Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. am 29.02.2016: Welche Versicherung brauche ich?
Viele Versicherungen in der Tasche zu haben, ist keine Garantie für den besten Schutz. Und bei der Optimierung des eigenen Schutzes kann man mehrere hundert Euro einsparen.
http://www.verbraucherzentrale.nrw/welche-versicherung-brauche-ich-1
Archiv für den Monat: März 2016
Aus der Rubrik “Verbrauchertipps”:
Identitätsdiebstahl
Profil gehackt: Adressen für den Notfall!
Aus der Rubrik “Wissenswertes”:
Rechtfertigt der nachträgliche Balkonanbau bei einer Nachbarwohnung eine Minderungsquote, wenn es durch den Balkonanbau zu einer direkten Einsehbarkeit der Wohnung der Nachbarn sowie eines tunnelartigen Ausblicks aus der Nachbarwohnung kommt?
Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. wie folgt aus: “Die vom Amtsgericht wegen der mit dem nachträglichen Balkonanbau verbundenen Beeinträchtigungen zugestandene Minderungsquote ist nicht zu beanstanden.
Ohne Erfolg beruft die Beklagte sich hiergegen darauf, dass mit dem Balkonanbau nur ein für die Baualtersklasse allgemein üblicher Zustand geschaffen worden sei. Eine nicht unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung einer (anderen) Wohnung i.S.v. § 536 Abs.1 BGB kann grundsätzlich unabhängig davon vorliegen, ob durch eine Modernisierungsmaßnahme eine Wohnwertsteigerung für die hiervon betroffene Wohnung herbeigeführt wird oder nicht. Wann dies der Fall ist, entzieht sich jedoch einer generalisierenden Betrachtung und ist durch den Tatrichter jeweils anhand der Einzelfallumstände zu entscheiden. Vorliegend hat das Amtsgericht, nachdem es sich hiervon im Rahmen des Ortstermins einen persönlichen Eindruck verschafft hat, eine nicht unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung für die Wohnung der Kläger aufgrund der konkreten räumlichen Gegebenheiten im streitgegenständlichen Hinterhof sowie der baulichen (nicht sichtbegrenzenden) Gestaltung der nachträglich angebrachten Balkone mit zutreffender Begründung bejaht. Entgegen der Ansicht der Beklagten mussten die Kläger mit solch einer für ihre Wohnung erheblich nachteiligen Veränderung des Gebäudekomplexes durch den Vermieter weder bei Mietvertragsschluss rechnen, noch ist das Amtsgericht unter Verstoß gegen § 308ZPO im Rahmen der Verurteilung über den Klageantrag hinausgegangen. Vielmehr hat es die klägerseits begehrte Minderungsquote von 10 % festgestellt. Unschädlich war insofern, dass es eine klägerseits behauptete Verdunkelung der Wohnung anlässlich des Ortstermins nicht hat feststellen können. Das Amtsgericht war gem. § 287 ZPO im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens frei darin, eine für die durch den Balkonanbau eingetretene Gebrauchsbeeinträchtigung der Wohnung der Kläger über welche es Beweis erhoben hat angemessene Minderung zu schätzen. Die insoweit zugesprochene Quote von 10% ist angesichts der nunmehr direkten Einsehbarkeit der Wohnung der Kläger sowie des tunnelartigen Ausblicks aus der Wohnung, welchen auch bereits mit Schriftsatz vom 25.09.2014 vorgetragen worden war, nicht zu beanstanden.”
Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:
immowelt.de am 02.03.2016 – Kehrwoche und Duschverbot: Was Mieter in der Hausordnung hinnehmen müssen!
Kein Besuch mehr nach 22 Uhr und nachts ist Duschen verboten: So manche Hausordnung in deutschen Mietshäusern liest sich wie ein regelrechter Verbots- und Pflichtenkatalog. Mieter müssen jedoch nicht alle Regelungen hinnehmen.
Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:
teltarif.de am 03.03.2016: Diese Mobilfunkanbieter haben den fairsten Service und das beste Netz!
http://www.teltarif.de/servicevalue-studie-fairste-mobilfunkanbieter/news/63061.html
Aus der Rubrik “Wissenswertes”:
Ergibt sich, wenn die Treppenhausbeleuchtung auf Dauerbeleuchtung eingeschaltet ist, allein hieraus ein Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit?
Zur Begründung führt das AG Mitte in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Auch nach dem bestrittenen Vortrag der beklagten Partei, wonach die Treppenhausbeleuchtung auf Dauerbeleuchtung eingeschaltet sei, ist davon auszugehen, dass sich allein hieraus ein Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit nicht ergibt. Zunächst wird davon ausgegangen, dass der Einwand so zu verstehen ist, dass die Treppenhausbeleuchtung in Zeiten, zu denen die natürliche Beleuchtung nicht ausreicht, um das Treppenhaus ausreichend zu beleuchten, sich nicht erst auf Anforderung einschaltet und nach Ablauf einer gewissen Zeit wieder erlischt, sondern dauerhaft eingeschaltet ist. Mit einer solchen Einstellung der Treppenhausbeleuchtung verstößt der Vermieter nicht gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit im Zusammenhang mit dem Betrieb des Grundstücks, da eine solche Dauerbeleuchtung für die Mieter des Hauses auch mit Vorteilen verbunden ist, weil nicht erst im Dunklen nach dem Schalter für die Beleuchtung gesucht werden muss, beziehungsweise zumindest kurze Wege im Treppenhaus im Dunklen zurückgelegt werden müssen und es auch nicht erforderlich ist, den Schalter stets erneut betätigen zu müssen, falls sein Aufenthalt im Treppenhaus aus welchen Gründen auch immer einen etwas längeren Zeitraum erfordert (z.B. beim Transport schwerer Gegenstände etc. ).”

AMV im Lichte der Presse:
Initiative Kiez Siemensstadt am 04.03.2016: Politiker im Bürgerdialog zur Wohnungs- und Mietenpolitik in Berlin!
Veranstaltungsreihe “Wohnen in Berlin – Das wohnungs- und mietenpolitische Programm der Berliner Parteien zur 18. Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin am 18.09.2016”
E I N L A D U N G
- Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV
Wann: 09.03.2016, 19:30 Uhr
Wo: Restaurant 1860 TSV Spandau, Tanzsportzentrum, Askanierring 150, 13585 Berlin-Spandau
Thema: Wohnen in Berlin – Das wohnungs- und mietenpolitische Programm DIE LINKE zur 18. Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin am 18.09.2016
Referentin: Katrin Lompscher (DIE LINKE), MdA, stellv. Fraktionsvorsitzende der Fraktion DIE LINKE im Abgeordnetenhaus von Berlin und Sprecherin für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Der 12. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV findet am 09.03.2016 um 19:30 Uhr im Restaurant 1860 TSV Spandau, Tanzsportzentrum, Askanierring 150, 13585 Berlin-Spandau, statt. Die stellv. Fraktionsvorsitzende der Fraktion DIE LINKE im Abgeordnetenhaus von Berlin und Sprecherin für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, Frau Katrin Lompscher , MdA, wird das wohnungs- und mietenpolitische Programm der Partei DIE LINKE zur 18. Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin am 18.09.2016 vorstellen und danach Fragen der anwesenden Verbraucher beantworten.
Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:
Verbraucherzentrale Thüringen e.V. am 01.03.2016 – Umzug: Verbraucher können früher raus aus Telefonverträgen!
Beim Wohnortwechsel ist Zugang der Kündigung entscheidend, nicht der Tag des Auszugs.
Es galt zu klären, wann die Kündigungsfrist des Vertrags zu laufen beginnt. Ist es mit dem Zugang des Schreibens beim Telekommunikationsanbieters oder erst am Tag des Auszugs? In einem kürzlich veröffentlichten Urteil, entschied das Amtsgericht Köln (Urteil vom 27. Januar 2016, Az. 142 C 408/15), dass die Frist mit dem Kündigungsschreiben beginnt. Die Kündigung wird jedoch frühestens beim Auszug wirksam.
Aus der Rubrik “Mieterinfomationen”:
immowelt.de – Haustierhaltung in der Mietwohnung: Was erlaubt und was verboten ist!
Haustier ist nicht gleich Haustier – vor allem nicht im Mietrecht. Kleintiere, wie Hamster oder Fische, dürfen Mieter auch ohne Erlaubnis des Vermieters halten. Bei Hunden, Katzen und exotischen Tieren wird das Ganze schon komplizierter. Das sollten Mieter zur Haustierhaltung wissen.
http://ratgeber.immowelt.de/haustierhaltung.html?campaign=sn_facebook_immowelt_wall
Aus der Rubrik “Wissenswertes”:
Ist es zu beanstanden, dass anteilige Stromkosten, die auf die Heizungsanlage entfallen und die nicht als Teil des Allgemeinstroms abzurechnen sind, geschätzt werden, wenn ein Zwischenzähler nicht vorhanden ist?
Zur Begründung führt das AG Mitte in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Nach zutreffend Ansicht des BGH, Versäumnisurteil vom 20.02.2008 – VIII ZR 27/07, NJW 2008, 1801 ff. (1803) ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass anteilige Stromkosten, die auf die Heizungsanlage entfallen und die nicht als Teil des Allgemeinstroms abzurechnen sind, geschätzt werden, wenn ein Zwischenzähler nicht vorhanden ist, wobei der Vermieter die Grundlagen der Schätzung offenzulegen hat. Ein Schätzung in Höhe von 5 % der Brennstoffkosten, wie sie vorliegend in sämtlichen Abrechnungen der Jahre 2010 bis 2012 dargelegt wurde, ist nicht zu beanstanden (vgl. hierzu Lammel in Schmidt-Futterer § 7 HKVO Rn. 30).”