Archiv für den Monat: März 2016

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:   

Bedarf es zu einer wirksamen Umlagevereinbarung von Betriebskosten in der Wohnraummiete – auch in einem Formularvertrag – der Aufzählung der einzelnen Betriebskosten?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 137/15, Urteil vom 10.02.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. in den Randnummern 10 – 20 wie folgt aus:

“II.
10 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die den Klägerinnen gemäß § 535 Abs. 2 BGB zustehenden Mietforderungen in Höhe von 3.809,58 € (nebst Zinsen) nicht durch Aufrechnung erloschen. Denn den Beklagten steht hinsichtlich der von Januar 2009 bis März 2012 geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) zu. Anders als das Berufungsgericht meint, sind sie nach § 4 Ziffer 1 und 3 des Formularmietvertrags zur Tragung der Betriebskosten und zur Erbringung monatlicher Vorauszahlungen verpflichtet. Die genannten Regelungen im Mietvertrag sind ausreichend bestimmt und halten einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle stand. Aus diesen Gründen kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung auch ein Anspruch auf Leistung einer Betriebskostenvorauszahlung für den Monat April 2012 (100 €) – hinsichtlich der Monate Mai bis Juli 2012 ist der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz übereinstimmend für erledigt erklärt worden – nicht verneint werden.
11 1. Nach der Rechtsprechung des Senats bedarf es zu einer wirksamen Umlagevereinbarung von Betriebskosten in der Wohnraummiete – auch in einem Formularvertrag – nicht der Aufzählung der einzelnen Betriebskosten. Vielmehr hat es der Senat – jedenfalls soweit es nicht um “sonstige” Betriebskosten im Sinne von Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung geht – genügen lassen, dass auf die Betriebskosten gemäß der Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung verwiesen wird (Senatsurteile vom 7. April 2004 – VIII ZR 167/03, NZM 2004, 417 unter II 1 b bb; vom 27. Juni 2007 – VIII ZR 202/06, NJW 2007, 3060 Rn. 19; vom 13. Januar 2010 –VIII ZR 128/08, NJW 2010, 1198 Rn. 19).
12 Um eine derartige Klausel geht es auch hier. Entgegen der Auffassung, die das Berufungsgericht im Anschluss an Langenberg (Schmidt-Futterer/ Langenberg, BGB, 12. Aufl., § 556 Rn. 46; ähnlich Blum WuM 2010, 13; Lützenkirchen in Lützenkirchen, Mietrecht, 2. Aufl. § 556 Rn. 319; AG Hanau NZM 2015, 47, 49) vertritt, ist es ohne Bedeutung, dass die Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung bei Abschluss des Mietvertrags nicht mehr in Kraft, sondern inzwischen durch die – im wesentlichen inhaltsgleiche – Betriebskostenverordnung ersetzt worden war.
13 2. Die im Mietvertrag vom 27. April 2007 zu den Betriebskosten getroffenen formularmäßigen Bestimmungen sind dahin auszulegen, dass die Beklagten die Betriebskosten gemäß § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit dem Betriebskostenkatalog in der dazu erlassenen Betriebskostenverordnung zu tragen haben.
14 a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 9. April 2014 – VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 37; vom 9. Februar 2011 – VIII ZR 295/09, WM 2011, 1860 Rn. 29; vom 23. Februar 2011 – XII ZR 101/09, WM 2011, 1190 Rn. 10; vom 17. April 2013 – VIII ZR 225/12, NJW 2013, 1805 Rn. 9; jeweils mwN).
15 Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass der Begriff der Betriebskosten seit vielen Jahrzehnten durch Rechtsverordnung und später durch Gesetz definiert ist. Bereits in der am 1. November 1957 in Kraft getretenen Zweiten Berechnungsverordnung (BGBl. I S. 1719) findet sich in § 27 die Definition, dass es sich dabei um die Kosten handelt, die “dem Eigentümer durch das Eientum oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen”. Seit dem 1. Januar 2007 ist dieselbe Definition nunmehr in § 556Abs. 1 Satz 2 BGB selbst enthalten – unter Verweis auf die Aufstellung der Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2347), die den bis 31. Dezember 2003 geltenden Betriebskostenkatalog in der Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung abgelöst hat.
16 Angesichts der vorbeschriebenen Gesetzeslage, die den Begriff der Betriebskosten in der Wohnraummiete seit langem festlegt, ist der hier im Mietvertrag verwendete Begriff der Betriebskosten ohne Weiteres in diesem Sinne zu verstehen, das heißt wie jetzt in § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelt und in dem aufgrund der darin enthaltenen Ermächtigung erlassenen Betriebskostenkatalog erläutert. Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien von einem anderen Begriff der Betriebskosten ausgegangen sind, sind vom Berufungsgericht nicht festgestellt und auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus dem Verweis auf die – im Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses bereits außer Kraft getretene – Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung nichts anderes. Dies gilt – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – schon deshalb, weil § 4 des Mietvertrags auf die jeweils aktuelle Fassung der Zweiten Berechnungsverordnung verweist. Damit ist bei verständiger Würdigung unmissverständlich klargestellt, dass der jeweilige Betriebskostenkatalog gemeint ist, so wie er sich aus der gültigen Verordnung zu den in der Wohnraummiete umlegbaren Betriebskosten ergibt. Dass dieser Betriebskostenkatalog bereits bei Abschluss des Mietvertrags der Parteien nicht mehr in der Zweiten Berechnungsverordnung, sondern in der Betriebskostenverordnung enthalten war, ist eine unschädliche Falschbezeichnung.
17 b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die mietvertraglichen Bestimmungen zu den Betriebskosten auch nicht unklar; insbesondere liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht vor.
18 aa) Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach Treu und Glauben, die Rechte und Pflichten der Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 20. Juli 2005 – VIII ZR 121/04, BGHZ 164, 11, 16, und vom 26. Oktober 2005 – VIII ZR 48/05, BGHZ 165, 12, 21 f.). Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Klausel so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (Senatsurteil vom 20. Juli 2005 – VIII ZR 121/04, aaO mwN). Allerdings gebietet es das Transparenzgebot darüber hinaus nicht, die aus dem Gesetz oder der Rechtsnatur eines Vertrages folgenden Rechte der Vertragsparteien ausdrücklich oder vollständig zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 14. Mai 1996 –XI ZR 257/94, BGHZ 133, 25, 32; vom 5. November 1998 – III ZR 226/97, NJW 1999, 276 unter 2; vom 22. März 2000 – IV ZR 23/99, NJW 2000, 2103 unter II 4 a; vom 16. April 2010 – V ZR 175/09, WM 2010, 1861 Rn. 18; vom 9. Juni 2011 – III ZR 157/10, WM 2011, 1678 Rn. 44; vom 8. November 2012 – VII ZR 191/12, WM 2014, 132 Rn. 19; jeweils mwN). Etwaige Missverständnisse muss der Verwender sich in dieser Hinsicht vielmehr nur dann zurechnen lassen, wenn er die Gefahr von Fehlvorstellungen bei seinen Kunden durch eine unklare oder mehrdeutige Klauselformulierung oder -gestaltung selbst hervorgerufen oder verstärkt hat (BGH, Urteil vom 5. November 1998 – III ZR 226/97, aaO; vom 8. November 2012 – VII ZR 191/12, aaO Rn. 23).
19 bb) So liegt der Fall hier aber nicht. Wie bereits ausgeführt, ist der Begriff der Betriebskosten seit langem gesetzlich definiert und durch die Aufzählung der einzelnen Betriebskostenarten in einer hierzu ergangenen Verordnung und dem darin enthaltenen Betriebskostenkatalog erläutert. Zudem ist es auch – sowohl im preisfreien als auch im preisgebundenen Wohnraum – seit Jahrzehnten allgemein üblich, in Mietverträgen die Umlage sämtlicher Betriebskosten zu vereinbaren und abzurechnen, die nach den genannten Definitionen umlagefähig sind. Angesichts dessen bedarf der Begriff der “Betriebskosten” in der Wohnraummiete grundsätzlich keiner Erläuterung oder Aufschlüsselung, da er als bekannt vorausgesetzt werden kann und für den durchschnittlichen Mieter hinreichend klar und verständlich (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist (so bereits zutreffend Schmid, GE 2003, 446 sowie in MünchKommBGB, 6. Aufl., § 556 Rn. 18; ebenso Lehmann-Richter WuM 2012, 647, 648). Die Möglichkeit, dass der Verwender sich ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume verschaffen könnte, erscheint angesichts der gesetzlichen Definition und Aufzählung der einzelnen Betriebskostenarten im Betriebskostenkatalog ausgeschlossen.
20 Eine andere Beurteilung käme allenfalls in Betracht, falls durch Zusätze oder weitere Bestimmungen im Mietvertrag unklar würde, ob “die Betriebskosten” im Sinne sämtlicher umlegbarer Betriebskosten oder nur einzelner Betriebskostenarten gemeint sind. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Er ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Mietvertrag einen Hinweis auf die zum damaligen Zeitpunkt bereits außer Kraft getretene Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung enthält. Denn aus diesem Umstand ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass etwas anderes gemeint gewesen sein könnte als die Abwälzung sämtlicher umlegbarer Betriebskosten. Auch die in § 4 des Mietvertrags enthaltene beispielhafte Aufzählung einzelner Betriebskosten mit dem Zusatz “etc” zeigt unabweisbar, dass eine umfassende Umlagevereinbarung im gesetzlich zulässigen Umfang gemeint war.”

Spandauer wollen Rentner-Ehepaar helfen

Eine Initiative, die es wert ist, unterstützt zu werden. Für ein Rentner-Ehepaar sind 21.000,00 € sehr viel Geld und existenzbedrohend; für eine Solidargemeinschaft von hilfsbereiten Spandauer Bürgern ist es eine Summe, die aufgebracht werden kann. Der AMV hofft, dass es klappt!

Spandauer wollen Rentner-Ehepaar helfen: Initiative will Abrisskosten senken!

Eine „Bürgergemeinschaft“ will dem Rentner-Ehepaar Röckendorf finanziell unter die Arme greifen und die Abrisskosten für seine Datsche minimieren. Initiator ist Jürgen Kessling, parteiloser Einzelverordneter in der Bezirksverordnetenversammlung (BVV). Ziel der neu gegründeten Bürgergemeinschaft ist es, die Abrisskosten für das Wochenendhaus des Ehepaares zu reduzieren.

http://www.berliner-woche.de/spandau/politik/spandauer-wollen-rentner-ehepaar-helfen-initiative-will-abrisskosten-senken-d95750.html

AMV im Lichte der Presse:

Unterwegs in Spandau am 28.02.2016: Urteil gegen die GSW Immobilien AG!

GSW Immobilien AG muss anteilige Miete für Wohnung in der Obstallee in Berlin-Spandau für gesamten Mietzeitraum zurückzahlen!

Zerstörte oder beschädigte Asbestmaterialien führen zu einer minderungsrelevanten konkreten Gesundheitsgefährdung!

Asbesturteil in Staaken

Das Landgericht Berlin – 18 S 133/15, Urteil vom 11.02.2016, verurteilte die GSW Immobilien AG zu einer Rückzahlung zu viel entrichteter Miete für den gesamten Mietzeitraum in Höhe von 20 % der Bruttowarmmiete wegen neun beschädigter asbesthaltiger PVC-Platten in der Küche und sechs fehlender PVC-Platten in der Diele einer in der Obstallee in Berlin-Spandau gelegenen Wohnung und führte zur Begründung seiner Entscheidung auf der Seite drei seines Urteils wie folgt aus:

http://www.unterwegs-in-spandau.de/urteil-gegen-die-gsw-immobilien-ag/

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:   

Stellt es einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht eines Mieters dar, eine Mikrowelle und einen Dreifachstecker, an den auch weitere Elektrogeräte angeschlossen sind, auf eine Waschmaschine zu stellen bzw. zu legen?

Die Antwort des Amtsgerichts Köln (AG Köln – 203 C 319/14, Urteil vom 09.03.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Köln in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Der Klägerin steht kein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB auf Zahlung von 4.000,00 EUR gegenüber der Beklagten zu.

Es fehlt an einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten.

Der Beklagten bzw. ihrer Untermieterin, deren Verschulden die Beklagte nach § 540 Abs. 2 BGB zu vertreten hätte, kann kein Verschulden vorgeworfen werden.

Insofern stützt die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch auf verschiedene Sachverhaltsvarianten bzw. Brandursachen.

Die Behauptung der Klägerin es sei unfachmännisch Mikrowelle und Toaster auf der Waschmaschine abzustellen, entspricht bereits nicht den tatsächlichen Gegebenheiten und ist im Hinblick auf die vorgelegten Branduntersuchungsbericht der Polizei widersprüchlich.

Aus dem Branduntersuchungsbericht geht eindeutig hervor, dass der Toaster auf der Fensterbank gestanden hat und nicht auf der Mikrowelle bzw. Waschmaschine.

Aber auch wenn man unterstellt, dass der Dreifachstecker, wie im Brandursachenbericht gemutmaßt, durch die Bewegung der Waschmaschine von dieser herunter gefallen ist, dabei der Toaster mitgerissen wurde und sich zufällig anschaltete und zusätzlich noch der Einschaltmechanismus des Toaster blockiert wurde und so der Brandt ausgelöst worden ist, fehlt es an einem Verschulden der Beklagten bzw. ihrer Untermieterin.

Ein entsprechender Schadenshergang ist schlichtweg nicht vorhersehbar und ein Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB nicht gegeben.

Es stellt keinen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht dar, eine Mikrowelle und einen Dreifachstecker, an den auch weitere Elektrogeräte angeschlossen sind auf eine Waschmaschine zu stellen bzw. zu legen. Kein Sorgfaltspflichtverstoß kann auch in dem Umstand gesehen werden, dass die Waschmaschine angestellt wurde und keiner in der Wohnung verblieben ist, um den Waschvorgang zu überwachen.

Die Möglichkeit, dass es durch eine Verkettung unglücklicher Umstände zur Verursachung eines Brandes im oben beschriebenen Sinne kommt ist eher fernliegend und es würde eine Überspannung der Sorgfaltspflicht bedeuten, wenn man der Beklagten und ihrer Untermieterin abverlangen würde, einen solchen Schadenshergang vorherzusehen und geeignete Abwehrmaßnahmen zu ergreifen. Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn Umstände vorgelegen hätten, nach denen die Beklagte und/oder ihre Untermieterin an der Standsicherheit der Geräte hätten zweifeln müssen. Anhaltspunkt hierfür liegen jedoch keine vor. Aus dem Brandursachenbericht geht vielmehr hervor, dass die Waschmaschine und die weiteren Elektrogeräte schon längere Zeit ohne jede Schwierigkeiten auf diese Weise betrieben worden sind.

Ein Sorgfaltspflichtverstoß liegt auch nicht in dem Umstand, dass die Beklagte und ihre Untermieterin den Toaster nicht nach jeder Benutzung vom Stromkreislauf getrennt haben, sondern ihn über die Dreifachsteckdose mit der normalen Steckdose verbunden ließen. Man wird regelmäßig annehmen dürfen, dass auch bei eingestecktem Netzstecker von einem Toaster keine Gefahr ausgeht. Ein untypischer, unvorhersehbarer Geschehensablauf führt nicht zur Annahme eines Sorgfaltspflichtverstoßes.

Auch die weitere, von der Klägerin angenommene Brandursache, ein unfachmännisches Anschließen der Geräte an eine Dreifachsteckdose, führt nicht zu einem Verschulden der Beklagten bzw. ihrer Untermieterin.

Selbst wenn man diesen Vortrag als wahr unterstellt, fehlt es an einem Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht. Allgemein ist eine Dreifachsteckdose zum nicht nur vorübergehenden, sondern auch dauernden Anschluss mehrerer elektronischer Geräte gedacht. Dass diesbezüglich Beschränkungen im Hinblick auf Mikrowellen, Toaster oder Wasserkocher bestehen, ist dem Verkehr nach Ansicht des Gerichts jedenfalls nicht bekannt, so dass sich die grundsätzliche Verwendung der Konstruktion des Anschlusses der Geräte über eine Dreifachsteckdose nicht als Sorgfaltspflichtverstoß darstellt.

Dass es auf diese Weise zu dem Brand gekommen sein könnte ist zudem eher unwahrscheinlich, da die Geräte, bis eventuell auf den Toaster zur Brandzeit nicht in Betrieb waren. Den Betrieb eines einzelnen Toasters muss die Dreifachsteckdose aber jedenfalls verkraften. Ohne technischen Defekt würde bei einer Überlastung wohl auch eher die Sicherung rausspringen. Bei ordnungsgemäßem Funktionieren der Dreifachsteckdose dürfte es jedenfalls nicht zu einem Brand oder dergleichen kommen.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Brandursache nicht genau feststeht und sich aus heutiger Sicht wohl auch nicht mehr aufklären lässt. Im Brandursachenbericht der Polizei finden sich zum Schadenshergang nur Mutmaßungen und keine belastbaren Feststellungen. Genauere Feststellungen hätten sich nur bei unmittelbarer Untersuchung der Brandstelle durch einen Brandursachensachverständigen treffen lassen. Dies ist nach dem Beseitigen der unmittelbaren Brandschäden und wahrscheinlich unlängst abgeschlossener Renovierung nicht mehr möglich. Das Gericht kann dabei aus eigener Sachkunde heraus erkennen, dass sich auf Grund der vorliegenden Informationen und Fotos keine weiteren Feststellungen zur Brandursache treffen lassen. Insofern käme aber auch ein nicht auszuschließender technischer Defekt eines der Geräte in Betracht, an dem die Beklagte und/oder ihre Untermieterin kein Verschulden trifft.

Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB, da es insoweit an einer schuldhaften Eigentumsverletzung durch die Beklagte fehlt. Im Hinblick auf das fehlende Verschulden kann auf das Gesagte verwiesen werden.”

Aus der Rubrik “Verbraucherwarnhinweise”:

Watchlist Internet am 24.02.2016: Warnung vor thermomix-berlin.com und paderborn.tm5-ag.com!

Die Websites thermomix-berlin.com und paderborn.tm5-ag.com bieten das Produkt Thermomix TM5 zu einem günstigen Preis an. Ihr Angebot ist betrügerisch, denn bei einer Bezahlung der Ware droht ein finanzieller Verlust: Sie wird nicht geliefert.

https://www.watchlist-internet.at/fake-shops/warnung-vor-thermomix-berlincom-und-paderborntm5-agcom/

Aus der Rubrik “Verbraucherstatistiken”:

18,6 Prozent der Spandauer gelten als arm!

Diese Zahl ergibt sich aus dem am 25.02.2016 vorgestellten “Regionaler Sozialbericht Berlin und Brandenburg 2015” des Amts für Statistik Berlin-Brandenburg.

Der Regionale Sozialbericht Berlin und Brandenburg ist ein Indikatorenbericht. Er beinhaltet die Bereiche: Einkommensarmut, Einkommensverteilung, Abhängigkeit von Mindestsicherungsleistungen, Qualifikationsniveau, Erwerbsbeteiligung, Gesundheit und Wohnsituation. Der erste Teil enthält dazu analytische Texte, Grafiken und Erläuterungen. Der Tabellenteil beinhaltet die vollständigen Ergebnisse in Form von Excel-Tabellen. Der Atlas zeigt Ergebnisse in interaktiven Karten.

https://www.statistik-berlin-brandenburg.de/home/pdf/SP_Sozialbericht-000-000_DE_2015_BBB.pdf

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:   

Unterliegt das dem Mieter neben der kraft Gesetzes eintretenden Minderung zustehende Recht, die Zahlung der (geminderten) Miete nach § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB zu verweigern, einer zeitlichen und betragsmäßigen Begrenzung?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 288/14, Beschluss vom 27.10.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung unter III. wie folgt aus: ”

III.
12 Für das weitere Verfahren weist der Senat im Hinblick auf das vom Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht auf folgendes hin:
13 Wie der Senat – nach Erlass des Berufungsurteils – entschieden hat (Senatsurteil vom 17. Juni 2015 –VIII ZR 19/14, WM 2015, 1473 Rn. 62, 64 – zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) sind bei der Bemessung des Leistungsverweigerungsrechts des Wohnraummieters aus § 320 Abs. 1, 2 BGB die Besonderheiten des Mietverhältnisses als Dauerschuldverhältnis zu beachten. Denn dabei kann das mangelbedingte Ungleichgewicht nur für die Zukunft beseitigt werden, während dem Äquivalenzverhältnis für bereits abgelaufene Zeitabschnitte bereits dadurch Rechnung getragen ist, dass der Mieter gemäß § 536 BGB nur eine geminderte Miete zu zahlen hat. Es ist daher grundsätzlich verfehlt, das Leistungsverweigerungsrecht des Wohnraummieters aus § 320 BGB – wie es das Berufungsgericht möglicherweise gesehen hat – ohne zeitliche Begrenzung auf einen mehrfachen Betrag der monatlichen Minderung oder der Mangelbeseitigungskosten zu bemessen. Insbesondere muss der insgesamt einbehaltene Betrag in einer angemessenen Relation zu der Bedeutung des Mangels stehen, so dass das Zurückbehaltungsrecht grundsätzlich betragsmäßig begrenzt ist (Senatsurteil vom 17. Juni 2015 – VIII ZR 19/14, aaO Rn. 64).”