haus des Steuerpflichtigen, etwa Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten, von den Finanzbehörden (BMF-Schreiben vom 1. November 2004 IV C 8-S 2296b-16/04, BStBl I 2004, 958 Rz 5) und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (z.B. Senatsurteile vom 29. Januar 2009 VI R 28/08, BFHE 224, 255,BStBl II 2010, 166, und vom 6. Mai 2010 VI R 4/09, BFHE 229, 534, BStBl II 2011, 909) zu den haushaltsnahen Dienstleistungen i.S. von § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG in der bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2005 geltenden Fassung gezählt worden.

Zwar werden seit dem Veranlagungszeitraum 2006 sämtliche handwerklichen Tätigkeiten, also auch einfache handwerkliche Verrichtungen, etwa regelmäßige Ausbesserungs- und Erhaltungsmaßnahmen, die bislang als haushaltsnahe Dienstleistungen unter § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG angesehen worden sind, von dem neuen § 35a Abs. 2 Satz 2 i.d.F. des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26. April 2006 erfasst (Senatsurteil in BFHE 229, 534, BStBl II 2011, 909). Mehr als die “Ausgrenzung” der einfachen Handwerkerleistungen aus dem Anwendungsbereich des Satzes 1 folgt daraus jedoch nicht. Denn der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung lediglich die Steuerermäßigung nach § 35a EStG auf handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, z.B. das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die Beseitigung kleinerer Schäden, die Erneuerung eines Bodenbelags (Teppichboden, Parkett oder Fliesen), die Modernisierung des Badezimmers oder der Austausch von Fenstern sowie Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, z.B. Garten- und Wegebauarbeiten, ausgeweitet (BTDrucks 16/643, 10, und BTDrucks 16/753, 11).

2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sind auch die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres haushaltsnahe Dienstleistungen (entgegen BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 75, Anlage 1, ersetzt BMF-Schreiben vom 15. Februar 2010, BStBl I 2010, 140, Anlage 1). Denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt (FG Münster, Urteil vom 25. Mai 2012 14 K 2289/11, EFG 2012, 1674). Dies wie auch das Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG hat die Vorinstanz im Streitfall zutreffend bejaht.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:   

Setzt die Mietvertragsklausel “Das Wohnungsunternehmen wird von sich aus das Mietverhältnis grundsätzlich nicht auflösen. Es kann jedoch in besonderen Ausnahmefällen das Mietverhältnis schriftlich unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen kündigen, wenn wichtige berechtigte Interessen des Wohnungsunternehmens eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen. …” bei einer Eigenbedarfskündigung verschärfte Anforderungen an den Eigenbedarf sowie ein besonderes berechtigtes Interesse voraus?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 86/14, Urteil vom 28.07.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Der Wunsch des Klägers, nach der Trennung von seiner Lebensgefährtin die eigene Wohnung zu nutzen und die recht hohe Miete für seine derzeitige Wohnung zu sparen, beruht auf nachvollziehbaren und vernünftigen Erwägungen. Diese begründen grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Aufgrund der Vereinbarung der Parteien in § 4 Abs.3 des Mietvertrags genügt ein solches “einfaches” Interesses für eine Kündigung nicht.

Der Bundesgerichtshof hat zu einer gleichlautenden Klausel entschieden, dass diese zwar nicht grundsätzlich eine ordentliche Kündigung wegen Eigenbedarfs ausschließe. An einen solchen eine Kündigung rechtfertigenden Eigenbedarf seien indes verschärfte Anforderungen zu stellen, welche ein besonderes berechtigtes Interesse voraussetzten. Es müsse ein besonderer Ausnahmefall vorliegen, der die Beendigung des Mietverhältnisses notwendig mache. Dem Mieter werde durch eine derartige Vereinbarung ein erhöhter Bestandsschutz zugesichert (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013 – VIII ZR 57/13, GE 2013, 1584).

Nach diesen Maßstäben und den vom Kläger vorgebrachten Gründen ist das Urteil des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Ein besonderer Ausnahmefall, welcher die Kündigung notwendig macht, ist darin aber nicht zu sehen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers sind, insgesamt gesehen, nicht so schlecht, dass ihm die Aufrechterhaltung des streitgegenständlichen Mietverhältnisses nicht zuzumuten ist. Er hat zudem die Wohnung in Kenntnis der Kündigungsbeschränkung erworben. Zwar ist im Rahmen der Beurteilung eines Eigenbedarfs grundsätzlich vom Wunsch des Eigentümers auszugehen und sind seine Lebensvorstellungen nicht durch vom Gericht für angemessen angenommene zu ersetzen. Das gilt aber nicht in einem Fall, in dem, wie hier, an die Voraussetzungen eines berechtigten Interesses verschärfte Anforderungen zu stellen sind und dem Mieter ein erhöhter Bestandsschutz zukommt. Hier hat bei der Annahme eines Eigenbedarfs eine entsprechende Prüfung stattzufinden, ob die Umstände im Einzelnen einen besonderen Ausnahmefall begründen. Hierbei sind nicht allein die Vorstellungen des Eigentümers zu berücksichtigen, sondern auch, ob diese unter Beachtung anderer ihm zur Verfügung stehender Möglichkeiten die Beendigung des Mietverhältnisses notwendig ist.

Das dem Kläger zur Verfügung stehende Vermögen ist nicht unbeträchtlich. Es mag dahinstehen, ob beim derzeitigen Zinsniveau die Ablösung eines Wohnungsdarlehens sinnvoll ist. Auch wenn man dieses Vorhaben des Klägers als Ausdruck seiner Lebensvorstellung hinnimmt und als nachvollziehbar ansieht, begründet die unter diesen Umständen verbleibende wirtschaftliche Lage gleichwohl nicht die Kündigung.

Denn durch die Ablösung des Kredits entfallen monatliche Verpflichtungen in Höhe von 360,67 EUR. Zusammen mit den Mieteinnahmen für die streitgegenständliche Wohnung in Höhe von monatlich 659,62 EUR werden damit fast die Kosten für die derzeitige Wohnung des Klägers gedeckt. Unter Berücksichtigung des danach verbleibenden aktuellen Nettoeinkommens von über 2.000,– EUR für eine Einzelperson sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht als so unzureichend anzusehen, dass angesichts des erweiterten Bestandsschutzes des Beklagten die Voraussetzungen eines “besonderen” berechtigten Interesses erfüllt sind. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass dem Kläger auch nach der Darlehensablösung noch Vermögenswerte von über 30.000,– EUR verbleiben und seine Lebensversicherung mit einem derzeitigen Wert von über 15.000,– EUR nicht angetastet wird.

Auch wenn sich die wirtschaftliche Situation des Klägers durch die Kündigung letztlich weiter verbesserte, indem er eigene Mietaufwendungen von 1.127,45 EUR erspart, dafür aber nur 659,62 EUR Mieteinnahmen für die streitgegenständliche Wohnung entfallen, begründete dies nur ein “normales” berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, nicht aber das hier aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen erforderliche gesteigerte berechtigte Interesse.”

Pressemitteilung 07/2016

E I N L A D U N G

1. Spandauer Mieter- und Verbraucheraktionstag des AMV am 12.03.2016

                                  – Wohnen und Leben im Alter –


Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e. V. veranstaltet am 12.03.2016 in Berlin-Spandau den 1. Spandauer Mieter- und Verbraucheraktionstag zu dem Thema “Wohnen und Leben im Alter” und lädt Sie herzlich ein.

SCHIRMHERR: Herr Bezirksstadtrat für Soziales und Gesundheit Frank Bewig

WANN:              12.03.2016, 10:00 Uhr bis 15:30 Uhr

WO:                   Ev. Zufluchtskirchengemeinde, Westerwaldstraße 16, 13589 Berlin-Spandau

PROGRAMM: …weiterlesen

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

immowelt.de am 04.02.2016 – Auszug aus der Mietwohnung: Kündigungsfristen nicht vergessen!

Wer aus seiner Mietwohnung ausziehen will, muss vorher den Mietvertrag kündigen – und zwar rechtzeitig. Ansonsten muss er am Ende länger für seine Wohnung zahlen als er überhaupt in ihr Wohnen bleiben will. Diese Kündigungsfristen gelten für Mieter.

http://ratgeber.immowelt.de/a/mietvertrag-kuendigen-kuendigungsfrist-beachten.html?campaign=googleplus-post

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Der Tagesspiegel am 03.02.2016: Rundfunkbeitrag vor Gericht – Warum den vollen Beitrag zahlen, wenn ich nur Radio höre?

Das Bundesverwaltungsgericht wird im März über die ersten 15 Klagen gegen den Rundfunkbeitrag verhandeln. Weitere Verfahren folgen!

http://www.tagesspiegel.de/medien/rundfunkbeitrag-vor-gericht-warum-den-vollen-beitrag-zahlen-wenn-ich-nur-radio-hoere/12917472.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:  

Muss ein Mieter, der die Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel geltend macht, den Renovierungsbedarf der Wohnung bei Mietbeginn darlegen und im Streitfall beweisen?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 114/14, Urteil vom 18.08.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 2. wie folgt aus: “Die Vereinbarung betreffend die Vornahme der laufenden Schönheitsreparaturen durch den Mieter ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt unwirksam, dass den Beklagten bei Vertragsbeginn eine renovierungsbedürftige Wohnung überlassen worden war und somit die von ihnen vorzunehmenden Dekorationsarbeiten auch nicht von ihnen, sondern dem Vormieter verursachte Abnutzungen umfassten (BGH, Urteil vom 18. März 2015 – VIII ZR 185/14, GE 2015, 649, unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung). Denn ein solcher renovierungsbedürftiger Zustand steht nicht fest. Die Klägerin hat unter Hinweis auf die Vereinbarung in § 5 des Mietvertrags, wonach vor Überlassung der Wohnung keine Arbeiten seitens des Vermieters vorzunehmen waren, in Abrede gestellt, dass die Ausführung von Schönheitsreparaturen erforderlich war. Auch in § 16 des Mietvertrags sind keine ergänzenden Vereinbarungen der Parteien getroffen, die hierauf schließen lassen. Die Beklagten haben trotz eines entsprechenden Hinweises der Kammer auf die og. Entscheidung des Bundesgerichtshofs hingegen lediglich pauschal ohne Beweisantritt behauptet, dass Schönheitsreparaturen erforderlich gewesen seien und von ihren Eltern, den damaligen Mietern, vorgenommen worden seien. Dies genügt der ihnen obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht. Denn beruft sich der Mieter auf die Unwirksamkeit der Renovierungsklausel, ist es an ihm, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass die Wohnung bei Mietbeginn unrenoviert oder renovierungsbedürftig war (BGH a. a. O.).

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

n-tv.de am 04.02.2016: Gluckernde Heizung – Verbrauch bis zu 15 Prozent höher!

Geräusche aus der Heizung verheißen meistens nichts Gutes. Ein Gluckern weist auf Luftbläschen hin, die sich in den Leitungen angesammelt haben. In diesem Fall sollte das Ventil kurz geöffnet werden, sonst drohen Mehrkosten. Auf Dauer stellen die Geräusche einen Mietmangel dar.

http://www.n-tv.de/ratgeber/Verbrauch-bis-zu-15-Prozent-hoeher-article16918016.html

Aus der Rubrik “Veranstaltungen”:

Spandauer Volksblatt am 04.02.2016: Thema Mieten im Bürgerbüro

Wann? 11.02.2016, 16:30 Uhr bis 18:00 Uhr

Wo? Bürgerbüro Daniel Buchholz, Quellweg 10, 13629 Berlin

Zur Mieten-Sprechstunde lädt am Donnerstag, 11. Februar, von 16.30 bis 18 Uhr der Spandauer SPD-Abgeordnete Daniel Buchholz in sein Bürgerbüro im Quellweg 10 ein. Mit von der Partie ist Jürgen Wilhelm vom Berliner Mieterverein. Wer sich mit Sorgen über steigende Mieten und den immer knapper werdenden Wohnraum plagt, kann die beiden Experten um Rat fragen. Sie informieren auf Wunsch auch über aktuell geplante Bauvorhaben, über den Mietspiegel und die Mietpreisbremse. Um Anmeldung wird gebeten, vorzugsweise per E-Mail unter info@daniel-buchholz.de oder  92 35 92 80.

http://www.berliner-woche.de/siemensstadt/politik/thema-mieten-im-buergerbuero-d94076.html