Aus der Rubrik “Wissenswertes”:


Erfordert das wohnwerterhöhende Merkmal der “gepflegten Müllstandsfläche mit sichtbegrenzender Gestaltung; nur den Mietern zugänglich” im Sinne des Berliner Mietspiegels 2013 eine besondere Gestaltung?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 259/15, Urteil vom 01.04.2016) lautet: Nein?

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Soweit die Berufung die Bewertung in der Merkmalgruppe 5 (Wohnumfeld) als positiv wegen des wohnwerterhöhenden Merkmals der “gepflegten Müllstandsfläche mit sichtbegrenzender Gestaltung; nur den Mietern zugänglich” angreift, ist auch dies nicht erfolgreich. Die Mülltonnen befinden sich unstreitig in einem abgeschlossenen, nur den Mietern zugänglichen Hausflur, der auch nicht als Durchgangsflur dient, sondern lediglich als Müllstandsfläche. Ausweislich der eingereichten Fotos macht dies einen gepflegten Eindruck. Sofern die Beklagten ausführen, eine derartige Müllstandsfläche verstehe sich von selbst und sei nicht besonders, ist dies auch – wie zuvor ausgeführt – nicht Voraussetzung des wohnwerterhöhenden Merkmals. Die Müllstandsfläche ist unstreitig sichtbegrenzt gestaltet, da sie sich in einem geschlossenen Raum befindet. Ferner ist sie unstreitig nur den Mietern zugänglich. Sie ist weiterhin ordentlich, die Wände sind gefliest und sauber, was die Beklagten auch nicht in Abrede stellen. Dies ist ausreichend für die Annahme der Eigenschaft “gepflegt”. Voraussetzung ist gerade nicht, dass einer Müllstandsfläche, die der Mieter lediglich kurze Zeit zum Entsorgen des Mülls betritt, eine weitere Gestaltung zukommt.”