Aus der Rubrik “Wissenswertes”:                 

Stellt ein Einbauschrank bzw. ein Abstellraum auch dann ein Merkmal der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung nach dem Berliner Mietspiegel dar, wenn sich im oberen Drittel ein Sicherungskasten befindet sowie alte Rohre durch die Nische verlaufen?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 65 S 145/15, Urteil vom 15.01.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 1. wie folgt aus: “Nach dem unstreitigen neuen Tatsachenvortrag in zweiter Instanz, welcher als solcher gem. § 529 Abs.1, Nr. 2 ZPO der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde zu legen ist, ist in der Wohnung der Beklagten jedoch ein Abstellraum/ Einbauschrank mit Sichtschutz vorhanden. Die Beklagte zu 2) hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf entsprechenden Einwand der Klägerin ausgeführt, dass im Flur eine ca. 50 cm breite, 25 cm tiefe und max. 1,70 m hohe Nische vorhanden sei, welche vermieterseits mit einer Tür ausgestattet sei. Der Umstand, dass sich im oberen Drittel ein Sicherungskasten befindet sowie alte Rohre durch die Nische verlaufen, steht der Annahme eines Einbauschranks bzw. Abstellraums i.S.d. Orientierungshilfe nicht entgegen. Die Orientierungshilfe setzt insoweit keine Mindestgröße voraus. Darüber hinaus ermöglicht auch eine solche Vorrichtung trotz der geringen Grundfläche noch eine sinnvolle Nutzung als zusätzlichen Stauraum, sei es in der von den Beklagten genutzten Art und Weise mittels Einbringung von Regalböden, sei es zur Verstauung schmaler sperriger Haushaltsgeräte wie z.B. Besen, Eimer oder Staubsauger etc.”