Aus der Rubrik “Wissenswertes”:   

Unterliegt das dem Mieter neben der kraft Gesetzes eintretenden Minderung zustehende Recht, die Zahlung der (geminderten) Miete nach § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB zu verweigern, einer zeitlichen und betragsmäßigen Begrenzung?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 288/14, Beschluss vom 27.10.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung unter III. wie folgt aus: ”

III.
12 Für das weitere Verfahren weist der Senat im Hinblick auf das vom Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht auf folgendes hin:
13 Wie der Senat – nach Erlass des Berufungsurteils – entschieden hat (Senatsurteil vom 17. Juni 2015 –VIII ZR 19/14, WM 2015, 1473 Rn. 62, 64 – zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) sind bei der Bemessung des Leistungsverweigerungsrechts des Wohnraummieters aus § 320 Abs. 1, 2 BGB die Besonderheiten des Mietverhältnisses als Dauerschuldverhältnis zu beachten. Denn dabei kann das mangelbedingte Ungleichgewicht nur für die Zukunft beseitigt werden, während dem Äquivalenzverhältnis für bereits abgelaufene Zeitabschnitte bereits dadurch Rechnung getragen ist, dass der Mieter gemäß § 536 BGB nur eine geminderte Miete zu zahlen hat. Es ist daher grundsätzlich verfehlt, das Leistungsverweigerungsrecht des Wohnraummieters aus § 320 BGB – wie es das Berufungsgericht möglicherweise gesehen hat – ohne zeitliche Begrenzung auf einen mehrfachen Betrag der monatlichen Minderung oder der Mangelbeseitigungskosten zu bemessen. Insbesondere muss der insgesamt einbehaltene Betrag in einer angemessenen Relation zu der Bedeutung des Mangels stehen, so dass das Zurückbehaltungsrecht grundsätzlich betragsmäßig begrenzt ist (Senatsurteil vom 17. Juni 2015 – VIII ZR 19/14, aaO Rn. 64).”